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Neues BFH-Urteil erleichtert Umsatzsteuer-Berichtigung

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(openPR) Der Bundesfinanzhof urteilte über die Frage: wann ein Entgelt uneinbringlich ist und wann deshalb eine Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung zu erfolgen hat. Das Urteil dürfte fortan Unternehmern, die ihre Umsatzsteuer berichtigen möchte, als Argumentationsgrundlage dienen (BFH, Urteil v. 20.7.2006, V R 13/04).



In dem zugrunde liegenden Sachverhalt betrieb eine GmbH ihr Unternehmen auf einem Mietgrundstück. Die Mietzahlungen umfassten auch Umsatzsteuer. Die GmbH ließ auf dem Grundstück umfangreiche Instandhaltungsarbeiten durchführen und stellte diese dem Vermieter in Rechnung. Der Vermieter verweigerte die Kostenübernahme. Daraufhin minderte die GmbH die monatlichem Mietzahlung um die Gegenforderung. Den Vorsteuerabzug für die Mietzahlungen berichtigte die GmbH nicht. Finanzamt, Finanzgericht und Bundesfinanzhof sahen die Mietforderung durch Aufrechnung mit einer vom Vermieter bestrittenen Gegenforderung als uneinbringlich an und kürzten der GmbH den Vorsteuerabzug.

Interessant dürfte dieses Urteil vor allem für leistende Unternehmen sein, die mehrere Monate, ggf. vergeblich, auf die Begleichung ihrer Rechnungen warten müssen. Sobald der Auftraggeber Gegenrechnungen ins Spiel bringt, die vom leistenden Unternehmer bestritten werden, ist im Umkehrschluss zu dem aktuellen BFH-Urteil davon auszugehen, dass eine Umsatzsteuer-Berichtigung nach § 17 UStG zulässig.

Zorn Reich Wypchol, Rechtsanwaelte in Sozietät
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Rechtsanwälte:
Wir sind eine seit über 25 Jahren erfolgreich arbeitende Sozietät, die aus der Einzelkanzlei des Rechtsanwalt Edgar Zorn hervorgegangen ist. Unsere Kernkompetenz liegt im Zivilrecht mit Spezialisierung im Vertragsrecht, Arbeitsrecht, AGG, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, im gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht und Forderungsmanagement. Darüber hinaus sind wir eine feste Größe im Bereich Familienrecht ( Ehevertrag, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht ) und Erbrecht ( Testament, Erbfolge, Pflichtteil, Erbvertrag, Schenkung, Steuern ).

Rechtsanwalt Jörg Reich berät zusätzlich im Bereich Kapitalanlagerecht, Anlegerschutz, Bankenrecht und Börsenrecht. Er vertritt erfolgreich die Rechte geprellter Anleger (Schrottimmobilie, Immobilienfonds, Grauer Kapitalmarkt ). Er verfügt über internationale Erfahrung (Asien: China, Korea, Vietnam, Afrika: Namibia, Süd Afrika, Amerika: USA (Ostküste) und ist, unter anderem, Ihr Ansprechpartner für unsere Kooperation in Athen, Griechenland.

Herr Rechtsanwalt Edgar Zorn bildet neben seinem weitreichendem lokalen Netzwerk (Frankfurt, Gießen, Limburg, Marburg, Wetzlar) das feste Bindeglied zu unserer Kooperation in Palma de Mallorca. Hier werden Kunden insbesondere in Bezug auf Immobilienerwerb und Anlageinvestitionen auf Mallorca sowie in Spanien insgesamt beraten.

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