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Erbauseinandersetzung nach § 2048 I 2 BGB

07.11.200814:07 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Erbauseinandersetzungen sind für die Miterben häufig mit viel Stress verbunden. Das Gesetz ordnet vereinfacht an, dass der gesamte Nachlass zu teilen ist. Dazu muss alles das, was nicht teilbar ist, in Geld umgewandelt werden, also verkauft bzw. versteigert werden. Den Interessen der Beteiligten entspricht dies häufig nicht, zumal mit einer Versteigerung regelmäßig Wertverluste einhergehen. Die Erben können sich deshalb auch einigen und den Nachlass in Natur untereinander verteilen. Was passiert aber, wenn sich die Erben nicht einigen können? Dann ist der gesetzliche Weg der Versteigerung vorgezeichnet.

Der Erblasser kann nach § 2048 Absatz 1 Satz 1 BGB anordnen, dass die Erbauseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Dieser Dritte kann auch der Ehegatte des Erblassers sein. Der Dritte legt fest, wie der Nachlass verteilt wird. Diese Festlegung ist für alle Erben bindend. Eine Ausnahme besteht nur, wenn sie unbillig ist. Die Bestimmung kann auch durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Wer diese Gestaltung wählt, spart sich später erhebliche Probleme. Im Rahmen der Testamentswartung sollten eventuell bestehende Testamente um eine Anordnung nach § 2048 Absatz 1 Satz 1 BGB erweitert werden.
(http://www.erbrecht-papenmeier.de/erbrecht/rechtsdienstleistungen/testamentswartung.jsp)

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