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Zurich fordert Klarstellung der Zulässigkeit der Entgeltumwandlung beim Mindestlohn

Bild: Zurich fordert Klarstellung der Zulässigkeit der Entgeltumwandlung beim Mindestlohn
Björn Bohnhoff, Leiter betriebliche Altersversorgung bei Zurich
Björn Bohnhoff, Leiter betriebliche Altersversorgung bei Zurich

(openPR) Bonn, 28. April 2015: Die Zurich Versicherung fordert eine gesetzliche Klarstellung des im Januar 2015 eingeführten Mindestlohngesetzes (MiLoG). Mit diesem Gesetz wurde ein flächendeckender und branchenunabhängiger Mindestlohn von mindestens 8,50 EUR brutto je Arbeitsstunde eingeführt. Der Gesetzestext des § 3 Satz 1 MiLoG selbst lässt Rückschlüsse für eine Beschränkung des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung durch den Mindestlohn zu, was zu gewisser Verunsicherung geführt hat. Die Gesetzesbegründung besagt jedoch, dass Arbeitnehmer mit Einkünften in Höhe des Mindestlohns Entgelt umwandeln können, ohne dass es zu unzulässiger Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohnes kommt. „Obwohl eine Gesetzesbegründung keine Rechtsgrundlage ist, auf die man sich berufen kann, ist es doch ein sehr starkes Indiz für die Zulässigkeit der Entgeltumwandlung beim Mindestlohn. Wir gehen davon aus, dass der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung durch das Mindestlohngesetz nicht beschränkt wird. Entgeltumwandlung ist aus unserer Sicht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch bei Mindestlohn möglich“, sagt Björn Bohnhoff, Leiter betriebliche Altersversorgung bei Zurich. Zurich setzt sich wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. dafür ein, dass der Inhalt der Gesetzesbegründung gesetzlich klargestellt wird.



Förderpaket gegen Altersarmut
Dies stützt die Bemühungen von Zurich, die betriebliche Altersversorgung (bAV) gerade im Segment der Geringverdiener zu stärken. Denn Altersarmut betrifft überproportional die heutigen Geringverdiener und Personen mit gebrochenen Erwerbsbiografien. Diesem Personenkreis müssen daher auch bei geringem Einkommen Möglichkeiten für die private Altersvorsorge eröffnet werden.

Außerdem empfiehlt Zurich die Umsetzung folgender Punkte:
• Die anteilige Herausnahme der bAV aus der Anrechnung auf die Grundsicherung (z. B. Fixbetrag oder x Prozent der Leistung wird nicht angerechnet).
• Die Abschaffung der vollen Beitragspflicht von Leistungen aus der bAV zur Krankenversicherung der Rentner.
• Aufwertung des Rechtsanspruchs auf bAV durch eine aktivere Informationspflicht des Arbeitgebers. Der Aufwand für die Arbeitgeber kann durch entsprechend begleitete Musterdruckstücke bzw. zentrale Informationswebseiten relativ gering gehalten werden.
• Recht des Arbeitgebers auf freiwilliges „Auto-Enrollment“ (Einbeziehung der Arbeitnehmer in Pensionspläne) für Entgeltumwandlung - auch für bestehende Arbeitsverhältnisse.
• Verpflichtung der Arbeitgeber, mindestens 50 Prozent der Ersparnisse aus der Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer in Form von firmenfinanzierter Altersversorgung zur Verfügung zu stellen. Hierüber wäre sichergestellt, dass eine Entgeltumwandlung sich für alle Einkommensklassen immer lohnt.
• Größere Harmonisierung aller Durchführungswege in Bezug auf die steuerliche Förderung. In diesem Zusammenhang sollte mindestens ein ergänzender Förderrahmen in Höhe von zehn Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für firmenfinanzierte bAV im § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz geschaffen werden.

Insbesondere mit Freibeträgen bei der Anrechnung von bAV Leistungen auf Grundsicherung, Befreiung der bAV Leistungen von Beiträgen zur Krankversicherung der Rentner und Arbeitgeberbeteiligung, ergibt sich ein rundes Förderpaket gegen Altersarmut im Niedriglohnsektor.

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