(openPR) Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Bewirtungsbeleg
Die meisten Geschäftsleute bevorzugen ein Essen mit einem Kunden oder Geschäftspartner, statt ein Gespräch im Büro oder im Konferenzraum zu führen. Aus gutem Grund, denn in einer entspannten Atmosphäre werden Geschäftskontakte deutlich leichter geknüpft und gepflegt. Damit ein Teil der Bewirtung als Betriebsausgabe vom Finanzamt anerkannt wird, müssen sowohl der Bewirtungsbeleg als auch die Rechnung verschiedene Angaben enthalten. Andernfalls wird der Vorsteuerabzug und der Betriebsausgabenabzug ganz schnell vom Betriebsprüfer zur Überraschung des Steuerpflichtigen aus formalen Gründen gestrichen.
Lingen / Ems, 20. August 2014: Das Geschäftsessen ist ein probates Mittel, um neue Geschäftskontakte zu knüpfen, bestehende Kontakte zu pflegen oder verschiedene Projekte in entspannter Atmosphäre zu planen. „Wenn die Formalien des ordnungsgemäßen Bewirtungsbelegs sowie der Rechnung eingehalten werden, können 70 Prozent oder in besonderen Fällen sogar 100 Prozent der Bewirtung den steuerlichen Gewinn des Betriebs mindern. Sowohl bei Geschäftsessen als auch bei der Kundenbewirtung können 70 Prozent von der Steuer abgesetzt werden, bei der Mitarbeiterbewirtung sind dagegen 100 Prozent möglich.“ sagt Tim Lühn, Steuerberater und Partner der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft VOLBERS VEHMEYER PARTNER GbR mit Kanzleisitzen in Lingen (Ems), Lathen und Neuenhaus im Emsland und in der Grafschaft Bentheim. „Damit sowohl ein Geschäftsessen als auch eine Kunden- und Mitarbeiterbewirtung als Betriebsausgabe anerkannt wird, ist es für das Finanzamt nicht ausreichend, eine Quittung des Restaurants oder Catering-Services zu erhalten. Die Rechnung muss je nach Rechnungsbetrag zwingend verschiedene Angaben enthalten. Darüber hinaus muss ihr in jedem Fall ein Bewirtungsbeleg beigefügt werden.“
Der Bewirtungsbeleg ist zusätzlich zu der Rechnung des Restaurants maschinell zu erstellen. Auf diesem Beleg muss der Anlass der Bewirtung genau beschrieben werden, damit geprüft werden kann, ob der Preis der Bewirtung dem Anlass angemessen ist und einen Bezug zum Unternehmen aufweist. Auf dem Bewirtungsbeleg müssen zudem folgende Informationen enthalten sein:
- Die Kosten der Bewirtung
- Das Trinkgeld
- Das Datum und der Ort der Bewirtung
- Die namentliche Nennung aller teilnehmenden Personen
- Die Unterschrift des Bewirtenden
Die Angaben, welche die Rechnung selbst enthalten muss, hängen von der Höhe des Rechnungsbetrags ab. Bis zu einem Rechnungsbetrag von 150 Euro müssen folgende Informationen in der Rechnung zwingend genannt sein:
- Name und Anschrift des Restaurants der Bewirtung
- Rechnungsdatum und Datum der Bewirtung
- Genaue Angabe aller verzehrten Speisen und Getränke
- Der Bruttobetrag der einzelnen Speisen und Getränken mit dem verwendeten Steuersatz
Sobald der Rechnungsbetrag jedoch 150 Euro übersteigt, müssen zusätzlich folgende Informationen zwingend auch noch zusätzlich in der Rechnung genannt werden:
- Nettobetrag sowie Mehrwertsteuerbetrag
- fortlaufende Rechnungsnummer
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Gastwirts
- Name und Anschrift des Gastgebers
- Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
„Aber Vorsicht ist geboten: Falls der Sachbearbeiter des Finanzamtes oder die Betriebsprüfer feststellen, dass die oben genannten Kriterien nicht erfüllt sind, wird der Vorsteuerabzug nicht gewährt und es kommt zu einer Vorsteuerrückzahlung. Außerdem wird die Bewirtung nicht mehr als Betriebsausgabe anerkannt.“ sagt Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht Tim Lühn von VOLBERS VEHMEYER PARTNER.









