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Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen fehlerhaft - die aktuelle Entscheidung des BGH vom 07.07.2016

10.08.201620:20 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Ein Unfall, eine Krankheit oder eine Altersschwäche kann Ihnen Ihre Handlungsfähigkeit nehmen. Ihre Angehörigen, Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder vertreten Sie nach deutschem Recht nicht automatisch. Ein fremder Betreuer übernimmt eventuell Ihr gesamtes Vermögen, entscheidet über Ihre Gesundheit, Ihren Aufenthalt, über Ihre Post und Ihr Telefon.



Erschreckend ist, dass viele Deutsche das Betreuungsrecht nicht kennen und nicht wissen, dass ab dem 18. Lebensjahr weder Ehepartner, Angehörige, noch Lebensgefährten im Notfall Vertreter für sie sind. Seit dem 01.01.1992 gibt es das Betreuungsrecht. Danach wird im Notfall vom Gericht ein Betreuer bestellt. Dies kann ein Angehöriger sein. Allerdings werden in etwa 2/3 der Fälle fremde Dritte als Betreuer bestellt. Als Angehöriger sind Sie in einem solchen Verfahren dann nicht automatisch beteiligt. Oftmals erfahren Sie erst nach Bestellung des fremden Betreuers von der Betreuung gegenüber Ihrer Mutter/ Ihrem Vater/ Ihrem Ehepartner. Sie können diese Eingriffe in Ihre Persönlichkeitsrechte verhindern, indem Sie eine Vorsorgevollmacht anfertigen. Vorsorgevollmachten als Vordrucke oder von Notaren sind aber inhaltlich häufig unzureichend. Oft gelten sie beispielsweise im Ausland nur eingeschränkt oder gar nicht.

Es geht um das Problem, dass im Fall einer Erkrankung, eines Unfalls oder einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht mehr entscheiden können.

Dieses gesetzliche Betreuungsverfahren beinhaltet derzeit vor allem folgende Risiken:

Wenn ein Familienmitglied doch gesetzlicher Betreuer wird, unterliegt es einer gerichtlichen Kontrolle und muss Rechenschaftsberichte u. ä. abgeben (1).

Soweit ein fremder Dritter die gesetzliche Betreuung übernimmt, gibt es für diesen kein Qualifikations- oder Berufsprofil. Jeder kann Betreuer werden (2).

Ein gesetzlicher Betreuer bestimmt dann alle Ihre Belange: Aufenthalt, Gesundheit, Vermögen; z. B. die Verbringung aus der Wohnimmobilie, die medizinische (Nicht)Versorgung, die Verringerung Ihres Vermögens (3).

Angehörige haben in diesem Verfahren keine Rechte; weder auf Beteiligung am Verfahren, noch auf Akteneinsicht, Information oder die Möglichkeit eines Rechtsmittels (4).

Um das Risiko der gesetzlichen Betreuung zu vermeiden, ist es notwendig, eine ausreichende individuelle Erklärung zu fertigen, die diese Betreuung entbehrlich werden lässt. Erfahrungsgemäß enthalten sowohl im Internet erhältliche Standardformulare, als auch notarielle Vorsorgevollmachten zahlreiche Regelungsfehler. Die hieraus resultierenden Regelungsnotwendigkeiten zu Lebzeiten werden in einem nächsten Schritt dargestellt

Eine Vorsorgevollmacht ist notwendig, um die Vertretung einer Person sicherzustellen, die aufgrund von Alter, Krankheit oder eines Unfalls (vorübergehend oder dauerhaft) nicht mehr für sich entscheiden kann. Eine ausreichende Vorsorgevollmacht schließt eine für solche Fälle vorgesehene gesetzliche Betreuung aus, da diese dann als schwerwiegenderer Eingriff in die Entscheidungskompetenz des Einzelnen nicht mehr erforderlich ist. Diese Ausschlussfunktion ist wünschenswert. Die Vorsorgevollmacht ist sinnvollerweise als sog. Generalvollmacht auszugestalten und gibt dem Bevollmächtigten eine Entscheidungskompetenz in den Aufgabenkreisen Finanzbereich, Gesundheitsbereich und Privatbereich.

