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Wann sind Inkassomethoden unzulässig? – Fragwürdige Praktiken zur Durchsetzung von Forderungen

05.11.200716:23 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) „Wir setzen da an, wo Inkassounternehmen und Gerichtsvollzieher nicht mehr weiter wissen“, so oder so ähnlich lautet die Werbung von Unternehmen, die beispielsweise Abends spät mit einer Gruppe dunkel gekleideter Herren vor den Türen von Privatwohnungen auftauchen, klingeln und durch Einschüchterungsversuche vermeintliche oder echte Forderungen für ihre Auftraggeber durchsetzen wollen. Solche Praktiken finden dort ihre Grenzen, wo mit Gewalt gedroht oder Gewalt sogar angewendet wurde. Derartige Handlungen sind weder mit dem Gesetz zu vereinbaren und entsprechen kaum den Interessen des Auftraggebers. Für ihn können solche Einschüchterungsversuche nämlich teuer werden, so geschehen in einer erst jüngst von den Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Thomas Schulte erwirkten einstweiligen Verfügung des Landgerichtes Berlin.



Mehr Schein, als sein

Wer damit wirbt, er könne auch noch dann etwas erreichen, wenn die wesentlichen Instrumentarien des Rechtsordnung fruchtlos verlaufen sind, dem bleibt häufig nur der Weg mit bloßen Emotionen zu arbeiten. Das martialische Auftreten von Personen im Sinne einer Mischung aus Dschingis Khan und Ivan dem Schrecklichen ist dabei sicherlich gewollt. In Einzelfällen mag diese Vorgehensweise im Interesse des Auftraggebers auch funktionieren, in der von Carl Zuckmayer beschriebenen Geschichte des Hauptmann von Köpenick hat es sogar ohne Gewaltanwendung funktioniert. Doch wer im Graubereich der Rechtsordnung arbeitet, überschreitet schnell auch die zulässigen Grenzen. Und genau dann kann das selbst gewählte Image wie ein Bumerang auf ein solches Unternehmen wieder zurückfallen. Einer erst kürzlich vor dem Landgericht Berlin ergangenen einstweiligen Verfügung lag ein Fall zugrunde, bei dem mutmaßliche Schuldeneintreiber nicht nur zu später Stunde an der Privatwohnung klingelten, sondern wenigstens einer der Handelnden auch Gewalt angewendet hat. Unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung, sah das Landgericht Berlin darin eine Persönlichkeitsverletzung (Az. 37 O 276/07). Dem Auftraggeber ist es fortan bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro untersagt, die Wohnung des Betroffenen durch dazu beauftragte Personen aufsuchen zu lassen und derartige Handlungen erneut vorzunehmen. Sollte das Ordnungsgeld in einem solchen Wiederholungsfall nicht beigetrieben werden können, kann sogar Ordnungshaft festgesetzt werden. Bei ganz eindeutig rechtswidrigen Handlungen zeichnet sich eine Tendenz der Gerichte ab, schnell und auch kompromisslos zu reagieren. Alles andere müsste man auch verwundert zur Kenntnis nehmen. „Wenn der Staat es zulassen würde, dass Privatpersonen ihre Vorstellungen von Gerechtigkeit im Wege der Selbstjustiz durchsetzen, dann entstehen überwunden geglaubte Zustände, gegen die staatliche Organe, sei es nun ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder die Polizei völlig zu recht empfindlich reagieren“, kommentierte Rechtsanwalt Ulrich Schulte die von ihm erwirkte Entscheidung. Vielmehr gibt es gute Gründe sich an den alten Satz des preußischen General der Kavallerie von Schlieffen zu erinnern, der einst das „preußische“ Motto ausgab: „Viel leisten, wenig hervortreten und mehr sein, als scheinen“.

Die Drohung mit dem „Schufa-Eintrag“

Ein anderes beliebtes Mittel, Forderungen durchzusetzen, ist die Drohung mit einem so genannten Negativeintrag bei einem Wirtschaftsinformationsdienst, etwa bei der SchufamHolding AG. Die Konsequenzen eines solchen Eintrages können sich für den Betroffenen
durchaus drastisch auswirken: nicht bloß die Kündigung der bestehenden Geschäftsbeziehung mit der eigenen Bank kann die Folge sein. Der Kunde wird zudem Schwierigkeiten haben, ein neues Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen, denn dort wird regelmäßig und obligatorisch bereits für die Kontoeröffnung die Auskunft von einem Wirtschaftsinformationsdienst eingeholt. Im Einzelfall verlangen aber inzwischen selbst Vermieter vor Vertragsschluss eine sogenannte „Schufa-Selbstauskunft“, ganz abgesehen von Mobilfunkverträgen oder Verträgen mit Versandhandelsunternehmen. Die Vertragsfreiheit des Kunden ist faktisch enorm eingeschränkt, wenn ein Dritter, sei es nun berechtigt oder nicht berechtigt, einen Negativeintrag lanciert.

