(openPR) Der Bundesfinanzhof urteilte über die Frage: wann ein Entgelt uneinbringlich ist und wann deshalb eine Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung zu erfolgen hat. Das Urteil dürfte fortan Unternehmern, die ihre Umsatzsteuer berichtigen möchte, als Argumentationsgrundlage dienen (BFH, Urteil v. 20.7.2006, V R 13/04).
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt betrieb eine GmbH ihr Unternehmen auf einem Mietgrundstück. Die Mietzahlungen umfassten auch Umsatzsteuer. Die GmbH ließ auf dem Grundstück umfangreiche Instandhaltungsarbeiten durchführen und stellte diese dem Vermieter in Rechnung. Der Vermieter verweigerte die Kostenübernahme. Daraufhin minderte die GmbH die monatlichem Mietzahlung um die Gegenforderung. Den Vorsteuerabzug für die Mietzahlungen berichtigte die GmbH nicht. Finanzamt, Finanzgericht und Bundesfinanzhof sahen die Mietforderung durch Aufrechnung mit einer vom Vermieter bestrittenen Gegenforderung als uneinbringlich an und kürzten der GmbH den Vorsteuerabzug.
Interessant dürfte dieses Urteil vor allem für leistende Unternehmen sein, die mehrere Monate, ggf. vergeblich, auf die Begleichung ihrer Rechnungen warten müssen. Sobald der Auftraggeber Gegenrechnungen ins Spiel bringt, die vom leistenden Unternehmer bestritten werden, ist im Umkehrschluss zu dem aktuellen BFH-Urteil davon auszugehen, dass eine Umsatzsteuer-Berichtigung nach § 17 UStG zulässig.
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