(openPR) Akutelles aus dem deutschen und internationalen Recht der Medien & Unterhaltungsindustrie
Inhalt:
i. (Kein) Ende des staatlichen Glücksspielmonopols in Sicht?
ii. Eignet sich das „Financial Blocking“ zur Durchsetzung staatlicher Wettmonopole?
iii. VGH Baden-Württemberg: Vermittlung von Sportwetten an einen EU-lizensierten Buchmacher weiter möglich
iv. Die rechtlichen Risiken bei privat veranstalteten Pokerturnieren
v. A Maltese Court of Appeal challenges the monopoly of the PMU
vi. Gastkommentator
vii. In eigener Sache
viii. Impressum
i. (Kein) Ende des staatlichen Glücksspielmonopols in Sicht?
EU-Rechtsexperten und Politiker fordern zum Kampf gegen das WIRKLICH illegale Glücksspiel und für Akzeptanz EU-lizenzierter Glücksspielanbieter auf
Ein Bericht von Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach
Noch im Jahr des Mauerfalls im Jahre 1989 verkündete Erich Honecker, dass die Ost- von Westdeutschland trennende Mauer noch 50 oder 100 Jahre stehen würde, obwohl sich „sein Volk“ schon über Ungarn und Rumänien Richtung Westen aufgemacht hatte. Nun stellt sich die Frage, wie stark die das deutsche Sportwettenmonopol umgebene Staatsmauer noch ist. Kann diese Mauer des Monopols noch die nächsten Jahrzehnte (zu Recht) standhalten oder ist sie schon heute unwiederbringlich (aus Rechtsgründen) eingerissen?
Für den Fortbestand des Monopols könnte zunächst sprechen, dass Glücksspielmonopole – wie das Bundesverfassungsgericht in seiner März-2006-Entscheidung klarstellte – an sich nicht von vornherein unzulässig sind. Das deutsche Glücksspielmonopol hat also eine – zumindest theoretische – Existenzberechtigung. Das bestätigte auch kürzlich der Leiter der EU-Generaldirektion Binnenmarkt Jean Bervergin auf einer Tagung der Europäische Rechtsakademie, die am 8. und 9. Februar 2007 zum Thema „Die Zukunft des Glücksspiels im Binnenmarkt – Das Ende der staatlichen Monopole?“ in Trier abgehalten wurde (vgl. dazu: http://www.ra-hambach.com/cms/front_content.php?idcat=10&idart=247). Freuen konnten sich die zahlreich erschienenen Glücksspiel-Referatsleiter der Bundesländer dennoch nicht. Äußerst unzufrieden zeigte sich der einflussreiche EU-Politiker Bervergin nämlich über den Umstand, dass im Zeitalter des Internets mit dem sog. ISP-Blocking, also mit einem unwirksamen Mittel, versucht werden soll, den Binnenmarkt des Internetglücksspiels zu kontrollieren. Zum Hintergrund des „ISP-Blockings“ verweisen wir auf die BLN 5/06 (http://www.ra-hambach.com/cms/front_content.php?idcat=38). Hier führte RA Dr. Hendrik Schöttle (Hambach & Hambach) zusammenfassend aus:
„Es gibt keine wirksame Möglichkeit für den Staat, unerwünschte Webseiten im Internet gegen den Zugriff aus Deutschland zu sperren. Die derzeit existierenden Methoden lassen sich ohne Spezialkenntnisse oder zusätzliche Hard- und Software mit zwei Mausklicks außer Kraft setzen. Zudem lässt sich technisch nicht ausschließen, dass durch eine Sperrung zahlreiche Angebote ebenfalls geblockt werden, die gar nicht Ziel der dahinter stehenden Verfügung sind. Sollen mehr als nur 1-2 Webseiten geblockt werden, ist darüber hinaus ein System erforderlich, welches regelmäßige automatische Aktualisierungen der Sperrlisten ermöglicht.
Angesichts des immensen finanziellen und personellen Aufwands, der hohen Kollateralschäden und der von jedermann einfach zu bewerkstelligenden Umgehung scheitert jede Sperrungsverfügung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist daher rechtswidrig.“
Auch Bervergin äußerte sich in Trier in diese Richtung: Diese Art von Maßnahmen seien „unproportional“, da sie die Falschen träfen - und Unbeteiligte zu sehr in Anspruch genommen würden. Die jüngsten Erfahrungen aus den USA zeigten diese Unverhältnismäßigkeit, weil diese Maßnahmen u.a. zu extrem hohen Kosten bei allen Betroffenen führten. Diese Unverhältnismäßigkeit führe dann unweigerlich zu mehr Klagen der Betroffenen gegen diese zu harten Maßnahmen, was zwangsläufig noch mehr Rechtsunsicherheit verursache. Zudem würden die Verbraucher in Folge eines derartigen staatlichen Totalverbots von privaten Internetspielseiten auf diejenigen Spielseiten ausweichen, die weder durch eine EU-Behörde kontrolliert noch aufgrund der simplen Umgehbarkeit eines solchen Verbotes für die Verbraucher gesperrt werden könnten. Die Folge sei ein Abwandern der User in den grauen Spielmarkt, in dem Sie unkontrolliert, also schutzlos, Betrügereien und anderen Gefahren ausgesetzt seien. Energisch forderte der einflussreiche EU-Politiker deshalb die Mitgliedsstaaten auf, sich endlich im Interesse der EU-Bürger den Kampf gegen das „real illegal gambling“ aufzunehmen.
