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Patientenautonomie am Lebensende – Patientenrechtegesetz überfällig

02.06.200909:06 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Absage an eine Überregulierung per Patientenverfügungsgesetz, das sich möglicherweise als Arbeitsbeschaffungsprogramm für Beratungsinstitutionen oder Notare präsentiert

Auch die neuerlichen Hinweise zur vermeintlichen Notwendigkeit eines Patientenverfügungsgesetzes, u.a. zu den Aktivitäten der Deutschen Hospiz Stiftung, bringen mich nicht ab von der Überzeugung, dass anhand der vorliegenden Gesetzentwürfe eher von einer Beschlussfassung abgesehen werden sollte.

Anhand der gegebenen Rechtslage sind Patientenverfügungen verbindlich und müssen umgesetzt werden. Insoweit bieten die vorliegenden Entwürfe keine neuen Erkenntnisse, skizzieren eher neue Hürden, so dass von überzogenen Beratungserfordernissen und sogar von einem Arbeitsbeschaffungsprogramm für Notare die Rede war.

Bekannt sind natürlich immer wieder auftretende Durchsetzungsprobleme. Diese können aber nicht durch ein Gesetz behoben werden. Durchsetzungsproblemen sollte eher durch eine (weitere) Aufklärungsoffensive entgegen getreten werden.

Eine andere Frage ist auch, ob Patientenverfügungen den Einzelwillen immer ausreichend deutlich beschreiben. Dieses Problem wird aber auch bei einer gesetzlichen Regelung bleiben. Insoweit wird ein Rechtsvertreter für die notwendige Klarheit eintreten können.

Wichtiger als neue Vorschriften erscheint mir daher, intensiver für die zeitgerechte Erstellung von Vorsorgevollmachten zu werben. Ein geeigneter Rechtsvertreter, Bevollmächtigter oder rechtlicher Betreuer, muss sich um die Geltendmachung des jeweiligen Patientenwillens kümmern und für die Durchsetzung eintreten!

Interessanterweise setzen sich zur Zeit u.a. diejenigen Institutionen besonders stark für eine gesetzliche Regelung mit einem Beratungsgebot ein, die selbst mit Beratungshilfen und Textvorschlägen für Patientenverfügungen „auf dem Markt“ sind. Darüber darf man nachdenken.

Wenn man die Patientenautonomie am Lebensende gesetzgeberisch gestalten will, gehören solche Vorschriften in ein Patientenrechtegesetz, das sich umfassend mit den (verfassungsrechtlichen bzw. vertraglichen) Rechten und Pflichten bei Vorsorge, Diagnostik, Therapie, Rehabilitation und Pflege befasst. Zu einem solchen Patientenrechtegesetz passten die Ausführungen zur Patientenautonomie am Lebensende. Alles andere wäre Stückwerk.

Werner Schell - http://www.wernerschell.de

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