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Abmahnwellen und Rechtsmissbrauch im Internet

06.11.200709:47 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Fragwürdige Praktiken zur Durchsetzung vermeintlich wettbewerbswidrigen Verhaltens

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Bereich des Internets sind längst nicht mehr nur ein Modethema, sondern ein echter Dauerbrenner geworden. Die Rechtsordnung hat sich in diesem Bereich in den letzten Jahrzehnten erheblich gewandelt. Bei genauerem hinsehen ist das, was für kleinere Unternehmen nicht nur zu einem Ärgernis, sondern angesichts der Kosten im Einzelfall auch existenzbedrohend sein kann, vom Gesetzgeber offensichtlich so gewollt. Das kleinere Rechtsverstöße, die früher regelmäßig „nur“ eine Ordnungswidrigkeit begründeten und nur vom Staat auf hoheitlicher Ebene verfolgt wurden, ist in der Praxis kaum noch relevant. Heute überlässt der Staat die ihm obliegende Tätigkeitzur Überwachung der Einhaltung von Recht und Gesetz in weiten Bereichen den Mitbewerbern und abmahnfähigen Verbänden: dogmatisch eine Form der Privatisierung des Öffentlichen Rechts. Und so rauscht eine Abmahnwelle nach der nächsten an uns vorbei, die immer wieder dadurch begünstigt wird, dass es zahlreiche Gesetze gibt und kaum noch einer durchblickt.

INHALT: -Wie eine Abmahnwelle entsteht -Abmahn-Absurditäten sind gelebte Praxis -Warum wird wegen Kleinigkeiten abgemahnt? -Inflationäre Ordnungsgelder mit wenig praktischer Relevanz -Wie verteidigt man sich erfolgreich gegen Abmahnungen? Wie eine Abmahnwelle entsteht: Verstoß gegen EnVKV, TMG, PrAngV u.s.w.

Ein Wort vorab: es kann durchaus gute Gründe geben, einen Mitbewerber wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abzumahnen; etwa dann, wenn geschäftsschädigende Äußerungen über den Mitbewerber getätigt werden, die glasklar rechtsverletzend sind. In diesem Beitrag berichten wir jedoch über typische Abmahnwellen, bei der sich ein Mitbewerber lediglich die Tatsache zunutze macht, dass auch ein durchschnittlich informierter Internetnutzer nicht immer in der Lage ist, über sämtliche Gesetzes- und Rechtsentwicklungen tagesaktuell informiert zu sein. Das Spiel hat Kindergartenniveau: „ich weiß etwas, was Du nicht weißt“.

Wer das Internet als Plattform für geschäftliche Aktivitäten nutzt, der kann schon mal ein Schreiben bekommen, indem sinngemäß stehen könnte: „Wir zeigen Ihnen die Vertretung von XY an. Unsere Mandantin und Sie sind Wettbewerber auf dem gleichen Markt. Auf Ihrer Internetseite haben Sie übersehen, die Angaben gemäß §§ 3, 5 EnVKV in Verbindung mit Ziffer 6 und Spalte 5 der Tabelle 1 der Anlage 1 zur EnVKV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie der Europäischen Union Nr. 95/12/EG einzuhalten. Deshalb geben Sie bitte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und zahlen meinem Mandanten die durch Rechtsverfolgung entstandenen Kosten gemäß der beigefügten Rechtsanwaltsvergütungsrechnung“.

An diesem Beispiel wird ein fiktiver Unternehmer mit einer Paragraphenkette genervt, von
der er im Regelfall noch nie gehört hat, denn wer liest schon sämtliche Amts-und Gesetzesblätter ab der Ebene der Europäischen Union, über das Bundesgesetzblatt und diverse Landesgesetzblätter und diverse Amtsblätter unterschiedlichster Bundes-und Landesministerien gleichzeitig, um sich rechtlich abzusichern. Eine unternehmerische Tätigkeit ließe sich mit einem derart zeitaufwendigen Steckenpferd kaum vereinbaren.