Prof. Siegbert Alber (ehemaliger Generalanwalt beim EuGH - u.a. in der Rechtssache Gambelli) und der Leiter der Europäischen Rechtsakademie (ERA) Dr. Wolfgang Heusel schlugen in die gleiche Kerbe. Dr. Heusel betonte, dass man im Licht des EU-Diskriminierungsverbotes bei EU-lizenzierten Glücksspielunternehmen nicht von „illegalen Anbietern“ sprechen könne, da dies einer Verwirklichung des Binnenmarktes zuwiderlaufe. Wenn der im Dezember 1992 eingeführte EU-Binnenmarkt nach Artikel 14 EG-Vertrag ein Raum ohne Binnengrenzen sei, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet sein soll, so ist und bleibe eine Weigerung der gegenseitigen Anerkennung von EU-Glücksspiellizenzen stets problematisch, so Dr. Heusel. Prof. Albert betonte im Zusammenhang mit seiner Forderung der gegenseitigen Anerkennung der EU-Glücksspiellizenzen („mutial recognition“) die dringende Notwendigkeit der Kontrolle des Glücksspiels durch eine EU-weite Zusammenarbeit der jeweils in den Mitgliedsstaaten einzurichtenden Glücksspielaufsichtsbehörden (vgl. hierzu: http://www.ra-hambach.com/cms/front_content. php?idart=122). Bei einer angemessenen Begründung (z.B. Förderung von Allgemeinwohlbelangen) sei trotz der gegenseitigen Anerkennung sogar eine individuelle, mitgliedsstaatbezogene und am Umsatz gemessene Abgabenbelastung der Glücksspielunternehmen gemeinschaftsrechtskonform regelbar. Auf die Gefahr der Glücksspielsucht bei privaten Glücksspielangeboten angesprochen, bemerkte Prof. Albert trocken, dass das Thema Spielsucht als Rechtsfertigung für ein staatliches Glücksspielmonopol missbraucht werde, da ein mündiger Spieler, wenn er es darauf anlege, sein Vermögen ebenso bei einem staatlichen Glücksspielanbieter wie bei einem privaten Veranstalter verlieren könne. Robert Young von der Wirtschaftsberatung Europe Economics (London) betonte zuvor in diesem Zusammenhang, dass mehr Studien zum Thema Glücksspielsucht erstellt werden müssten. Bereits die bisherigen Studien – insbesondere zum britischen Glücksspielmarkt - deuteten darauf hin, dass eine mit der Liberalisierung eines Glücksspielmarktes einhergehende Vergrößerung des Glücksspielangebotes nicht automatisch zu einer Erhöhung der Anzahl von Problemspielern führen würde.
Kurz nach der ERA-Tagung veröffentlichte die Deutsche Fußball-Liga GmbH (DFL) und der Deutsche Fußball-Bund (DFB) ein Gutachten von Prof. Dr. Rupert Scholz und Prof. Dr. Clemens Weidemann, das sich mit der Rechtmäßigkeit des Entwurfes des Glücksspielstaatsvertrages vom 14. Dezember 2006 befasste. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der oben genannten Kritiker des Monopols, stellen Prof. Scholz und Prof. Weidemann zum Leidwesen der Befürworter des Monopols die Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des sich zur Zeit im Ratifizierungsverfahren befindenden Gesetzesentwurfs fest. Zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des neuen
Entwurfes führen die Gutachter aus:
Die Beweislast für Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Freiheitsbes-chränkungen liegt beim Mitgliedstaat
Diese EuGH-Anforderungen erfüllt der Vertragsentwurf nicht. In Deutschland kann von einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung von Glücksspielen keine Rede sein. Die Differenzierungen bei der Zulassung privater Anbieter inden wichtigen Bereichen der Pferderennwetten, Spielbanken und Glücksspielautomaten einerseits, sonstiger Sportwetten und Lotterien andererseits stehen im klaren Widerspruch zu dem Suchtgefährdungspotential dieser Glücksspiele, von dem auch die Glücksspielverwaltungen der Bundesländer ausgehen. Eine echte Kohärenz des Glücksspielrechts kann es schon deshalb nicht geben, weil der Bund bei den Glücksspielen, die bundesgesetzlich geregelt sind (Pferdewetten, Glücksspielautomaten), kein Verwaltungsmonopol erwägt, wie es mit dem Vertragsentwurf in allen anderen Glücksspielbereichen etabliert werden soll.
Weiter heißt es in dem Gutachten zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des neuen Entwurfes:
Ein Verwaltungsmonopol in ausgewählten Bereichen des Glücksspielmarktes ist nach den Maßstäben des Gemeinschaftsrechts (in der Auslegung durch den EuGH) auch nicht erforderlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, ist von den Bundesländern bisher auch nicht geltend gemacht worden, dass die vom Vertragsentwurf erfassten Glücksspielbereiche höhere Suchtpotentiale aufweisen als andere Glücksspielbereiche, in denen Privatanbieter weiterhin auf bundesgesetzlicher Grundlage zulässigerweise tätig sein dürfen.
Darüber hinaus wird eine ungerechtfertigte Verletzung der Zahlungsverkehrsfreiheit nach Art. 56 Abs. 2 EG (siehe dazu S. ff.) und eine Verletzung der EU-Wettbewerbsfreiheit festgestellt.
Welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten hat, führt der Heidelberger Professor Müller-Graff von vom Institut für Deutsches und Europäisches Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht im Rechtskommentar „EGV-Kommentar Streinz“ aus:
Liegt eine (…) unvereinbare Beschränkung durch eine mitgliedstaatliche Maßnahme vor, ist sie nach dem Normtext verboten. Das Verbot ist unmittelbar anwendbar, also von allen mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichten zu beachten. Entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht jedweder Art hat wegen des Anwendungsvorrangs des Art. 49 unangewendet zu bleiben. Einzelne und Gesellschaften im Sinne des Art. 48 EG haben dementsprechend ein subjektives Recht auf grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit
Müller-Graff in: Streinz, EGV, Art. 49 EG, Rn. 128.
