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Bevollmächtigter spielt eine wichtige Rolle - Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten kombinieren

23.01.201217:48 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Jeder Mensch soll selbst bestimmen, welche medizinischen Behandlungsmethoden er wünscht. Patientenverfügungen sollen dies gewährleisten. Sie sind für die Fälle gedacht, wenn der Patient aufgrund akuter Verletzung oder Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen gegenüber dem Arzt zu äußern. In einer Patientenverfügung kann vorab bei vollem Bewusstsein bestimmt werden, welche Behandlungen der Patient wünscht und welche nicht.



Gibt es Auslegungsprobleme bei einer Patientenverfügung, so ist es der Bevollmächtigte oder der Betreuer, der die Interessen des nicht entscheidungsfähigen Patienten gegenüber den Ärzten vertritt. Können sich Bevollmächtigter und Arzt nicht über die weitere Behandlung eines Patienten einigen, so entscheidet das Vormundschaftsgericht.

Damit kein fremder Betreuer bestimmt werden muss, empfehlen die Rechtsanwaltskammer und die Landesärztekammer schon in gesunden Tagen eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht zugunsten einer Vertrauensperson aufzusetzen. So kann man sicher sein, dass die von einem selbst bestimmte Vertrauensperson schnell zur Verfügung steht, ohne dass vorher ein Betreuungsverfahren beim Vormundschaftsgericht durchgeführt werden muss.

Rechtsanwälte und Ärzte beraten bei der Formulierung der Patientenverfügung. Damit die Patientenverfügung bei Bedarf wirksam wird, sollte der Patient möglichst genau beschreiben, für welche Situationen seine Verfügung gelten soll, z.B. für Unfälle oder plötzlich auftretende schwere Erkrankungen. Derjenige, der bereits an einer schweren Krankheit leidet, kann eine konkrete Patientenverfügung zu möglichen Behandlungs- und Therapieformen treffen. Zulässig ist es auch, für den Fall schwerster Verletzung oder Erkrankung, ohne dass Aussicht auf Besserung oder Heilung besteht, einen Behandlungsabbruch zu verfügen. Aktive Sterbehilfe darf jedoch nicht vom Arzt verlangt werden.

Eine Patientenverfügung unterliegt nicht der Verjährung. Sie muss nicht in regelmäßigen Abständen erneuert oder bestätigt werden. Gleichwohl empfiehlt es sich, den Inhalt der Patientenverfügung von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Erleidet der Verfasser einer Patientenverfügung nach deren Errichtung eine ernste Krankheit oder steht ein größerer medizinischer Eingriff bevor, sollte der Inhalt der Patientenverfügung an die geänderte gesundheitliche Situation angepasst werden, damit der Arzt die Patientenverfügung auch als verbindlich betrachtet.

Damit eine Patientenverfügung im Notfall auch Wirkung zeigt, sollte sichergestellt werden, dass die Original-Patientenverfügung schnell vorlegbar ist. Da kaum jemand eine Patientenverfügung ständig bei sich tragen möchte, ist es empfehlenswert, bei seinen Ausweispapieren zu vermerken, dass es eine Patientenverfügung gibt und welche Person der Ansprechpartner ist.

Eine Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann vom Verfasser jederzeit geändert oder widerrufen werden.

Weitere Informationen zum Thema „Patientenverfügung“ erhalten Sie auf dem „Fachsymposium Patientenverfügung“ der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz und der Rechtsanwaltskammer Koblenz am 26.01.2012, 17:30 Uhr im Görreshaus, Eltzerhofstraße 6a in Koblenz. Um Anmeldung wird gebeten bei: Andrea Zaszczynski, Pressestelle Rechtsanwaltskammer Koblenz, Telefon: 040/41 32 700, E-Mail

Der Eintritt ist frei!

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