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BGH stärkt Pflichtteilsberechtige bei Lebensversicherungen

02.06.201012:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) (Bonn, den 02.06.2010) Streit liegt in der Luft, wenn sich Erben übergangen fühlen. Für Lebensversicherungen, bei denen ein Dritter als widerruflich Begünstigter auftaucht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem jetzt einen Riegel vorgeschoben. „Ab sofort stehen sich übergangene Erben in der Regel besser, als dies nach der bisherigen Rechtsprechung der Fall war“, erläutert Klaus Gladischefski, Fachanwalt für Erbrecht und für Familienrecht von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn, zwei aktuelle BGH-Entscheidungen vom 28. April 2010 (Az.: IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08).

Der Begünstigte, oft eine nicht zum Erbenkreis gehörende Person, erwirbt durch die Eintragung in die Versicherungspolice einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Diese fällt damit nicht in den Nachlass, weil die Wirkung der Zuwendung erst mit dem Tod des Erblassers eintritt.

Gesetzliche Erben, die pflichtteilsberechtigt sind, sollen in einem solchen Fall allerdings nicht leer ausgehen. Unstrittig war bereits bisher, dass der aus der Versicherung Begünstigte mit berechtigten Erben aufgrund ihres gesetzlichen Pflichtteilsergänzungsanspruchs teilen musste. Doch fielen die Leistungen an die Pflichtteilsberechtigten nach der alten BGH-Rechtsprechung in der Regel bescheiden aus. „Über Jahre hinweg hatte die Rechtsprechung auf die vom Erblasser gezahlten Prämien abgestellt“, erklärt Gladischefski, „Argument für diesen Ansatz war die Überlegung, dass der Erblasser sein Vermögen quasi durch Schenkung um diese Prämien in den für eine Schenkung maßgeblichen letzten zehn Jahren vor seinem Tod vermindert habe.“

Nach den aktuellen Entscheidungen ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Wert zu berechnen, den der Erblasser durch eine Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag zuletzt selbst noch hätte realisieren können. Erbrechtsexperte Gladischefski erklärt die neue Berechnungsmethode: „In aller Regel ist ab sofort auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung direkt vor dem Tod abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalles kann gegebenenfalls auch ein höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein. Das gilt etwa dann, wenn auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen nachweisbar ein höherer Wert zu erzielen ist.“ Gerade bei langjährigen Verträgen werden die Entscheidungen des BGH zu höheren Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Berechtigten führen, da der Rückkaufswert der Lebensversicherung die Summe der Versicherungsprämien in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall in der Regel übersteigen dürfte.

Für die Praxis bedeuten die Entscheidungen des BGH auch, dass die Erben den Pflichtteilsberechtigten keine Auskunft über die Höhe der in den letzten zehn Jahren vor dem Todesfall gezahlten Prämien erteilen müssen, ebenso wenig wie über die an den Begünstigten ausgezahlte Lebensversicherungssumme. Vielmehr brauchen die Erben in der Regel nur den Rückkaufswert der Lebensversicherung mitzuteilen, also den Betrag, den der Erblasser unmittelbar vor seinem Tod bei Kündigung des Lebensversicherungsvertrages hätte realisieren können.
Infos: www.ehm-kanzlei.de

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