Damit sind Regelungen wie im Entwurf des neuen Glücksspielstaatsvertrages, die u.a. das Angebot von Sportwetten allein durch staatliche Anbieter zulassen, im Wege des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts außer Acht zu lassen und konsequenterweise EU-Glücksspielgenehmigungen auch im Falle des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrages am 1.1.2008 – wie von zahlreichen EU-Rechtsexperten gefordert – anzuerkennen.
Dies wurde auch durch das OLG München mit inzwischen rechtskräftigem Urteil bestätigt:
„[N]ach der derzeit im Freistaat Bayern herrschenden Rechtslage [ist] davon auszugehen, dass die Auffassung des Amtsgerichts, wonach als behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 auch eine Lizenz [...] anzusehen sei, die einem Zentralveranstalter (Buchmacher) mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Gemeinschaft nach dem Recht seines Mitgliedsstaats erteilt wurde, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist."
OLG München, Urteil vom 26.09.2006, 5 St RR 115/05, S. 5
Das LG Regensburg schloss sich ebenfalls dieser Meinung an und stellte darüber hinaus klar,
dass hiervon ausgehend auch für die Übergangszeit … eine Anwendung des Straftatbestandes des § 284 StGB aus vorgenannten Gründen nicht in Betracht kommt (sog. „Neufälle“).
LG Regensburg, Beschluss vom 22.12.2006, 1 Os 106/2006
Fazit
Falls es die Monopolisten schaffen, die Bundesverfassungsrichter von ihren ordnungspolitischen und nicht von der Finanzpolitik getriebenen gesetzgeberischen Motiven zu überzeugen, wird „die Mauer“ um das Glücksspielmonopol – egal wie brüchig - wohl noch weiter bestehen bleiben. Das angeblich nicht vorhandene fiskalische Interesse wird hier also zum Zünglein an der Waage. Eines scheint allerdings jetzt schon sicher: Der Druck, den die EU-Kommission schon jetzt auf die deutsche Monopol-Mauer ausübt, ist immens. Ähnlich wie einst Ronald Reagan im Juni 1987 vor der Berliner Mauer stehend nach Moskau ausrief: „Tear down this Wall“, ist es nun Binnenmarkt-Kommissar Charlie McCreevy, der die Mauern der staatlichen Glücksspielmonopole einreißen will: So antwortete er kürzlich auf die Frage, ob er daran glaube, dass die staatseigenen Anbieter wirklich weniger als Private am Profit und stattdessen mehr am Gemeinwohl orientiert seien:
Ich glaube kein Wort davon. Natürlich geht es den Staatslotterien genauso um Profit. Viele von ihnen stecken Millionen in die Werbung. Warum wohl, wegen des Gemeinwohls – oder um die Umsätze zu heben?
Der Spiegel, Ausgabe 43/2006 vom 23.10.2006
ii. Eignet sich das „Financial Blocking“ zur Durchsetzung staatlicher Wettmonopole?
Zum Vorhaben einzelner EU-Mitgliedstaaten, Glücksspiel-Monopole durch die Kontrolle von Finanztransaktionen gegen die Konkurrenz zu verteidigen
Ein Bericht der Rechtsanwälte Dr. Hendrik Schöttle und Dr. Wulf Hambach
Das Tauziehen um die Zukunft der Sportwettenmärkte in Europa und den USA geht weiter. Die USA versuchen mit dem im vergangenen Jahr verabschiedeten Internet Gambling Prohibition and Enforcement Act den amerikanischen Markt nach außen abzuschotten. Dasselbe soll nach dem Willen der Regierenden nun auch in mehreren europäischen Ländern wie Italien, Frankreich, Deutschland oder den Niederlanden geschehen; teilweise sind entsprechende Regelungen bereits in Kraft.
Als Kernstück der entsprechenden Regelungen sollen unter anderem die Zahlungsströme an ausländische Sportwettenanbieter kontrolliert werden. So machen sich nach Sec. 1084 (a) (2) des Internet Gambling Prohibition and Enforcement Act Personen strafbar, die an Finanztransaktionen zu ausländischen Wettanbietern beteiligt sind. Der Entwurf des deutschen Glücksspiel-Staatsvertrags (GlüStV) räumt in § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Aufsichtsbehörde die Befugnis ein, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Ein- und Auszahlungen an und von unerlaubten (ausländischen) Anbietern zu untersagen.
Auf den ersten Blick scheinen diese Maßnahmen plausibel, auch wenn dahinter primär finanzielle Interessen der jeweiligen staatlichen Anbieter stehen. Wer die Zahlungsströme kontrolliert, kann den ausländischen Anbietern buchstäblich das Wasser abgraben und inländisches Kapital zu den eigenen Angeboten umlenken. Allerdings stellt sich die Frage, ob das ganze rechtlich und technisch so sauber realisierbar ist, wie es sich in der Theorie anhört.
