openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Vorsteuerabzug nur noch bei unternehmerischer Verwendung

Bild: Vorsteuerabzug nur noch bei unternehmerischer Verwendung
Marcel Radke, Steuerfachwirt bei SH+C
Marcel Radke, Steuerfachwirt bei SH+C

(openPR) Änderungen im Bereich des Vorsteuerabzugs / Finanzverwaltung reagiert auf Rechtsprechung

„Das Leben von Unternehmern wird wieder ein bisschen komplizierter, denn die Finanzverwaltung übernimmt nun die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Vorsteuerabzug“, erläutert Marcel Radke, Steuerfachwirt bei der Kanzlei SH+C in Regensburg. Der Bundesfinanzhof hatte im letzten Jahr mehrfach entschieden, dass der Vorsteuerabzug für eine Lieferung oder Leistung ausgeschlossen ist, wenn die Leistung von Anfang an für eine nichtwirtschaftliche Verwendung vorgesehen ist. Statt einer Besteuerung der Wertabgabe zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Entnahme soll also in solchen Fällen erst gar kein Vorsteuerabzug mehr möglich sein.

„In einem langen Schreiben hat sich das Bundesfinanzministerium nun detailliert mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs befasst und Regeln für den künftigen Vorsteuerabzug aufgestellt“, erläutert SH+C-Steuerexperte Radke. Ein Beispiel aus dem Schreiben zeigt, dass die korrekte Handhabung des Vorsteuerabzugs nun zum Teil eine sehr detaillierte Kenntnis des Umsatzsteuerrechts verlangt: Ein Unternehmer, der für ein Gewinnspiel einen Laptop und zwei Konzertkarten kauft, kann für den Laptop erst gar keinen Vorsteuerabzug geltend machen, während bei den Konzertkarten die Gesamttätigkeit entscheidend ist.

„Es gilt also nun entsprechend der Urteile, dass ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, soweit er Leistungen für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen verwenden will“, fasst Steuerfachwirt Marcel Radke die aktuelle Situation zusammen. Zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind unerheblich. Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Plant der Unternehmer eine Leistung teilweise für seine wirtschaftliche Tätigkeit und teilweise für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, darf er nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für seine wirtschaftliche Tätigkeit den Vorsteuerabzug geltend machen. Ein Recht zum vollen Vorsteuerabzug besteht bei einer gemischten Verwendung nur, wenn es sich bei der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit um eine Privatentnahme handelt. Privatentnahmen in diesem Sinne sind nur Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person und für den privaten Bedarf seines Personals, nicht aber beispielsweise eine Verwendung für ideelle Zwecke eines Vereins.

„Ob eine Leistung für das Unternehmen bezogen wird, hängt davon ab, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit einem Ausgangsumsatz besteht“, erläutert Radke. Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und damit Bestandteil des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind und die wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu Umsätzen führt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Ändert sich nachträglich die Verwendung einer ursprünglich für nichtwirtschaftliche Zwecke bezogenen Leistung, erfolgt keine Vorsteuerkorrektur, denn die Berichtigung eines unterbliebenen Vorsteuerabzugs setzt unter anderem voraus, dass ein Vorsteuerabzug ursprünglich möglich gewesen wäre. Bei einem gemischt genutzten Gegenstand kommt es darauf an, ob die nichtunternehmerische Nutzung eine Privatentnahme oder eine nichtwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne ist: Eine Erhöhung der Nutzung für nichtunternehmerische Zwecke ist in beiden Fällen als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Führt die Änderung der Verhältnisse dagegen zu einer Erhöhung der Nutzung für unternehmerische Tätigkeiten, ist bei einer bisher nichtwirtschaftlichen Nutzung eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers aus Billigkeitsgründen möglich. Bei einer teilweisen Privatnutzung dagegen unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung, weil der Unternehmer bereits beim Leistungsbezug die Möglichkeit auf vollständige Zuordnung zum Unternehmen und damit verbundener Versteuerung der Privatnutzung hatte.

