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Darf das Gehalt auch in Bitcoin ausgezahlt werden?

19.07.201618:27 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Seit November letzten Jahres zahlt ein Unternehmen aus Hannover, welches ein Magazin für digitale Wirtschaft herausgibt und ein Internetportal betreibt, seine Mitarbeiter zum Teil in Bitcoins aus. Das als Experiment gedachte Verfahren scheint bisher einmalig in Deutschland zu sein und wirft die generelle Frage nach dessen Zulässigkeit auf.

Bitcoin ist ein über das Internet verbreitetes dezentrales Zahlungssystem und zugleich Name des digitalen Geldes. Überweisungen sind anhand eines Zusammenschlusses von Rechnern über das Internet und durch eine kleine Software möglich. Eine Bank ist weder nötig noch sonst eingebunden. Der Umrechnungskurs von Bitcoin in andere Währungen wird durch Angebot und Nachfrage ermittelt.

Die arbeitsrechtliche Zulässigkeit in Deutschland ist allerdings nach Auffassung des Kölner Arbeitsrechtlers Dr. Martell Rotermundt durchaus zweifelhaft. Rotermundt, Rechtsanwalt und Partner der Kölner Kanzlei Strunden & Partner, die sich im Schwerpunkt mit Arbeits- und Medienrecht befasst, verweist auf die klare Regelung in § 107 Gewerbeordnung. Demnach ist Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Möglich wäre allenfalls die Auszahlung eines Teils des Gehalts als Sachbezug. So kann der Arbeitgeber auch bisher schon die Arbeitsleistung durch Wohnungsnutzung, Dienstwagen, Lebensmittel oder Aktienoptionen als Sachleistung vergüten, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt. „Was für Aktienoptionen möglich ist, sollte auch für Bitcoins gelten“, meint Rotermundt, der aber auf die klaren Grenzen des Gesetzes und der Rechtsprechung verweist. So darf der Wert der Sachleistung keinesfalls das pfändungsfreie Einkommen überschreiten und sollte nicht mehr als ca. 25% der Gesamtvergütung ausmachen. Die Risiken durch Wertschwankungen und der noch mangelnden Einsetzbarkeit des Bitcoin könnten nicht einseitig auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden, so Rotermundt. Gegen den Willen des Arbeitnehmers sei eine Auszahlung nach Auffassung des Fachanwalts für Arbeitsrecht daher nicht so ohne weiteres machbar. Gleichwohl sei die freiwillige Option, einen Teil des Nettogehalts in Bitcoin ausbezahlt zu bekommen, je nach Branche eine durchaus charmante PR-Idee.

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Mein Arbeitsrechtler

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