Verletzung der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit
Zunächst ist festzuhalten, dass durch eine solche Maßnahme in die europarechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten eingegriffen würde. Jede Unterbindung oder Erschwerung grenzüberschreitender Finanztransfers ist eine Beschränkung der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit, die in den Artikeln 56 ff. des EG-Vertrages geregelt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit nur bei „im Allgemeininteresse liegenden Zielen“ zulässig.(1) Der Gerichtshof entschied, dass bei der Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit „eine auf allgemeine finanzielle Interessen des Mitgliedstaats gestützte Rechtfertigung nicht zulässig ist“ (2). Die Anforderungen, die an eine Rechtfertigung gestellt werden, gleichen letztlich denen der übrigen Grundfreiheiten, wie etwa der Dienstleistungsfreiheit. Mit anderen Worten: Können die fiskalischen Interessen bereits den Ausschluss ausländischer Anbieter von den nationalen Märkten nicht rechtfertigen, so können sie erst recht nicht für eine Kontrolle der Zahlungsströme ins Feld geführt werden. Da es sich bei den hier erörterten Maßnahmen letztlich um eine Absicherung der staatlichen Glücksspiel-Monopole handelt, gelten die Kriterien, welche der EuGH in der „Gambelli“-Entscheidung entwickelt hat:
Beschränkungen der Spieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können; jedoch müssen die Beschränkungen, die auf solche Gründe sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen.
Soweit die Behörden eines Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, […] können sich die Behörden dieses Staates nicht […] auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu rechtfertigen.(3)
Angesichts der zahlreichen Ausnahmen, die der Entwurf des deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag staatlichen zugunsten der Anbieter vorsieht, während die EU-ausländische Konkurrenz vom Markt gedrängt werden soll, verstoßen die Maßnahmen zur Kontrolle der Zahlungsströme daher gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.(4)
Die Haltung der EU-Kommission zum geplanten deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag ist eindeutig. Binnenmarkt-Kommissar McCreevy erklärte Ende Oktober 2006, dass er die Pläne der Ministerpräsidenten zur Beibehaltung des Monopols nicht akzeptieren werde:
Schon die heute in Deutschland geltenden restriktiven Regeln für Glückspielanbieter hält die EU-Kommission für nicht zulässig. [...] Nun wollen die Bundesländer diese Restriktionen noch verstärkten und ausweiten. Das geht auf keinen Fall.(5)
Auch der amtierende Kommissionspräsident Barroso schloss sich dieser Ansicht an.(6) Die bereits eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren würden notfalls bis zur letzten Instanz durchgefochten. Für private und staatliche Anbieter müssten schließlich die gleichen Regeln gelten.
Tatsächliche Durchsetzbarkeit
Die Europarechtswidrigkeit von Strafvorschriften und Untersagungsanordnungen zur Kontrolle grenzüberschreitender Finanztransfers ist eine Sache. Eine andere ist die tatsächliche Durchführbarkeit solcher Kontrollen.
Sieht man sich etwa Kreditkartenzahlungen näher an, scheint eine Überwachung der Zahlungsströme durchaus im Rahmen des Möglichen zu liegen: Kreditkartenzahlungen werden codiert abgewickelt. Nach den Vertragsbedingungen der Kreditkartenunternehmen verpflichten sich die Vertragsunternehmen im Akquisitionsvertrag, ihre Transaktionen mit einem so genannten Merchant Category Code (MCC) zu kennzeichnen. Der MCC-Code 7995 steht beispielsweise für die Kategorie „Betting (including Lottery Tickets), Casino Gaming Chips, Off-Track Betting and Wagers“.(7) Für die an Finanztransaktionen beteiligten Unternehmen wäre es also grundsätzlich möglich – wenn auch mit erheblichem Aufwand verbunden – sämtliche Zahlungsvorgänge nicht zu bearbeiten, die mit einem MCC 7995 gekennzeichnet sind.
So einfach dieses Vorgehen in der Theorie aussieht, so komplex stellt es sich in der Praxis dar. Würde man lediglich nach MCC-Klassen filtern, so wären Kreditkartenzahlungen auch an die staatlichen Anbieter oder an Vermittler an die staatlichen Anbieter plötzlich auch nicht mehr möglich. Dies wird wohl kaum vom Staat so gewollt sein. Zudem sind längst nicht alle Zahlungsvorgänge, die etwa Einsätze für Sportwetten darstellen, auch so gekennzeichnet. Viele Online-Unternehmen bieten nicht nur Zahlungen per Kreditkarte an, sondern kooperieren auch mit sogenannten E-Wallet-Dienstleistern, wie etwa Neteller, PayPal oder T-Pay. Derartige Anbieter sind in den letzten Jahren zunehmend populärer geworden und kommen inzwischen bei zahlreichen Online-Plattformen zum Einsatz, so etwa auch eBay. Zahlungen, die an solche bzw. von solchen Unternehmen übermittelt werden, kann man nicht anhand ihrer MCC-Codierung ansehen, für welchen Verwendungszweck sie bestimmt sind. Kaum ein E-Wallet-Dienstleister arbeitet ausschließlich mit Sportwettenanbietern zusammen. Wer also für Zahlungen die Alternativroute über E-Wallet-Anbieter abschneiden will, muss diese Anbieter insgesamt vom Handel ausschließen. Damit wären aber auf einen Schlag auch sämtliche Zahlungsvorgänge Unbeteiligter betroffen, wie etwa die Kaufpreisabwicklungen bei eBay.
