(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neuen Entscheidung vom 14.10.2010, AZ 31 Wx 84/10 zur Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten Stellung genommen. Solche gemeinschaftliche Testamente werden regelmäßig von Eheleuten abgefasst und werden auch als Ehegattentestamente bezeichnet. Setzen sich die Eheleute gegenseitig als Erben ein und danach die gemeinsamen Kinder, ist auch die Bezeichnung als sog. Berliner Testament üblich. Da diese Ehegattentestamente häufig ohne rechtliche Beratung handschriftlich von den Eheleuten gemeinsam erstellt werden, besteht im Erbfall dann oftmals Streit, wie die Ehegatten die Erbfolge regeln wollten.
Im konkreten Fall ging es um die übliche, aber mißverständliche Regelung der Erbenstellung der Kinder bei einem "gleichzeitigen Ableben" der Eltern. Ein solches gleichzeitiges Ableben ist medizinisch nahezu ausgeschlossen. Da dann aber bei einem Nacheinanderversterben der Eheleute häufig eine ausreichende Regelung im Ehegattentestament fehlt, musste der BGH hierzu entscheiden.
Der BGH hat insoweit ausgeurteilt, dass diese Klausel auch dann gelten soll, wenn die Eheleute innerhalb eines kürzeren Zeitraums nacheinander sterben, etwa aufgrund eines Unfalls bzw. dann, wenn der zuerst überlebende Ehegatte keine Möglichkeit hat, ein neues Testament zu errichten.
Nähere Informationen zur Erbfolgegestaltung durch Testament und Erbvertrag und über die angesprochene Entscheidung des BGH erhalten Sie bei der Stiftung für Erbrecht.