„Die neuen Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer für Eingangsleistungen, die vor dem 31. März 2012 bezogen werden, auf die bisher geltende Verwaltungsauffassung beruft“, erklärt Steuerexperte Radke weiter. Dabei ist eine nur partielle, ausschließlich auf den ungekürzten Vorsteuerabzug beschränkte Berufung auf die bisherige Verwaltungsauffassung nicht zulässig. Wer von dieser Übergangsregelung Gebrauch macht, muss stattdessen über den gesamten Zeitraum der Nutzung die zutreffende Belastung eines Endverbrauchs über die Wertabgabenbesteuerung sicherstellen.

„Unternehmer sollten zudem beachten, dass für die nichtunternehmerische Verwendung von Immobilien, insbesondere wegen der vor einem Jahr eingeführten Anti-Seeling-Regelung, weitere Sonderregeln gelten“, empfiehlt SH+C-Steuerfachwirt Marcel Radke. Hier galt also schon vor diesem Schreiben, dass der Vorsteuerabzug nur für den unternehmerisch genutzten Teil möglich ist. Entsprechend ist daher in allen Fällen der teilunternehmerischen Grundstücksnutzung auch eine Berufung auf die Nichtbeanstandungsregelung nicht zulässig.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 605391
 1048

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Vorsteuerabzug nur noch bei unternehmerischer Verwendung“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von SH+C Wagner Winkler & Collegen GmbH

