(openPR) Sind Leistungen der öffentlichen Hand, die nachhaltig und gegen Entgelt ausgeführt werden, umsatzsteuerpflichtig?
Diese Frage wurde mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.11.2011 (AZ V R 41/10) beantwortet.
Der BFH entschied, dass die Leistungen der öffentlichen Hand, sobald sie in Konkurrenz mit privaten Anbietern treten, der Umsatzsteuer unterliegen.
Nach Ansicht der Bundesrichter würde es zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, wenn die Leistungen der öffentlichen Hand nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden, die privaten Anbieter jedoch ihre Leistungen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen.
Dieses Urteil führt zu einer erheblichen Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand, positiv kann sie sich beispielsweise bei Investitionsmaßnahmen hinsichtlich des Vorsteuerabzuges auswirken.
Bei dem zu entscheidenden Streitfall begehrte eine Gemeinde den Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Sport- und Freizeithalle. Diese Halle wurde einerseits für den Schulsport genutzt, andererseits wurde sie auch gegen Entgelt an private Nutzer überlassen.
Der BFH entschied, dass – mit Ausnahme der Nutzung für den eigenen Schulsport –
die Vermietung durch die Gemeinde der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.
Gleichzeitig ist die Gemeinde anteilig zum Vorsteuerabzug entsprechend der Verwendungsabsicht bei Errichtung der Halle berechtigt.










