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Richterlicher Meinungsstreit gefährdet erfolgreiche Sanierungen

29.06.200917:02 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) (Zürich/Nürnberg, den 29.06.2009) Eine widersprüchliche Rechtsprechung kann bei Unternehmenssanierungen zur teuren Falle werden. „Wenn Gläubiger aus Sanierungsgründen ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten, drohen unbillige Steuerfolgen beim Sanierungsobjekt. Das gilt insbesondere beim Verzicht der Anteilseigner auf Darlehen oder Vergütungen“, warnt Klaus Küspert von der Beratergruppe Munkert • Kugler + Partner, Nürnberg. Zwei Erlasse der Oberfinanzdirektion Hannover können ein Ausweg sein.



Bis 1998 galt der Grundsatz der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen. Dann wurden diese steuerpflichtig. Bereits 2003 stellte die Finanzverwaltung durch einen Billigkeitserlass faktisch wieder den früheren Zustand der Steuerfreiheit her. Der Erlass bestimmt, dass Sanierungsgewinne nach Verrechnung mit aufgelaufenen Verlusten der Sanierungsgesellschaft steuerfrei bleiben. Dem allerdings widersprach 2007 das Finanzgericht München in einer bemerkenswerten Entscheidung. Die Münchener befanden, dass es dem Erlass der Finanzverwaltung an jeglicher gesetzlicher Grundlage fehle, da er den früheren Zustand wiederherstelle. Genau gegenteilig entschied 2008 das Finanzgericht Köln. Dieses erkennt in der Steuerfreistellung nach Verrechnung mit Verlustvorträgen keine Gesetzwidrigkeit. Dazu stellt Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Küspert fest: „Der Willkür sind derzeit Tür und Tor geöffnet, da jedes Finanzamt gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandeln kann.“

Gegen beide Urteile sind Revisionsverfahren beim höchsten deutsche Steuergericht anhängig, dem Bundesfinanzhof. Allerdings können bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung noch zwei bis drei Jahre vergehen. „Für die Betroffenen ist das eine inakzeptable Lösung, da die Sanierung unter Umständen von der Steuerfreiheit abhängt und Entscheidungen nicht über Jahre aufgeschoben werden können“, urteilt Küspert, dessen Kanzlei in das weltweite Beratungsnetzwerk Geneva Group International (GGI) eingebunden ist. Aus seiner Sicht stellt sich hier die Frage der Steuergerechtigkeit.

Der Steuerspezialist ergänzt: „Die Rechtsentwicklung bei Unternehmenssanierungen verlief insgesamt steuerverschärfend. Seit 2004 sind Verluste nur noch begrenzt vortragsfähig und seit 2008 beschneidet der Gesetzgeber zusätzlich den Verlustvortrag bei Übernahmen. Durch die Lex Opel ist diesbezüglich eine Aufweichung eingetreten, indem das sogenannte Sanierungsprivileg wieder eingeführt wurde. Ansonsten wäre das absurde Ergebnis eingetreten, dass der Verlustabzug entfällt und gleichzeitig Sanierungsverzichte Steuern auslösen.“


Die Finanzverwaltung hat zwischenzeitlich zu erkennen gegeben, dass sie an ihren Grundsätzen von 2003 festhalten will, falls im Einzelfall Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit zu bejahen sind. Küspert empfiehlt: „Auf die entsprechenden Erlasse der Oberfinanzdirektion Hannover vom 19. September 2008 beziehungsweise vom 11. Februar 2009 sollten sich Steuerpflichtige berufen. Auch verbindliche Auskünfte können im konkreten Fall helfen.“ Er appelliert an den Gesetzgeber, langfristig die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen nach einer Verrechnung mit Verlusten zu verankern.

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