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Patientenverfügung in Thailand

17.10.201211:41 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Thailändische Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht

Eine in Deutschland ordnungsgemäß erstellte Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht wird in Thailand nicht akzeptiert.

Eine Patientenverfügung, auch als Patiententestament bezeichnet, stellt eine schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall dar, dass diese ihren Willen nicht mehr wirksam erklären kann. Eine Patientenverfügung bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung von lebensverlängernden Maßnahmen.



Bei einer Patientenverfügung handelt es sich somit um eine sehr weitreichende Verfügung, aus gutem Grund sind daher erhebliche Voraussetzungen einzuhalten. Hierzu gehört, dass eine Patientenverfügung gemäß den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Landes, in dem sie eventuell angewendet wird, zustande gekommen sein muss.

Dies bedeutet, dass eine Patientenverfügung, die in Deutschland beim Notar erstellt wurde, auch wenn diese ins Thai übersetzt und notariell beglaubigt wurde, nicht nach den Vorschriften des thailändischen Rechts zustande gekommen.

Nach thailändischem Recht muss eine Patientenverfügung und die Vollmacht von einem in Thailand zugelassenen Anwalt erstellt und beglaubigt werden.

Eine weitere Voraussetzung ist ein ärztliches Attest aus dem hervorgeht, dass sich der Vollmachtgeber im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befindet.

Schließlich ist ein schriftliches Einverständnis von einem Familienangehörigen wie Ehepartner, Eltern, Geschwister oder Kindern erforderlich, die der Erstellung einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zustimmen.

Wie auch in Deutschland kann in Thailand eine Patientenverfügung sehr individuell gestaltet werden.

Während die Patientenverfügung regelt, welche lebensverlängernden Maßnahmen durchgeführt, bzw. nicht durchgeführt werden sollen, bestimmt die sogenannte Vorsorgevollmacht, welche Person bzw. Personen dafür Sorge tragen, dass die Verfügungen des Patienten befolgt werden.

Mit der Vorsorgevollmacht wird somit ein Bevollmächtigter beauftragt, den späteren Patienten, Vollmachtgeber in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten, wenn dieser seinen Willen nicht mehr selber kundtun kann.

Eine Vorsorgevollmacht muss sich nicht lediglich auf die Handlungen beschränken, die in einer Patientenverfügung benannt wurden. So kann mittels der Vorsorgevollmacht auch eine notwendige Betreuung des Vollmachtgebers geregelt werden.

Durch die Erstellung einer ordnungsgemäßen thailändischen Patientenverfügung kann man schließlich sicher sein, dass auch in dem Fall, in dem man nicht mehr selber über sein Leben verfügen kann, die vorher geäußerten Wünsche umgesetzt werden.

Im Krankheitsfall werden thailändische Ärzte dann die Wünsche des Patienten mittels der Patientenverfügung beachten und respektieren.

Gerne beraten wir Sie, bei der Erstellung einer ordnungsgemäßen thailändischen Patientenverfügung. Bitte kontaktieren Sie uns jederzeit. www.thairecht.com

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