In der Vorsorgevollmacht wird notwendigerweise eine sog. Betreuungsverfügung mit abgegeben. Mit dieser Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer Ihr gesetzlicher Betreuer sein soll, soweit die Vorsorgevollmacht als nicht ausreichend erachtet wird.

Die Patientenverfügung ist eine von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung unabhängige Erklärung, die letztlich eine Behandlungsanweisung für Ärzte darstellt. Aus unserer Sicht muss diese neben einer Vorsorgevollmacht nicht gesondert abgegeben werden, allenfalls dann, wenn sich der Vollmachtgeber in diesem Bereich eine autonomere Entscheidung vorbehalten will.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung vom 06.06.2016 (AZ. XII ZB 61/16) auf konkrete Mängel hingewiesen, die in den meisten standardmäßig verwendeten Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
enthalten sein dürften.

Wir raten dringend an, dass bereits bestehende Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im Hinblick auf die völlig neuen Aussagen des Bundesgerichtshofs überprüft werden.

Im konkreten Fall ging es darum, dass die betroffene Person schwer erkrankt war und ärztlich behandelt wurde. Sie hatte sowohl eine

eigenständig schriftliche

als auch

notarielle Vorsorgevollmacht

nebst Patientenverfügung

erstellt.

Das Gericht hat diese Erklärungen jeweils geprüft und folgende Kernaussagen getroffen.

Kernaussage 1:

In einer Vorsorgevollmacht muss für den Bereich des § 1904 BGB (es geht um schwerwiegende medizinische Entscheidungen) auf die begründete Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens hingewiesen werden. Ein bloßer Hinweis auf § 1904 BGB genügt nicht.

Kernaussage 2:

Eine Patientenverfügung kann den Vorsorgebevollmächtigten in seiner Entscheidungsbefugnis einschränken, wenn diese ihn bindet.

Kernaussage 3:

Bindend ist eine Patientenverfügung nur dann, wenn „ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.“ Allgemeine Anweisungen genügen nicht.

Kernaussage 4:

Insbesondere der allgemeine Hinweis, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, ist nicht ausreichend.

Hieraus lassen sich folgende wichtige Hinweise für Sie ableiten.

Hinweis 1:

Viele standardmäßig erstellte Vorsorgevollmachten entsprechen nicht den Vorgaben des Bundesgerichtshofs zur Kernaussage 1. Wenn Sie ein Formular verwendet haben, dann muss dieses überprüft werden.

Hinweis 2:

Das Vorhandensein einer Patientenverfügung kann sich nachteilig für den Bevollmächtigten auswirken, da er hierdurch eingeschränkt wird. Dies ist dann auch für den Vollmachtgeber mit Nachteilen empfehlen. Unsere generelle Empfehlung lautet, ggf. auf die Patientenverfügung zu verzichten, wenn hinreichendes Vertrauen zum Bevollmächtigten besteht. Dieser kann dann die notwendige medizinische Maßnahme entscheiden.

Hinweis 3:

Durch die BGH-Entscheidung dürfte es sehr schwierig werden, eine gute, aktuelle und vor allem ausreichende Patientenverfügung zu erstellen. Es ist eine individuelle Beratung notwendig. Die meisten bereits erstellten Patientenverfügungen dürften nicht ausreichend sein.

Hinweis 4:

Standardmäßig abgefasste Patientenverfügungen sind in der Regel nicht ausreichend. Hier wurde durch den Bundesgerichtshof sogar die notariell ausgefertigte Erklärung für nicht ausreichend angesehen. Es genügt also nicht, wenn Sie notarielle Dokumente standardmäßig gefertigt haben.

Gerne stehen wir Ihnen für einen Gesprächstermin zur Verfügung.

Auf folgende Veröffentlichung weisen wir ergänzend hin. Diese ist im Buchhandel erhältlich: Der Ausschluss einer gesetzlichen Betreuung durch eine Vorsorgevollmacht, 168 Seiten, ISBN: 9783737567213.

Sie haben noch kein Testament erstellt? Dies ist aufgrund der kaum bekannten EU-Erbrechtsverordnung seit dem 17.08.2015 fast für jeden Bundesbürger notwendig. Sprechen Sie uns hierzu an.

Es stehen Ihnen zur Verfügung:

Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh

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