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SOKA-BAU – das unbekannte Wesen

03.11.201418:56 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: SOKA-BAU – das unbekannte Wesen
Dr. Thomas Rinne, Rechtsanwalt und Abogado.
Dr. Thomas Rinne, Rechtsanwalt und Abogado.

(openPR) Auch für ausländische Arbeitgeber gelten in Deutschland aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) zwingend die besonderen Urlaubsregeln der deutschen Bauwirtschaft sowie ein Mindestlohn, wenn der ausländische Betrieb mit seinen Arbeitnehmern einen Bauauftrag auf einer Baustelle in Deutschland ausführt.

Für je 12 Beschäftigungstage in Deutschland entsteht ein Anspruch auf 1 Tag Urlaub. Zur Sicherung des Urlaubsanspruchs ist ein Beitrag in Höhe von 15,30 % des monatlichen Bruttolohns an die SOKA Bau zu zahlen. Die SOKA Bau erstattet dem Arbeitgeber hieraus die von ihm gewährte Urlaubsvergütung zurück. Der Mindestlohn (Bruttostundenlohn) ist auf west- und ostdeutschen Baustellen unterschiedlich hoch und beträgt derzeit in der Lohngruppe 2 für Westdeutschland 13,95 EUR /Stunde.

Kommt ein Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach dem AEntG nicht, oder nicht rechtzeitig nach, so liegt hierin gem. § 23 AEntG eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,00 EUR geahndet werden kann. Zudem können Arbeitgeber von der Vergabe öffentlicher Aufträge in Deutschland ausgeschlossen werden. Ferner haftet nach § 14 AEntG der Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistungen – auch für nachgeschaltete Unternehmen – für die Zahlung der Mindestlöhne und der Beiträge an die SOKA-Bau.

Mehr Informationen: http://dr-thomas-rinne.de/category/allgemein/

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