(openPR) Arbeitsrecht - Kündigung und Aufhebungsvertrag per Fax
Kündigungen müssen zwingend schriftlich erfolgen, eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Aber auch eine Kündigung per Fax wahrt die Form nicht. Dies gilt für alle Arten der Kündigung, nämlich fristlose, fristgemäße wie auch Änderungskündigung.
Neben der Kündigung per Fax sind auch Kündigungen per e-mail oder SMS unzureichend und formunwirksam. Das Kündigungsschreiben muss im Original mit Originalunterschrift zugehen. Kündigt ein Vertreter des Arbeitgebers, zum Beispiel ein beauftragter Rechtsanwalt, empfiehlt es sich zur Sicherheit, die Vollmacht ebenfalls im Original beizufügen.
Gleiches gilt, wie jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zum Az. 16 Sa 1030/05 geurteilt hat, auch für einen Aufhebungsvertrag.
Der Arbeitnehmer hatte den ihm vom Arbeitgeber angebotenen Aufhebungsvertrag unterzeichnet und zurückgeschickt, der Arbeitgeber unterzeichnete ebenfalls, schickte den Aufhebungsvertrag aber nur per Telefax zurück. Den Arbeitnehmer reute später die Aufhebung, deren Wirksamkeit er gerichtlich überprüfen ließ. Die Düsseldorfer Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der Aufhebungsvertrag so nicht wirksam ist.
Das Team von RECHTLEGAL empfiehlt daher, sämtliche relevanten Unterlagen, also auch Arbeitsverträge, Vertrags-Nachträge oder Abmahnungen, schriftlich abzufassen und dem Arbeitnehmer im Original zukommen zu lassen.
Arbeitsrecht - Aufhebungsvertrag und Sperrfrist
Regelmäßig führt ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarter Aufhebungsvertrag zu einer Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld, gestützt auf die Begründung, der Arbeitnehmer habe an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, ähnlich wie im Fall einer Kündigung durch den Arbeitnehmer, mitgewirkt.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn durch den Aufhebungsvertrag die Kündigungsfristen nicht verkürzt worden sind, wenn also das Arbeitsverhältnis ohne Aufhebungsvertrag zum gleichen Zeitpunkt durch den Arbeitgeber hätte mit Frist gekündigt werden können.
Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) zum Az. B 11a/11 AL 69/04 entschieden.
Verkehrsrecht - TÜV vergessen?
Wer die fällige Hauptuntersuchung um mehr als zwei Monate überschreitet, muss mit einem Bußgeld von EUR 15,00 rechnen, bei einer Überschreitung von mehr als acht (!) Monaten erhöht sich das Bußgeld auf EUR 40,00, zusätzlich das Flensburger Punktekonto um zwei Punkte.
Aber auch vor Ablauf der zweimonatigen "Schonfrist" können Bußgelder verhängt werden und sogar über die Instanzen die Oberlandesgerichte beschäftigen, wie nachfolgender Fall zeigt:
Ein Autofahrer hatte den TÜV um einen Monat überzogen, ihm wurde ein Bußgeld von EUR 10.- "aufgebrummt". Hiergegen wehrte sich der Säumige unter Hinweis auf den entsprechenden Text des Bußgeldkataloges und zog munter durch die Instanzen. Letztlich entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (das Az. liegt ob der Bedeutung der Sache dem Team von RECHTLEGAL nicht vor), dass auch schon in den ersten zwei Überziehungs-Monaten ein Bußgeld verhängt werden darf.
Arbeitsrecht - Lohnverzug und Krankmeldung
Bis zum Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen zum Az. 5 Sa 319/04 ging folgender, etwas kurioser Fall. Der Arbeitgeber verzögerte die Gehaltszahlung, weshalb ein Mitarbeiter der Arbeit fern blieb, gestützt auf eine - tatsächlich vorhandene - Krankheit. Er wies allerdings diese Krankheit nicht durch Vorlage eines so genannten "gelben Scheins" nach, sondern blieb einfach zu Hause.
Dieses Verhalten berechtigte - auch ohne vorherige Abmahnung - den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer zu kündigen, so die Thüringer Arbeitsrichter.