Bei unserem obigen Beispielfall geht es um die „Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen“ (kurz: EnVKV), die unserem fiktiven Abmahn-Opfer entgangen ist. Gerüchteweise soll es aber eine ganze Reihe ausgebildeter Juristen mit zwei juristischen Staatsexamina geben, die von dieser Verordnung ebenfalls noch nie etwas gehört haben. Da dies nur ein beliebig herausgegriffenes Beispiel ist, kann die EnVKV alternativ auch ersetzt werden durch die Behauptung der Verletzung irgendeiner anderen abmahnfähigen Vorschrift. Vorschriften gibt es in Deutschland sehr viele und deshalb reichen die Möglichkeiten für Abmahnwillige etwa ins unendliche. Im Bereich des Internet ist die Behauptung eines Verstoßes gegen Belehrungspflichten über ein Widerrufs-oder Rückgaberecht ebenso beliebt, wie die Abmahnung bezüglich des seit dem 01.03.2007 geltenden Telemediengesetzes. Wenn einem gar nichts mehr einfällt, zieht der Abmahner vielleicht die alte Preisangabenverordnung aus der Tasche oder die neuen Hinweispflichten in der e-Mail-Korrespondenz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach § 35a GmbHG.

Abmahn-Absurditäten sind gelebte Praxis

Ebenso praxisrelevant sind die erst seit wenigen Jahrzehnten inflationär geregelten Hinweispflichten, die fast alle aufgrund der Umsetzung von EU-Richtlinien ins deutsche Zivilrecht gelangten. Der Unternehmer, der im Internet eine Bestellmöglichkeit bereit hält, muss den Verbraucher inzwischen auf alles mögliche hinweisen, u. a. und unter Umständen auf ein bestehendes Widerrufs-oder Rückgaberecht. Wenn das alles wäre, wäre es für den Unternehmer recht einfach; doch der Teufel steckt im Detail. Die Problematik an diesen Gesetzen ist stets, dass sie alles andere als klar, einfach und für jedermann verständlich sind, sondern auf EU-Ebene in einem Kompromissfindungsprozess von zahlreichen Parteien, Lobbygruppen und völlig unterschiedlichen Sprach-und Rechtstraditionen zustande kommen. Auf diese Weise existieren seit Jahren teilweise höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen: wer muss worüber belehren und wie muss man belehren?

Der nationale Gesetzgeber hatte dabei klug erkannt, dass solche Streitigkeiten über den Inhalt von Belehrungen eigentlich überflüssig sein sollten und wollte es den Unternehmen einfach machen. In der Anlage 2 zur BGB-InfoV existiert nämlich ein Musterbelehrungstext und in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ist eindeutig geregelt, dass wenn der Unternehmer diese Musterbelehrung verwendet, er den Anforderungen an eine rechtsgültige Widerrufsbelehrung genügt. Und so verwenden gegenwärtig tausende Unternehmer alle die gleiche Widerrufsbelehrung im Vertrauen darauf, dass diese Wort auch gilt und die Belehrung rechtsgültig ist.

Nicht abschließend geklärt ist, ob sie die Rechnung ohne den Wirt gemacht haben, denn inzwischen überbieten sich einzelne Instanzgerichte und Stimmen aus der Rechtsliteratur damit, dass selbst die Musterwiderrufsbelehrung angeblich doch nicht rechtsgültig sein soll.

Warum wird wegen Kleinigkeiten abgemahnt?

Bei einer Abmahnung ist es für den Abgemahnten naturgemäß schwer, die Motivation des Abmahnenden für die Abmahnung zu ermitteln. Sicher ist nur eins: in den allermeisten Fällen wird immer zugleich ein Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht. Gerade dann, wenn Mehrfachabmahnungen versandt werden, ist es naheliegend, dass mit der Abmahnung auch Geld verdient werden soll.

Inflationäre Ordnungsgelder mit wenig praktischer Relevanz

Wer beim zu schnellen Autofahren erwischt wird, hat sich daran gewöhnt, dass er heute etwas mehr zahlen muss, als noch vor wenigen Jahren. Wer früher zu schnell gefahren ist und dafür mit 30,00 oder 40,00 Euro davonkam, muss heute schnell das doppelte oder noch mehr zahlen. Doch wussten Sie, was ein Verstoß gegen die besagte EnVKV kosten kann: bis zu 50.000,00 Euro. Wer das nicht glauben will, der mag einmal die Ordnungsgeldandrohung in § 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) nachlesen, dort steht es schwarz auf weiß. Dieser Trend zu einem inflationären Ordnungsgeld setzt sich fast überall in den neueren und neuesten Gesetzen fort; besonders dann, wenn der Bereich des Internet betroffen ist. Ein Verstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten nach dem Telemediengesetz kann inzwischen ebenfalls mit bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden (§ 16 Abs. 3 TMG).