Bild: Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende ZahlungBild: Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlung
Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlung
Die Finanzverwaltung äußert sich zur Handhabung der Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlung. „Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gibt es eine Besonderheit für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben“, sagt Marcel Radke, Steuerfachwirt bei der Regensburger Steuerkanzlei SH+C. Hier gelten nämlich auch die Zahlungen kurz vor Beginn oder kurz nach Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr geflossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umfasst das einen Zeitrau…
Bild: Splittingtarif für eingetragene LebenspartnerBild: Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner
Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die rückwirkende Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten beim Steuertarif verfügt hat, hat der Bundestag bereits eine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen. „Im Mai hat das Bundesverfassungsgericht sein lange erwartetes Urteil zum Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner gesprochen“, sagt Diplom-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin bei der Regensburger Steuerkanzlei SH+C. Das Gericht stuft nicht nur die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern als…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Vorsteuerabzug bei der Unternehmensgründung
Vorsteuerabzug bei der Unternehmensgründung
Aus den Beratungsleistungen für die beabsichtigte Gründung einer GmbH ist kein Vorsteuerabzug möglich. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 11. November 2015, Az. V R 8/15) zeigt, welche Fallstricke bei der Gründung eines Unternehmens lauern können. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der eine GmbH gründen wollte und für die geplante …
Bild: Vorsteuer und Umsatzbesteuerung bei betrieblichen Fahrzeugen
Vorsteuer und Umsatzbesteuerung bei betrieblichen Fahrzeugen
… Seiten langen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (IV D 2 - S 7300 / 07 / 10002 : 001 vom 5. Juni 2014) jetzt im Detail erklärt, wie Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei voll- und teilunternehmerisch verwendeten Fahrzeugen zu handhaben sind. „Das Schreiben regelt sowohl die Nutzung durch den Unternehmer und das Unternehmen als auch die Überlassung …
wertplan-nord-immobilien informiert: Umsatzsteuer: Energieerzeugung durch Blockheizwerk im Einfamilienhaus
wertplan-nord-immobilien informiert: Umsatzsteuer: Energieerzeugung durch Blockheizwerk im Einfamilienhaus
… Bedarf ist als sog. Entnahme der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen, wenn der Unternehmer die auf den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks ruhende Umsatzsteuerbelastung als Vorsteuerabzug steuerlich geltend gemacht hat. Bemessungsgrundlage der Entnahme für den Eigenbedarf sind die für die Strom und Wärmeerzeugung mit dem Blockheizkraftwerk angefallenen …
Reform der Umsatzsteuer: Steuerbetrug wirksam bekämpfen - Mittelstand entlasten
Reform der Umsatzsteuer: Steuerbetrug wirksam bekämpfen - Mittelstand entlasten
… Zinsbelastungen, die bei finanzschwachen Unternehmen existenzbedrohend sein können. Der Staat auf der anderen Seite wird durch die Verwendung von Scheinrechnungen in erheblichem Ausmaß betrogen. Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist ein Unternehmer schon dann, wenn er die Rechnung für eine Leistung erhalten hat. Auf die Begleichung der Rechnung kommt es nicht an. …
Bild: Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten & Option zur Steuerpflicht von Bankleistungen, 17. April 2013 in FrankfurtBild: Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten & Option zur Steuerpflicht von Bankleistungen, 17. April 2013 in Frankfurt
Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten & Option zur Steuerpflicht von Bankleistungen, 17. April 2013 in Frankfurt
Das Seminar "Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten & Option zur Steuerpflicht von Bankleistungen" am 17. April 2013 ist auf das Thema Vorsteuerabzug fokussiert und deckt damit einen besonders wichtigen Aspekt der Umsatzbesteuerung bei Kreditinstituten ab. In engem Zusammenhang damit steht auch die Ausübung der Option zur Steuerpflicht von Bank- und …
Bild: Immojuris - Vorsteuerabzug für Bauherren bei teils betrieblicher und teils privater NutzungBild: Immojuris - Vorsteuerabzug für Bauherren bei teils betrieblicher und teils privater Nutzung
Immojuris - Vorsteuerabzug für Bauherren bei teils betrieblicher und teils privater Nutzung
… Sie haben ein Gebäude errichtet, dessen Erdgeschoss Sie für freiberufliche Zwecke und dessen Obergeschoss Sie für eigene Wohnzwecke nutzen. Wie sieht es dann mit dem Vorsteuerabzug aus den Baukosten aus? Kann der Vorsteuerabzug aus den vollen Baukosten beansprucht werden oder mit Rücksicht auf die private Mitnutzung nur hinsichtlich des betrieblichen …
Bild: Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten & Option zur Steuerpflicht von Bankleistungen, 7. Mai 2015 in OffenbachBild: Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten & Option zur Steuerpflicht von Bankleistungen, 7. Mai 2015 in Offenbach
Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten & Option zur Steuerpflicht von Bankleistungen, 7. Mai 2015 in Offenbach
Das Seminar „Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten & Option zur Steuerpflicht von Bankleistungen“ am 7. Mai 2015 ist auf das Thema Vorsteuerabzug fokussiert und deckt damit einen besonders wichtigen Aspekt der Umsatzbesteuerung bei Kreditinstituten ab. In engem Zusammenhang damit steht auch die Ausübung der Option zur Steuerpflicht von Bank- und Finanzumsätzen, …
Bild: Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten & Option zur Steuerpflicht von Bankleistungen, 25. April 2017 in FrankfurtBild: Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten & Option zur Steuerpflicht von Bankleistungen, 25. April 2017 in Frankfurt
Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten & Option zur Steuerpflicht von Bankleistungen, 25. April 2017 in Frankfurt
Das Seminar Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten & Option zur Steuerpflicht von Bankleistungen bietet ein spezielles Forum für den intensiven Austausch über diese besonderen Themenbereiche. Das Seminar ist auf das Thema Vorsteuerabzug fokussiert und deckt somit einen besonders wichtigen Aspekt der Umsatzbesteuerung bei Kreditinstituten ab. In engem …
Bild: Vorsteuerabzug bei Photovoltaik-DachanlagenBild: Vorsteuerabzug bei Photovoltaik-Dachanlagen
Vorsteuerabzug bei Photovoltaik-Dachanlagen
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Fällen entschieden, wie der Vorsteuerabzug für die Errichtung oder Renovierung von Dächern für Photovoltaikanlagen zu handhaben ist. „In drei Fällen musste sich der Bundesfinanzhof mit Ausgaben für die Errichtung oder Renovierung von Gebäudedächern befassen, die anschließend der Errichtung von Photovoltaikanlagen dienen …
Steiniger Weg in die Energiezukunft: Fiskus behindert Sonnenstrom vom eigenen Dach
Steiniger Weg in die Energiezukunft: Fiskus behindert Sonnenstrom vom eigenen Dach
… heißt das, ein dachintegriertes Mini-Solarkraftwerk wird auch kein unternehmerisch genutzter Gebäudebestandteil, der bei einem entsprechenden Nutzungsanteil von mehr als zehn Prozent zum Vorsteuerabzug für das Gebäude berechtigen würde (nach dem zum 31. Dezember 2010 auslaufenden Seeling-Modell gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz). Folglich, so …
Sie lesen gerade: Vorsteuerabzug nur noch bei unternehmerischer Verwendung