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Achtung beim Risiko "Vorsorgevollmacht"

10.05.201614:52 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Viele professionelle Anbieter von Produkten zur rechtlichen Vorsorge, insbesondere Finanzdienstleister, empfehlen ihren Kunden Vorsorge vollmachten zu erteilen und warnen vor Betreuungsverfügungen. Oft ohne ihre eigene Haftung und Verantwortung zu erkennen und auf die außerordentlichen Risiken dieser Generalvollmacht einzugehen. In leuchtenden Farben werden die Vorteile einer Vorsorgevollmacht beschrieben und vor der Betreuungsverfügung wird gewarnt, weil der vom Gericht bestellte Betreuer kontrolliert würde und sogar abberufen werden könnte. Wer sich als Rechtsanwalt mit den Details befassen muss und die Rechtsprobleme, die Familienstreitigkeiten die oftmals innerhalb der Erbengemeinschaften entstehen, etc. auf den Tisch bekommt, kann da nur erstaunt sein. Ja, der Betreuer wird vom Gericht vor seiner Bestellung auf seine Eignung geprüft und er muss regelmäßig dem Gericht Rechenschaft über seine Tätigkeit geben. Und nicht nur das, das Gericht prüft auch mit fachärztlicher Begutachtung, ob der Betreute seine Geschäfte wirklich nicht mehr selbst regeln kann und welche Unterstützung er braucht bevor eine Betreuung angeordnet wird. Bei einer Vorsorgevollmacht vertritt dagegen nach außen, wer die Original Vollmachtsurkunde vorweist. Kein Geschäftspartner ist verpflichtet zu überprüfen, ob eine Geschäftsunfähigkeit wirklich vorliegt. Die richterliche Überprüfung dient somit dem Schutz des Verfügenden, denn zwischen der Vollmachterteilung oder dem Verfassen einer Betreuungsverfügung und dem Eintritt des Risikofalles können viele Jahre liegen und die Verhältnisse, auch die zwischenmenschlichen können sich bekanntlich ändern. Dadurch wird nicht nur der Betreute vor Vermögensverlusten geschützt, sondern auch der Betreuer ist durch die gerichtliche Kontrolle und Begleitung viel besser vor Regressansprüchen der Erben geschützt als ein Bevollmächtigter, der ganz auf sich allein gestellt ist. Oftmals wird bei Vorsorgevollmachten auch vergessen, Haftungsbeschränkungen und Honorierungsfragen abzuklären oder was zu tun ist, wenn der geschäftsunfähige Vollmachtgeber seine Einschränkung nicht erkennt und neben dem Bevollmächtigten weiter geschäftlich aktiv ist. Da der Bevollmächtigte nicht regelmäßig Bericht erstatten muss, sieht er sich so oft unerwartet umfangreichen Auskunfts- und sogar Schadensersatzansprüchen der Erben, die im Übrigen nicht verjähren, ausgesetzt. Diese kann er nur abwehren, wenn er sich darauf durch genaue Buchführung vorbereitet hat. Der Familienfrieden ist nach unserer Erfahrung massiv gefährdet, wenn ein Bevollmächtigter aus dem Familienkreis von der Erbengemeinschaft mit diesen Fragen konfrontiert wird. Der Betreuer kann die Erben dagegen auf seine dem Gericht erstatteten Rechenschaftsberichte und gerichtlichen Zustimmungen verweisen (§ 1890 S. 2 BGB). Der Weg über eine Betreuungsverfügung und einen gerichtlich bestellten Betreuer mag unbequemer und zeitaufwendiger sein, aber der Gesetzgeber hat mit dem Betreuungsrecht auch für einen Schutz der Beteiligten gesorgt, den eine einfache Vorsorgevollmacht nicht leisten kann. Vielfach wird auch nicht beachtet, dass eine Vorsorgevollmacht nur im geschäftsfähigen Zustand errichtet, zurückgezogen oder abgeändert werden kann, während eine Betreuungsverfügung auch noch im geschäftsunfähigen, aber immer noch einsichtsfähigen Zustand errichtet und abgeändert werden kann. Der Betreute kann auch von dem Betreuungsgericht verlangen, dass der Betreuer ersetzt wird, wenn es keine Vertrauensbasis mehr gibt. Diese Chancen hat der Aussteller einer Vorsorgevollmacht nicht. Er kann höchstens bei nachgewiesenem außerordentlichen Fehlverhaltens des Bevollmächtigten vom Betreuungsgericht die Einsetzung eines Kontrollbetreuers verlangen und landet damit wieder bei dem Gericht. Wir raten aus unserer anwaltlichen Praxis deshalb unseren Mandanten fast ausnahmslos zu einer formfreien Betreuungsverfügung.


Rechtsanwälte Meyer-Götz, Oertel und Kollegen, Dresden, www.meyer-goetz-oertel.de

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