Während § 17 Abs. 1 OWiG für den Bereich einer „klassischen“ Geldbuße noch bestimmt, dass die Geldbuße mindestens fünf Euro, aber im Regelfall nicht mehr als 1.000,00 Euro betragen soll, sieht das bei den neueren Ordnungsgesetzes nun ganz anders auf. Das wirklich kuriose an diesen neuen, inflationären Ordnungsgeldandrohungen ist jedoch, dass sie kaum praktische Relevanz haben. Es gilt nämlich die uralte Devise: „wo kein Kläger, da kein Richter“ und der Staat verfolgt die von ihm selbst geschaffenen Gesetze immer seltener. Fast sämtliche Prozesse, die im Bereich des Internets wegen einer behaupteten Verletzung von Impressumspflichten nach dem früheren Teledienstegesetz oder dem heutigen Telemediengesetz geführt wurden, waren reine Wettbewerbsprozesse von Wettbewerbern oder abmahnfähigen Verbänden und wurden fast ausschließlich vor den Zivilgerichten geführt.

Wie verteidigt man sich erfolgreich gegen Abmahnungen?

Die auf das Internet- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Thomas Schulte haben eine Strategie entwickelt, um einzelfallbezogen auf die oben beschriebenen Abmahnungen rechtsverteidigend zu reagieren. Unser Ziel ist es, einen durch die Abmahnung drohenden wirtschaftlichen Schaden so weit wie möglich zu minimieren. Im Idealfall zahlt der Gegner sämtliche Kosten, wenn er den Prozess verliert. In vielen Fällen konnten wir Störpotentiale bereits so reduzieren, dass der Mandant nur seinen eigenen Anwalt bezahlt, weil das Problem durch eine zügige Rechtsprüfung einer außergerichtlichen Klärung zugeführt werden konnte. In den Genuss, Abmahnkosten zu kassieren, kommt der Gegner dann nicht. Gibt der Fall diesen Erfolg jedoch nicht her, gilt es Einigungsmöglichkeiten mit dem Gegner auszuloten.

Unsere Strategien sind immer einzelfallbezogen und reichen von der Abgabe einer Gegenabmahnung (Stichwort: „wir drehen den Spieß mal um und schauen uns die Internetseite des Abmahnenden genauer an“), Erhebung einer negativen Feststellungsklage bei unberechtigten oder rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen, über die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Zusatz „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ bis hin zu Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite bezüglich der Reduzierung der Kosten. Selbst wenn wir uns gemeinsam mit unserem Mandanten dazu entschließen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, geben wir fast nie, die zuvor im Abmahnschreiben vorformulierte Unterlassungserklärung ab, da sie regelmäßig zu weitgehend formuliert wurde.

Häufig empfiehlt es sich außerdem eine Schutzschrift bei Gerichten zu hinterlegen, um einer Überraschung durch ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorzubeugen. Solche Gerichtsentscheidungen können im schlimmsten Fall ohne vorherige Anhörung des Prozessgegners und ohne mündliche Verhandlung erlassen werden. Gerade im Bereich des Internet wird es regelmäßig erforderlich sein, Schutzschriften bei mehreren Gerichten gleichzeitig zu hinterlegen.

Ist der Rechtsstreit bereits anhängig, muss die gesamte Klaviatur des Prozessrechtes beherrscht werden, von der Rüge der örtlichen Zuständigkeit, bis zur Rüge der fehlenden Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Ein erster Schritt zum Prozesserfolg liegt häufig in der sorgfältigen Ermittlung des Sachverhaltes; denn Dingesind anders, als Sie scheinen und die Übernahme nicht überprüfter Erklärungen ist schädlich.

Ulrich W. Schulte - Rechtsanwalt
________________
Für den Inhalt dieser Pressemitteilung ist der Unterzeichner verantwortlich.

Rechtsanwalt Ulrich W. Schulte
Kurfürstendamm 42
10719 Berlin-Charlottenburg

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