(openPR) Arbeitsrecht - mündliche Kündigung unwirksam
Allgemein bekannt sollte mittlerweile sein, dass bereits seit Jahren mündlich ausgesprochene Kündigungen und andere Beendigungsarten, wie etwa Aufhebungsverträge, formunwirksam sind. Dennoch musste sich wieder einmal das höchste deutsche Arbeitsgericht, nämlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zum Az. 2 AZR 659/03 hiermit befassen.
Das BAG hat selbstverständlich die Unwirksamkeit mündlicher Kündigungen bestätigt, auch und gerade für den Fall, dass der Arbeitnehmer es ist, der mündlich kündigt.
Diese Konstellation bringt naturgemäß den Arbeitgeber in Probleme, da der mündlich kündigende Arbeitnehmer wohl kaum eine vom Arbeitgeber sodann verfasste Kündigungs-Bestätigung zum Zwecke des Einverständnisses unterzeichnet. Dem Arbeitgeber bleibt also als einzige Möglichkeit, nach Ausspruch der (unwirksam erklärten) mündlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer diesen selbst zu kündigen, am besten wegen unerlaubtem Fernbleiben von der Arbeit einige Tage später.
Arbeitsrecht - Ausschlussfristen
Die meisten Arbeitsverträge beinhalten Ausschlussfristen, innerhalb derer der Arbeitnehmer Forderungen gegen den Arbeitgeber bei diesem anzumelden hat. Versäumt der Arbeitnehmer die rechtzeitige Geltendmachung, ist er mit diesen Forderungen bereits durch Fristablauf ausgeschlossen, unabhängig von der Frage, ob ihm tatsächlich noch Ansprüche zustehen aus Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Überstunden oder ähnlichem.
Bislang reichte als Ausschlussfrist ein Monat aus, so die höchstrichterliche Rechtsprechung seitens des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt. Nachdem aber der Gesetzgeber bereits 2002 eine Regelung geschaffen hat, wonach auch Arbeitsverträge nach ähnlichen Grundsätzen wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu prüfen sind, gerät die Ein-Monats-Frist ins Wanken.
Mit aktuellem Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm zum Az. 19 Sa 1424/04 geurteilt, dass eine Ausschlussfrist von einem Monat, so seinerzeit das BAG, zu kurz ist. Als Folge der neueren gesetzlichen Regelung seit dem Jahr 2002 muss die Ausschlussfrist mindestens drei Monate betragen.
Das Team von RECHTLEGAL weist darauf hin, dass eine kürzere Frist nicht automatisch auf drei Monate verlängert wird, sondern insgesamt unwirksam ist.
Staatshaftung - Prüfungsdauer bei Bauanträgen
Ein nach einschlägiger Ansicht richtungsweisendes Urteil hat das Oberlandesgericht Hamburg zum Az. 1 U 54/01 gefällt.
Geklagt hatte ein Investor, und zwar auf Schadenersatz in Höhe von EUR 1,7 Mio. wegen viel zu langsamer Bearbeitung seines Antrags auf Bauvorbescheid. Das OLG Hamburg hat dem Investor zunächst Schadenersatz dem Grunde nach zugesprochen. Die Höhe ist aktuell noch offen, wird aber von Fachleuten mit mindestens EUR 500.000.- angesetzt.
Wegweisend ist weniger das Urteil an sich, sondern dessen Begründung. Das OLG Hamburg hat der Behörde vorgeworfen, den Bauvorbescheid nicht innerhalb der höchstrichterlich feststehenden Drei-Monats-Frist geprüft, sondern die Sache zurückgestellt zu haben. Hieraus resultiert die Schadenersatzpflicht.
Daher gehen bereits jetzt Verwaltungsrechts-Experten von erheblichen künftigen Konsequenzen aus, da zum ersten Mal ein Schadenersatz aus Amtshaftung des Staates grundsätzlich anerkannt wurde wegen verzögerlicher Bearbeitung eines Antrags.
Dass weitere gleichgerichtete Klagen bereits angekündigt worden sind, war zu erwarten. Ob sich aus dem Urteil des OLG Hamburg jedoch eine Pflicht ableiten lässt für sämtliche Behörden, Anfragen und Anträge kurzfristig zu prüfen und zu bescheiden, bleibt zum jetzigen Zeitpunkt noch offen, so sehr sich auch das Team von RECHTLEGAL dies wünscht.
Bankrecht - EU plant Änderungen
Der EU-Binnenmarktkommissar Charles McCreevy bemängelt die nicht einmal ansatzweise vorhandene Vereinheitlichung des Bank-Privatkundengeschäfts in Europa. Dieses ist nach seiner Aussage "... ein Kuchen, der in 25 verschiedene Stücke geteilt ist ...".
Im wesentlichen sollen Kontoeröffnungen im EU-Ausland erleichtert werden ebenso wie Geldabhebungen und Auslandsüberweisungen wie auch Kreditaufnahmen. Weitere Details und die Zeitschiene der Umsetzung sind allerdings noch offen.
Telekom - "letzte Meile" preiswerter
Rückwirkend ab dem 01.04.2004 hat die zuständige Regulierungsbehörde (RegTP) die von den Telekom-Konkurrenten zu zahlende Miete für die "letzte Meile" zum Endkunden um beinahe 10% gesenkt unter gleichzeitiger Ablehnung der von der Telekom geforderten Erhöhung um fast 50%.
Der naturgemäß zwischen der Telekom und ihren Konkurrenten umstrittene Preis für die "letzte Meile" ist damit bis einschließlich 31.03.2007 festgeschrieben.
Schwarzarbeit - EUR 42 Mio. Strafe
Im Vorjahr haben Zollfahnder im Bereich der Bekämpfung organisierter Schwarzarbeit Schäden allein durch illegale Beschäftigung von fast EUR 474 Mio. aufgedeckt. Daraufhin sind Bußgelder und Geldstrafen in Höhe von rund EUR 42 Mio. nach Berichten des "Spiegel" gegen die hierfür Verantwortlichen verhängt worden.
Anti-Dumping - Strafzölle gegen USA
Mit Wirkung ab dem 01.05.2005 an hat die EU Strafzölle in Höhe von 15% auf bestimmte Textilien, Schreibwaren, Maschinen und Agrarprodukte als Handelssanktion gegen die USA verhängt. Das Gesamtvolumen liegt bei etwa USD 28 Mio. und damit verhältnismäßig niedrig.
Abschließend noch ein Hinweis in eigener Sache: Ältere newsticker-Ausgaben finden Sie in unserem Archiv.
Ihr Team von RECHTLEGAL











