(openPR) Die Mindestlohn-Kommission empfahl der Bundesregierung eine Erhöhung des Mindestlohns von bisher 8,50 EUR auf 8,84 EUR. Die Kommission wurde durch das Mindestlohngesetz ins Leben gerufen und hat die Aufgabe, die Gehaltsstrukturen und Entwicklungen alle zwei Jahre zu überprüfen und der Bundesregierung Anpassungen vorzuschlagen. Die Kommission kommt damit der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist nach, die Anpassung erstmals bis zum 30.06.2016 vorzuschlagen.
Der Ball liegt nun bei Arbeitsministerin Nahles, die die Anregung durch Rechtsverordnung umsetzen kann, aber nicht muss. Es bleibt abzuwarten, welche Anpassung nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Arbeitgebern und Gewerkschaften erfolgen wird, eine Erhöhung dürfte aber wahrscheinlich sein.
Das Mindestlohngesetz hat aber nicht nur Auswirkungen auf die Höhe des Lohns. „Insbesondere sog. Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen können sich als unwirksam erweisen“, sagt Dr. Martell Rotermundt, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Köln. Rotermundt weist darauf hin, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn beschränken, gegen das Mindestlohngesetz verstoßen. Viele Arbeitsverträge sehen vor, dass Ansprüche innerhalb weniger Monate nach Fälligkeit vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden müssen. Soweit dadurch auch der Mindestlohn ausgeschlossen wird, kann sich der Arbeitgeber auf eine solche Klausel nicht berufen.