Das Team von RECHTLEGAL merkt hierzu an, dass die Vorgehensweise des Arbeitnehmers so nicht in Ordnung ist. Der Arbeitnehmer ist zwar berechtigt, bei ausstehendem Gehalt in nicht unerheblicher Höhe seine Arbeitskraft zurück zu halten, muss dies allerdings vorher dem Arbeitgeber so mitteilen. Lediglich die Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung des Lohns rechtfertigt das oben geschilderte Verhalten des Arbeitnehmers ohne Vorankündigung nicht.
Versicherungsrecht - Kfz-Massenkarambolage
Bei Kfz-Massenkarambolagen oder Massenunfällen, bei denen mehr als 20 Kfz zusammenhängend am Unfall beteiligt sind, weshalb die Schuldfrage meist nicht mehr eindeutig zu klären ist, wird wie folgt reguliert:
Den Heckschaden am eigenen Fahrzeug zahlt der eigene Haftpflicht-Versicherer, den eigenen Frontschaden trägt man, sofern keine Vollkasko besteht, selbst. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn man eindeutig nachweisen kann, dass man vom Hintermann auf den Vordermann aufgeschoben worden ist.
Zurückgestuft wird man in seiner Versicherung, jedenfalls bei ungeklärter Ursache, in diesem Fall nicht.
Neuwagen - Überführungs- und Transportschaden
Auch wenn viele Käufer es nicht wissen, sind kleinere Transportschäden an neuen Kfz alles andere als selten, weshalb der Händler sie vor dem Verkauf meist "ausbügelt". Vor dem Amtsgericht (AG) Gießen stritten daher ein unzufriedener Neuwagen-Käufer, der sich übervorteilt fühlte, und sein Kfz-Händler über diese Schäden.
Die Gießener Richter entschieden zum Az. 4 O 269/04, dass der Neuwagen-Verkäufer dem Käufer diese Reparaturen mitteilen muss, eine Ausnahme gilt lediglich bei ganz unerheblichen Nachbesserungen. Gleichzeitig zogen die Richter auch die Grenze der unerheblichen Ausbesserungen und hielten bereits bei einem Neuwagen von EUR 15.000.- einen Reparaturaufwand von EUR 400.- für zu hoch. Nach dieser Sicht läge die "Schmerzgrenze" bei nur etwa 2,5% des Neupreises.
Dem Käufer war diese richterliche Rechnerei egal, er konnte den Kaufvertrag wegen Täuschung anfechten.
Steuerstrafrecht - Lebensversicherungen
Auf der Suche nach Steuer-Hinterziehern sind verstärkt Kunden der deutschen Lebensversicherer ins Blickfeld geraten.
Betroffen sind nach einschlägigen Angaben alle Verträge, bei denen laufende Beitragszahlungen oberhalb TEUR 10, einmalige Zahlungen oberhalb von TEUR 50 oder Bareinzahlungen oder Überweisungen aus dem Ausland von über TEUR 10 getätigt worden sind.
Ob allerdings das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover, das die Vertragsdaten mehrerer tausend Kunden der Hannoverschen Lebensversicherung AG beschlagnahmt hat, nicht weit über das Ziel hinaus geschossen ist, mag das Team von RECHTLEGAL nicht abschließend beurteilen.
Zu guter Letzt - Geld zurück bei Schönheits-OP
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich letztinstanzlich mit einer Brustverkleinerung für EUR 9.500.- zum Az. III ZR 223/05 befasst.
Dem Rechtstreit lag die Klage einer Patientin zugrunde, die zunächst ihre Brustverkleinerung in Auftrag gab, zahlte, anschließend einen Teil der Summe zurückforderte, weil eine Abrechnung nach Gebührenordnung "preiswerter" war.
Die Richter in Karlsruhe haben sich dieser Sichtweise angeschlossen und hierbei im wesentlichen geurteilt, dass Ärzte auch bei privaten Abrechnungen von rein kosmetischen Eingriffen sich an die Sätze der Gebührenordnung halten müssen.
Das Team von RECHTLEGAL hofft, dass dieses Urteil nicht als "Karlsruher Brustverkleinerung" in die Rechtsgeschichte eingehen wird.
Abschließend noch ein Hinweis in eigener Sache: Ältere newsticker-Ausgaben finden Sie in unserem Archiv.

























