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Koalition gibt Soka-Bau „Ewigkeitsgarantie“

05.12.201312:23 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Bis auf wenige Ausnahmen fällt jeder Arbeitsplatz im Baugewerbe (Haupt- und Nebengewerbe) unter die für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge. Dies führt dazu, dass Baumindestlohn zu zahlen ist, sowie Beiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes abzuführen sind (Beiträge zur Urlaubskasse, Ausbildungsumlage, Winterbauförderungs-Umlage). Nach der bisherigen Rechtslage kann ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt werden und gilt dann auch für diejenigen, die keiner Tarifvertragspartei (Gewerkschaft bzw. Arbeitgeberverband) angehören, wenn mindestens 50% der im Bereich des Tarifvertrags tätigen Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt sind. Dieses hatte die Bauseite bisher immer behauptet, wenn von ihr der Antrag gestellt wurde, die Bautarife für allgemeinverbindlich zu erklären. In der letzten Zeit wurde dieses vor Gericht immer öfter angegriffen, mit ersten Erfolgen in unteren Instanzen. Sollte gerichtlich festgestellt werden, dass die 50%-Quote nicht erfüllt ist, würde die Allgemeinverbindlichkeit mit Mindestlohn und Beitragspflicht zu den Sozialkassen wegfallen.



Um dieses zu verhindern hat die Soka-Bau während der Koalitionsverhandlungen wirksame Lobbyarbeit geleistet. Der zwischen Union und SPD ausgehandelte Koalitionsvertrag beinhaltet auch einen Passus, der die Sozialkassen des Baugewebes betrifft. Er findet sich im unter Punkt 2.2 Gute Arbeit geführten Kapitel „Modernes Arbeitsrecht“ (S. 67ff.).

"Allgemeinverbindlicherklärungen nach dem Tarifvertragsgesetz anpassen und erleichtern

Das wichtige Instrument der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) nach dem Tarifvertragsgesetz bedarf einer zeitgemäßen Anpassung an die heutigen Gegebenheiten. In Zukunft soll es für eine AVE nicht mehr erforderlich sein, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Ausreichend ist das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses. Das ist insbesondere dann gegeben, wenn alternativ:
• die Funktionsfähigkeit von Gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (Sozialkassen) gesichert werden soll,
• die AVE die Effektivität der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklungen sichert, oder
• die Tarifvertragsparteien eine Tarifbindung von mindestens 50 Prozent glaubhaft darlegen.
Wir wollen, dass die den Antrag auf AVE stellenden Tarifvertragsparteien an den Beratungen und Entscheidungen des Tarifausschusses beteiligt werden können und werden prüfen, wie dies umgesetzt werden kann. Um sich widersprechender Entscheidungen von Gerichten unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten zu vermeiden, wird die Zuständigkeit für die Überprüfung von AVE nach dem Tarifvertragsgesetz und von Rechtsverordnungen nach dem AEntG und AÜG bei der Arbeitsgerichtsbarkeit konzentriert."

Sollte dieser Passus umgesetzt werden, reicht es in Zukunft aus, zu behaupten, dass die Funktionsfähigkeit der Soka-Bau gefährdet ist, um die Bautarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären. Dies bedeutet, dass es für nicht tarifgebundene Unternehmen im Baubereich kaum eine Möglichkeit geben wird, den Beitragspflichten zu entgehen. Mehr dazu unter www.lvsahk.de/zvk.php

Stichwort Soka-Bau:
Die Sozialkasse des Baugewerbes ist keine staatliche Einrichtung. Es handelt sich um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (IG Bau und Arbeitgeberverbände Bau).

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