Welche Folgen ein solches Vorgehen hat, kann seit kurzem auf dem US-amerikanischen Markt beobachtet werden: Nachdem sich die seriösen inländischen E-Wallet-Anbieter vom Markt zurückgezogen haben, erobern nun ausländische, kaum regulierte Anbieter Schritt für Schritt das Terrain. M. Millerwise, Pressesprecherin des US-Finanzministeriums bringt es auf den Punkt: „Solange solche Anbieter in den Vereinigten Staaten sitzen, unterliegen sie der Kontrolle durch den Staat und die Bundesstaaten.“ Anbieter aus Übersee jedoch unterlägen weder dem Recht der USA, noch könnten sie kontrolliert werden. Dadurch sei das System nun leichter für Geldwäsche oder etwa zur Finanzierung von Terrororganisationen zu missbrauchen.(8) Auch in Europa dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis sich ein derartiger Austausch der Zahlungsdienstleister vollzieht.
Die Kontrolle von Finanzströmen wird weiter dadurch erschwert, das Kreditkarten- und E-Wallet-Zahlungen nicht die einzigen Zahlungswege sind, die im Internet zur Verfügung stehen. Neben den in Deutschland üblichen Überweisungen und Lastschriftverfahren dominieren etwa in den USA Zahlungen per Scheck. Anders als Kreditkartenzahlungen sind diese Zahlungswege nicht codiert. Für die Banken würde es einen unmöglich zu bewältigenden Verwaltungsaufwand bedeuten, jede Zahlung einzeln kontrollieren zu müssen. Die Independent Community Bankers of America wies 2006 in einem Schreiben an den US-Senat darauf hin, dass im Jahr 2004 in den USA über sie ca. 12 Milliarden Überweisungen abgewickelt und ca. 36 Milliarden Schecks eingelöst wurden. Da es unmöglich ist, diese einzeln zu überprüfen, ergäbe sich durch die Strafdrohung der Internet Gambling Prohibition and Enforcement Act ein inakzeptables Risiko für die beteiligten Banken und ihre Mitarbeiter.(9) Nicht anders stellt sich die Situation in Europa dar. Auch hierzulande wäre es den Banken nicht möglich, sämtliche Zahlungen zu überprüfen. Letztlich wälzen die Mitgliedstaaten durch solche Verpflichtungen die Aufgabe der Staatsanwaltschaften und Ermittlungsbehörden auf die Banken ab.
Jean Bergevin, Referatsleiter der der EU-Generaldirektion „Binnenmarkt und Dienstleistungen“, kam daher auf der Konferenz „The Future of Gambling in the Internal Market“ am 15. Februar 2007 in Trier zu dem Schluss, dass die Maßnahmen, wie sie etwa der deutsche Glücksspiel-Staatsvertrag vorsieht, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
Fazit
Auch die jüngsten Versuche der Mitgliedstaaten, grenzüberschreitende Finanztransaktionen zu kontrollieren, sind von einer Motivation getragen, welche die Einschränkung der EU-Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nicht rechtfertigen kann. Darüber hinaus bedeutet die Durchführung solcher Kontrollen eine unverhältnismäßige Belastung für unbeteiligte Banken und andere Internet-Zahlungsdienstleister. Letztlich scheitern Kontrollen in Bereichen wie dem Überweisungs- und Lastschriftverkehr schon an der gigantischen Zahl der zu durchforstenden Daten und Transaktionen. Schließlich wird das Verdrängen der heute auf dem europäischen Markt tätigen Anbieter wie PayPal oder Neteller eine Lücke hinterlassen, die schon bald durch unseriöse und weitaus schwerer zu kontrollierende Anbieter gefüllt werden dürfte.
(1) EuGH, Urteil vom 3.02.1993, Rs. C-148/91, „Veronica“, Rn. 10.
(2) EuGH, Urteil vom 4.06.2002, Rs. C-367/98, Rn. 52.
(3) Urteil des EuGH vom 6.11.2003, Rn. 67, 69.
(4) Dies wurde unlängst in einem Rechtsgutachten von Professor Dr. Rupert Scholz und Professor Dr. Clemens Weidemann bestätigt, siehe Rechtsgutachten der Kanzlei Gleiss Lutz vom 16. Februar 2007, S. 163, abrufbar unter www.bundesliga.de/media/native/dfl/dfl-statuten_und_regeln/gutachtenwetten070216.pdf
(5) Vgl. Interview mit Charlie McCreevy im Spiegel, Ausgabe 43/2006 vom 23.10.2006, S. 90
(6) Siehe taz vom 8.12.2006, „EU schneller als Monopolisten“.
(7) Eine vollständige Übersicht findet sich unter www.mrsc.org/GovDocs/P58mcc_codes.pdf.
(8) Zitiert nach Catherine Holahan, „Online Gambling Goes Underground“, BusinessWeek Online vom 19.10.2006.
(9) Schreiben der Independent Community Bankers of America vom 28. Juli 2006, abrufbar unter www.icba.org/files/ICBASites/PDFs/ltr072806.pdf.
iii. VGH Baden-Württemberg: Vermittlung von Sportwetten an einen EU-lizensierten Buchmacher weiter möglich
Ein Bericht von Rechtsanwalt Claus Hambach
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 6.2.2007 (Az. 6 S 162/07) eine Beschwerde des Landes Baden-Württemberg zurückgewiesen. Hintergrund: Der Antragsteller, ein von der Kanzlei Hambach & Hambach Rechtsanwälte vertretener Wettvermittler, war damit auch letztinstanzlich gegen eine vom Regierungspräsidium Karlsruhe erlassene Untersagungsverfügung erfolgreich. Bereits das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hatte mit Beschluss vom 28.12.2006 (Az. 4 K 4393/06) die aufschiebende Wirkung angeordnet und dem Vermittler damit Vollstreckungsschutz gewährt.
