(openPR) Mit Urteil vom 28.09.2011 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Anordnung einer Außenprüfung wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein kann.
Wie kam es zu dieser Entscheidung?
Ein Rechtsanwalt erhielt den Auftrag, einen Finanzbeamten, der behauptete, durch den Vorsteher seines Amtes gemobbt worden zu sein, anwaltlich zu vertreten.
Kurz nach Mandatsübernahme erhielt der Rechtsanwalt „zufällig“ vom Finanzamt eine Prüfungsanordnung.
Der Rechtsanwalt, dem dieser Zufall ein wenig merkwürdig vorkam, legte daraufhin plausibel und detailliert dar, dass seine steuerlichen Verhältnisse seit Jahren unverändert geblieben und dem Finanzamt entsprechend bekannt seien.
Der Rechtsanwalt legte gegen die Prüfungsanordnung Einspruch ein, hatte jedoch damit keinen Erfolg.
Mit der darauf folgenden Klage hatte er beim Finanzgericht ebenfalls keinen Erfolg.
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichtes auf und verwies den Fall wieder zurück an das Finanzgericht.
Nach Meinung der Bundesrichter kann zwar eine Außenprüfung voraussetzungslos angesetzt werden, sie muss aber vorrangig dazu dienen, die steuerlichen Verhältnisse des zu prüfenden Steuerpflichtigen aufzuklären.
Es kann nicht sein, dass sich das Finanzamt von anderen, sachfremden Erwägungen leiten lässt. Sollte das dennoch der Fall sein, kann dies gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen. Die Folge wäre dann, dass die Anordnung rechtswidrig ist.
Das Finanzgericht muss nun den Sachverhalt weiter aufklären.








