(openPR) Vorsorgevollmachten sind ein fester Bestandteil der deutschen Rechtskultur geworden. Was tut nun aber der Vorsorgebevollmächtigte, wenn der Vollmachtgeber infolge einer Krankheit beginnt, sein Vermögen zu verschleudern und nachteilige Geschäfte abzuschließen? Wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist, kann der Vorsorgebevollmächtigte die vom Vollmachtgeber weggegebenen Gegenstände zurückfordern.
Der Geschäftspartner konnte allerdings möglicherweise den Zustand des Vollmachtgebers nicht erkennen. Er wird daher regelmäßig bestreiten, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig war. Den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit schuldet der, der sich darauf beruft ( http://www.erbrecht-papenmeier.de/erbrecht/irrtuemer/geschaeftsfaehigkeit.jsp ). Deshalb fordert der Geschäftspartner gerne Unterlagen zum Beweis, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig war.
Dieses Recht gesteht ihm das OLG Karlsruhe indes in seiner Entscheidung vom 02.12.2008 (1 U 207/08) nicht zu. Das Risiko der Geschäftsunfähigkeit trägt der Geschäftspartner. Wenn im Prozess herauskommt, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig war, trägt der Geschäftspartner sämtliche Kosten - auch die des Sachverständigen. Zusätzlich muss der Geschäftspartner auch schon für die Zeit Verzugszinsen zahlen, in der er nicht wusste, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist.