Zu Recht hatte bereits die Vorinstanz (das VG Stuttgart) festgestellt, dass der Ausgang des Hauptverfahrens zur Untersagung der Sportwettenvermittlung an einen österreichischen Sportwettenanbieter zumindest offen sei. Denn es bestünden vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erhebliche verfassungs- und europarechtlichen Bedenken an der Gültigkeit des derzeitigen Staatsmonopols. Dabei ließ das Gericht insbesondere auch die jüngsten politischen Entwicklungen im Dezember 2006 in seine Entscheidung mit einfließen, wonach sich das Land Schleswig-Holstein dahingehend geäußert habe, der Neufassung des Staatsvertrages vorerst nicht zuzustimmen zu wollen, sondern unter anderem den Verlauf des Notifizierungsverfahrens bei der EU sowie die anstehenden Entscheidungen des EuGH abwarten (vgl. auch Betting-Law-News 6/2006). Diese unzulänglichen Verhältnisse führen nach Ansicht des VG Stuttgart dazu, dass der Sportwettenvermittler davon ausgehen durfte, dass die Bestimmungen des derzeitigen Lotteriestaatsvertrages nach wie vor – wie bereits im Urteil des BVerfG am 28.3.2006 festgestellt – verfassungswidrig sind. Eine Interessenabwägung zwischen dem sofortigen Vollzugsinteresse des Staates einerseits und dem Interesse des Antragstellers an der Ausübung seines Berufes andererseits könne daher nur zu Gunsten des Wettvermittlers gehen.
Da der VGH Baden-Württemberg der Beschwerdebegründung des Landes Baden-Württemberg nicht habe entnehmen können, warum die vorgenannte Ansicht des VG unrichtig gewesen sein soll, hat der VGH diese richtungsweisende Entscheidung bestätigt. Wörtlich stellt der VGH in seiner Entscheidung fest:
„…Auf das Werbeverhalten der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, das nach Auffassung des Verwaltungsgerichts über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehe, geht die Beschwerde mit gar keinem Wort ein.“
Fazit
Die vom VGH Baden-Württemberg am 6.2.2007 bestätigte Entscheidung des VG Stuttgart gibt schon jetzt das Ergebnis vor, wie die Verwaltungsgerichte ab Veröffentlichung der sog. Placanica-Entscheidung des EuGH am 6.3.2007 nur noch entscheiden können, wenn dieser dem Antrag des Generalanwalts Colomer vom 16.05.2006 folgt: Die Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Land lizenzierten Buchmacher darf nicht mit sofortiger Wirkung unterbunden werden.
iv. Die rechtlichen Risiken bei privat veranstalteten Pokerturnieren
Ein Bericht der Rechtsanwälte Andreas Gericke und Dr. Wulf Hambach
Derzeit ist Pokern in aller Munde und hat sich in Deutschland zu einer Art neuem Volkssport gemausert. Das Pokern (der Name „Poker“ stammt wohl vom alten deutschen Kartenspiel „Pochen“ ab) hat seinen Weg aus den USA wieder zurück nach „Good Old Germany“ gefunden. Der Re-Import dieses Kartenspiel ist damit erfolgreich vonstatten gegangen.
Mittlerweile findet der Spielinteressierte nahezu wöchentlich Gelegenheit, sich zu einem der zahlreichen privat organisierten Pokerturnieren anzumelden. Diese Turniere sind für das „angestaubte“ staatliche Spielbankpokern zu einer echten Konkurrenz geworden. Sie finden längst schon nicht mehr in Kellerspelunken statt, sondern werden als regelrechtes „Event“ in Hotels und angesagten Szene-Clubs wie z. B. dem berühmten Münchener „P1“ veranstaltet. Die Preise, die dem Spieler winken sind so unterschiedlich, wie die Veranstalter der Pokerturniere. Sie reichen von Kaffeemaschinen und Mp3-Playern über Luxuswochenenden mit Traumautos bis hin zur Einladung zu einem der großen Cash-Games in Monte Carlo oder Las Vegas. Kurz gesagt, es ist alles geboten, was zugegeben meist Männer-Herzen höher schlagen lässt. Allerdings bleibt es dem Spieler überlassen, herauszufinden, ob das Turnier, bei dem er spielen will, eine legale Unterhaltungsveranstaltung ist oder ob er durch die Beteiligung an einem illegalen Spiel schon fast „mit einem Bein ins Gefängnis steht“. Denn was den wenigsten Spielern klar ist: Bereits die bloße Teilnahme an einem illegalen Spiel kann nach § 285 des Strafgesetzbuches strafbar sein.
Auf Grund der unklaren Gesetzeslage stehen sowohl die Veranstalter von Offline-Pokerturnieren als auch die zuständigen Ordnungsbehörden immer wieder vor der „Gretchenfrage“: Was ist denn nun erlaubt und was ist nun verboten?
Ist es noch bloßes Unterhaltungsspiel, wenn bei einem privaten Pokerturnier z.B. ein Traumauto als Preis ausgelobt wird oder wird dann aus der ganzen Angelegenheit ein Fall für die Staatsanwaltschaft, weil ein verbotenes Glücksspiel abgehalten wird?
Die Grenzen zwischen dem, was erlaubt und was verboten ist, sind mehr als fließend. Und genau das nehmen einige Behörden zum Anlass – ähnlich wie bei den privaten Sportwettenvermittlern – ohne vorhergehende Einzelprüfung mit aller Härte gegen die Pokerturnier-Veranstalter vorzugehen. Aber es gibt auch noch solche Behörden, die den „Puls der Zeit“ erkannt haben und unter bestimmten Bedingungen die Poker-Turniere freizügig tolerieren.