Ein solcher Negativeintrag ist in bestimmten Konstellationen auch rechtswidrig und kann unterbunden werden. Die erste wesentliche Zulässigkeitshürde ist, unabhängig von der Frage, ob die geltend gemachte Forderung überhaupt besteht, dass der Betroffene in die Datenweitergabe zuvor eingewilligt hat. Diese Einwilligung muss auch seinerseits wirksam sein, was anhand des Einzelfalles zu prüfen ist.

Unabhängig von der Frage der Notwendigkeit einer vorherigen Einwilligung zur Datenübermittlung, ist die Übermittlung nur zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmens erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die übermittelnde Stelle in jedem Einzelfall eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung zwischen ihren berechtigten Interessen und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen vorzunehmen hat (BGH, NJW 1984, 436 [437]; BGH, MDR 1984, 822 f.)

Wann ist die Androhung eines Negativeintrages rechtswidrig?

Die Grenzen einer zulässigen Datenübermittlung ergeben sich aus dem zulässigen Zweck des „Schufa-Informationssystems“. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt der zulässige Zweck allein darin, eine Kreditvergabe an Kreditunwürdige zu verhindern und damit den Interessen der Banken, aber auch der Allgemeinheit und der Kreditnehmer selbst zu dienen. Das bedeutet aber umgekehrt, dass die Nutzung des „Schufa-Systems“ zu reinen Inkassozwecken rechtswidrig ist. Jedenfalls zählt es nicht zum zulässigen Zweck des „Schufa-Systems“, vermeintlichen Gläubigern eine allgemeine Drohkulisse zur Verfügung zu stellen, indem diese nur mit dem Begriff „Schufa-Eintrag“ zu hantieren braucht, um auf diese Weise Forderungen (seien sie berechtigt oder unberechtigt) einfordern zu können.

In diese Richtung tendiert eine Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf. Demnach ist ein Unternehmen nicht dazu berechtigt, die Eintragung eines säumigen Zahlers, der gegen die betreffende Rechnung sogar unter Bestreiten der Richtigkeit gerichtlich vorgeht, in die „Negativliste“ der Schufa Holding AG zu veranlassen. Selbst während eines schwebenden Gerichtsverfahrens liegt in einem Negativeintrag stets eine unzulässige Anprangerung des „Schuldners“, so dass der Eintrag aus der strittigen Rechnung auf Antrag auch im Eilverfahren zu löschen ist (LG Düsseldorf, Beschl. v. 20.9.2001 - 12 O 392/01 zu finden unter Juris).

Ähnlich entschied das Landgericht Bonn. Nicht nur bei substantiiert bestrittenen Forderungen sei eine Datenübermittlung unverhältnismäßig und daher unzulässig, sondern auch dann, wenn das übermittelnde Unternehmen sich nicht ausreichend über die Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit seines Kunden vergewissert hat. Dies sei der Fall, wenn die Kündigung eines Kartenvertrages aufgrund „weicher Daten“ (d.h. solcher Daten, hinsichtlich derer eine gerichtliche Feststellung fehlt) ausgesprochen worden sei. In diesem Fall verletzt das übermittelnde Unternehmen seine Pflichten aus dem Kreditkartenvertrag, wenn es gleichwohl der Schufa Holding AG über die Vertragskündigung unter Übermittlung personenbezogener Daten Mitteilung macht (LG Bonn, Urt. v. 16.3.1993 - 5 S 179/93, EWiR 1988, 841 f.). Das Unternehmen verstößt sowohl gegen die Bestimmungen des BDSG, als auch gegen das Bankgeheimnis, weil nur die Frage der Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit den berechtigten Schutzzweck von Mitteilungen an die Schufa Holding AG bildet (keine Kreditvergabe an Kreditunwürdige) und nicht bereits der Wille zum Erpressen unberechtigter Zahlungen durch das Androhen einer Schufa-Mitteilung.

Ulrich W. Schulte - Rechtsanwalt
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