In anderen EU-Staaten hat man schon längst Mittel und Wege gefunden, private Pokerturniere zuzulassen. Beispielsweise ist in Großbritannien die lizenzierte Veranstaltung privater Pokerrunden bzw. -turnieren bereits seit dem Gambling Act 1968 möglich. Auch die Neuregelungen des Gambling Act 2005, der im September 2007 den Gambling Act 1968 ablösen wird, ermöglicht die Lizenzierung privater Poker- Clubs unter strenger staatlicher Kontrolle der Gaming Authority (Glückspielaufsichtsbehörde).
In Deutschland hingegen ist es noch völlig unklar, nach welchen Kriterien die Behörden entscheiden sollen, welcher der zahlreichen Pokerturnierveranstalter legal arbeitet und welcher nicht.
Grundsätzlich wird in den Landespielbankengesetzen und dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 1. Juli 2004 festgelegt, dass das sog. „Casino-Spiel“ ,insbesondere das Pokern um Geld, eigentlich den staatlichen lizenzierten Spielbanken vorbehalten sein soll. Es stellt sich also die Frage, ob dies auch dann auch zutrifft, wenn gar nicht um Bares, sondern um Spiel-Chips gespielt wird und der Veranstalter nur einen Eintritt als eine Art Obolus von seinen Spielern nimmt. So unüberschaubar die Anzahl der Pokerveranstalter wird, so unklar scheint es für die Behörden zu sein, wie die redlichen Veranstalter von den „schwarzen Schafen“ unterschieden werden sollen.
Aus diesem Grunde sehen einige Behörden einfach in jeder Veranstaltung, bei der nur das Wort „Poker“ erwähnt wird, ein ordnungsrechtlich strikt zu untersagendes Glücksspiel und drohen mit Untersagungsverfügungen und der Einschaltung der Staatsanwaltschaft.
Dabei wird teilweise nicht einmal unterschieden, in welchem Modus und nach welchen Turnierbestimmungen das Spiel veranstaltet wird. Sollte nämlich nach dem Turnierreglement des entsprechenden Veranstalters doch kein „Einsatz“ im juristischen Sinne gezahlt werden, sondern nur ein pauschales Eintrittsgeld fällig sein, könnte es durchaus sein, dass es sich eher um ein strafrechtlich unbedenkliches Unterhaltungsspiel handelt.
Um das „böse“ Pokern mit Einsatz vom Unterhaltungsspiel oder gar vom ebenfalls straflosen Geschicklichkeitsspiel unterscheiden zu können, haben einige Ordnungsbehörden umfangreiche Anforderungskataloge entworfen. Darin findet man - neben bestimmten Anforderungen an die Finanzierung des gesamten Turniers und die Preisgelder - teilweise so aussagekräftige Feststellungen wie: „Gewinner eines Turniers sind die Spieler, die das meiste Spielgeld auf sich vereinigen.“
Fazit
Die meisten dieser Anforderungen tragen leider mehr zur Verwirrung als zur einer klaren Regelung bei.
Letztendliche Rechtssicherheit, unter welchen Voraussetzungen ein privat veranstaltetes Turnier in Deutschland zulässig ist und wann sich nicht nur der Veranstalter, sondern auch seine Spieler in die Gefahr begeben, sich strafbar zu machen, bleibt dann oft (leider) Auslegungssache.
Wie so oft im deutschen Glücksspielrecht: Die Turnierveranstalter als auch die Spieler müssen sich einmal mehr der (willkürlichen) Auslegung der zuständigen Behörden unterwerfen. Momentan jedenfalls hat „Pokern“ in Deutschland goldenen Boden; auf Dauer wohl nur für denjenigen Veranstalter, der sich auch an die Regeln hält.
Wünschenswert wäre es deshalb, dass die Zulassungsregeln für private Turniere klarer definiert und handhabbar werden, damit ein Spielinteressierter erkennen kann, welcher Veranstalter zuverlässig ist und welcher nicht. Auch die Behördenvertreter könnten so ihrerseits leichter erkennen, welches Poker-Turnier zuzulassen ist und welches nicht. Zu befürchten steht, dass ähnlich wie bei den Streitigkeiten um die Sportwetten das letzte Wort wieder von den Gerichten gesprochen werden muss, bevor feststeht, unter welchen Umständen ein illegales Spiel und wann eine legale Unterhaltung vorliegt.
v. A Maltese Court of Appeal challenges the monopoly of the PMU
Maltesisches Berufungsgericht weist Vollstreckung einer französischen Gerichtsentscheidung zurück, wonach einem maltesischen Buchmacher untersagt werden soll, Sportwetten in Frankreich anzubieten.
Ein Bericht unseres Kooperationsanwaltes Thibault Verbiest, Gründungspartner der Kanzlei ULYS, Brüssel/Paris
The Maltese Court of Appeal has refused to enforce the French Court of Appeal decision prohibiting a Maltese established bookmaker to offer its sports betting services in France.
Zeturf, a bookmaker duly registered and incorporated in Malta provided French internet users the possibility to bet on hose races, whereas this type of gambling services falls under the exclusive right of the PMU.
In its decision of 8 July 2005, the Court of Paris followed the PMU’s requests and argumentation. It pointed out that “the management of organization has been entrusted to the PMU by the companies authorized to be active in the field of pool betting outside the hippodromes, as it was provided by article 27decree no 97-456 of 5 May 1997 modified by the decree no 02-1346 of 12 November 2002” .
Consequently “by taking online bets without proper authorisation Zeturf inflicts an obviously illicit perturbation to the PMU .
The Court then ordered “Zeturf Ltd to put an end to the activity of taking online bets on horse races organised in France, this on a penalty of € 15 000 per day.“
The French Court of Appeal upheld this judgment by a January 2006 decision.
PMU went to the Maltese Court in order to have the French judgment recognized and enforced in Malta, under EC Regulation 44/2001 on the jurisdiction and the recognition and enforcement of judgment in civil and commercial matters.
Contrary to the PMU’s request, the Maltese Court of Appeal concluded that the matter was not in the scope of the Regulation since it was of an administrative nature.
Article 1 of EC regulation 44/2001 provides:
“This regulation shall apply in civil and commercial matters whatever the nature of the court or tribunal. It shall not extend, in particular, to revenue, customs, or administrative matter.”
The judges first determined the nature of the matter:
- Was it a civil and commercial matter or an administrative matter?
- If the matter was of an administrative nature, should the regulation be applied and could the French case be recognized by the Maltese judges?
The Maltese judges based its decision on the case-law of European Court of Justice which considers that:
“Although certain judgments in actions between a public authority and a person governed by private law may come within the scope of the Brussels Convention, it is otherwise where the public authority is acting in the exercise of its public powers” (ECJ : 14 November, 2002, Gemeente Steenbergen v. Luc Baten ; C-271/00 n° 30)
Secondly, the Maltese Court referred directly to the French Court of Appeal decision:
“Whereas concerning the first point, the French provisions which do not have an economic objective (the PMU is controlled by the state and is a non-profit making organization as is specified inn article 3 of the articles of association) are intended to protect French public policy” (Paris Court of Appeal 4 January 2006)
The judges considered that the primary scope of the PMU is to protect and oversee French public policy with respect to horse betting. They concluded that PMU is an entity of an administrative nature because its aim is to protect French public policy.
The Court is of the opinion that although the PMU is registered as a commercial company, the law under which it is established and its scope of application grant the company rights and obligations which are far more extensive than the rights and obligations applicable between private individuals.
Moreover, according to the Maltese Court the PMU did not act within the sphere of private law which regulates business, whether civil or commercial, between private persons, but rather in the sphere of public law.
The subject matter of the judgment of the Paris Court of Appeal decision, though apparently of a civil or commercial nature, fell therefore within the realm of public law.
Consequently, the Maltese court refused to enforce the decision condemning Zeturf.
This case and the reasoning of the judges come as a surprise.
It may jeopardize other Member States’ attempt at protecting their monopoly and defending their interests before a civil court.
It remains to be seen whether other Member States will follow the same reasoning as the Maltese judges in online gaming matters.
It is not unlikely that Great Britain, as a country of Common Law, will do so.
As a reminder, France is facing an infringement procedure by the European Commission based on its restrictive gaming legislation.
To be continued…
vi. Gastkommentator
ist Partner und Mitbegründer der Großkanzlei ULYS mit Büros in Belgien und Frankreich. Er ist Mitglied der Anwaltskammern Brüssel und Paris, spezialisiert auf Glücksspielrecht und Recht der Informationsgesellschaft. Er ist Professor an der Universität Paris I (Sorbonne), war Vorsitzender der federal agency Internet Rights Observatory, und ist General Member für Frankreich der „International Masters of Gaming Law“.
Weitere Information finden Sie auf der belgisch/französischen Kanzlei-Homepage ULYS (www.ulys.net)
vii. In eigener Sache
Herr Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach wird demnächst auf folgenden Veranstaltungen vortragen:
15. März 2007 | Düsseldorf
Landtag NRW, Hauptausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales
In der öffentlichen Anhörung „Die gesellschaftliche, kulturelle, und politische Dimension des Glücksspiels“ wird RA Dr. Wulf Hambach als Sachverständiger gehört werden
8. - 9. Mai 2007 | Brüssel, Belgien
3rd Annual European Gambling Briefing (EGB)
Am 7. Mai 2007 ab 18.30 Uhr laden die Kanzleien
- ULYS (Frankreich, Belgien),
- Sinisi Ceschini Mancini & Partners (Italien),
- Hambach & Hambach (Deutschland) und
- Van Mens & Wisselink (Niederlande)
Teilnehmer der EGB herzlich zu einem Cocktail-Empfang ein. In diesem Rahmen wird den Gästen u. a. ein Jointventure Projekt der vier auf Glücksspielrecht spezialisierten Kanzleien vorgestellt.
Ort: 224, Avenue de la Couronne, 1050 Brussels (ULYS office).
Anmeldungen: Via E-Mail an ![]()
23. - 25. Mai 2007 | Chicago, USA
IMGL Spring Conference
30. Mai – 1. Juni 2007 | Comer See, Italien
I.G.E. - The International Gaming Expo
5. - 7. Juni 2007 | Montréal, Kanada
GIGSE 2007
24. - 26. Juni 2007 | Tylney Hall, Hamshire, UK
Summer Retreat 2007
10. - 12. Juli 2007 | Madrid, Spanien
Gaming Executive Summit Expo 2007
Herr Rechtsanwalt Dr. Hendrik Schöttle wird demnächst auf folgenden Veranstaltungen vortragen:
24.- 25 Mai 2007 | Amsterdam, Holland
European Data Protection Intensive
26. Mail 2007 | München
Fachanwaltslehrgang Informationstechnologierecht
Im Übrigen weisen wir auf folgende aktuelle Veröffentlichungen von RA Dr. Schöttle hin:
Website- und E-Mail-Marketing - ein Überblick, JurPC Web-Dok. 9/2007
Zahlungsmittel im Elektronischen Geschäftsverkehr, Kommunikation & Recht, Heft 4/2007
viii. Impressum
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