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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – das Warten hat nun ein Ende

17.08.200617:22 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Pressemitteilung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG und zur gemeinsamen Stellungnahme verschiedener unabhängiger Antidiskriminierungsstellen in Deutschland

Nach knapp 3 Jahren setzt die Bundesrepublik Deutschland nun endlich als einer der letzten EU-Staaten das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) um. Der Europäische Gerichtshof hatte Deutschland bereits wegen Nichteinhaltung der Umsetzungsfristen veruteilt.

Bezüglich des Inkraftretens des AGG haben mehrere unabhängige Antidiskriminierungsstellen in Deutschland eine gemeinsame Stellungnahme veröffentlicht, die bundesweit an Migrantenorganisationen und andere Verbände gesendet wurde. Die Stellungnahme soll sowohl informieren, als auch kritisch das AGG beleuchten. Von Diskriminierung Betroffene werden dabei aufgerufen, ihre erlebte Diskriminierung so schnell wie möglich zu melden, da Ansprüche nur im Zeitraum von 2 Monaten geltend gemacht werden können. Die Stellungnahme kann bei den beteiligten Organisationen oder direkt beim Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin des TBB angefordert werden.

Verschiedene, unabhängige Antidiskriminierungsstellen in Deutschland begrüßen, dass die Bundesrepublik nun endlich ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, ein Gesetz zum Schutze vor Diskriminierung zu verabschieden, und sich im zivilrechtlichen Bereich für einen umfassenden Diskriminierungsschutz aller Merkmale entschieden hat.

Zu kritisieren ist jedoch, dass das AGG an einigen - inbesondere für Betroffene relevanten - Stellen, entweder weit hinter den EU-Richtlinien zurück bleibt oder diesen in keiner Weise gerecht wird.

Das AGG bleibt hinter den Mindesstandard für einen wirksamen rechtlichen Schutz zurück. Beispielsweise ist hier zu nennen:

• Bei den Ausnahmeregelungen, wie bei der Vermietung von Wohnraum: Diese Ausnahmen sind nicht durch die Richtlinien abgedeckt. Im Gegenteil, gerade die nun zulässige unterschiedliche Behandlung bei der Vermietung von Wohnraum stellt in ihrer Auswirkung eine rassistische Diskriminierung dar, die nun durch das Gesetz legitimiert wird. All zu oft bekommen Menschen nicht-deutscher Herkunft keine Wohnung, weil die Hausverwaltung mit einer ausgewogenen sozialen und kulturellen Mischung argumentiert.

• Bei der Fristsetzung von 2 Monaten, um Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen: Weder ist diese Fristsetzung im Sinne der Betroffenen, noch ist sie konform mit den Richtlinien, die eine Schlechterstellung des geltenden Rechtes verbietet. Ferner steht diese zu knapp bemessene Frist dem eigentlichen Ziel des Gesetzes entgegen, vorrangig eine außergerichtliche Einigung anzustreben.

• Durch die Vernachlässigung von sexueller Belästigung und des Viktimisierungsschutzes: Auch hier fordern die Richtlinien, dass Menschen, die gegen eine Diskriminierung vorgehen, sei es als betroffene Person oder als Zeugin oder Zeuge, geschützt werden. Ferner fordert die sog. Genderrichtlinie einen Schutz vor sexueller Belästigung auch im Zivilrecht.

• Bei der Sanktionierung: Im Sinne der EU Richtlinien müssen die Sanktionen nicht nur angemessen, sondern auch wirksam und abschreckend sein. Ob die Regelungen des AGG tatsächlich wirksam und abschreckend sind, ist zu bezweifeln.

Ferner ist zu kritisieren, dass die Bundesregierung trotz heftiger Kritik von Seiten der Betroffenenverbände am Begriff der „Rasse“ festhält. Die gesellschaftlichen Diskussionen sowie zahlreiche Medienberichte zeigen, dass der Begriff undifferenziert und ohne jegliche Erklärung verwendet wird und den Glauben an die Existenz „menschlicher Rassen“ dadurch nur begünstigt. Auch die Vernachlässigung der Merkmale Staatsangehörigkeit und Sprache beim Diskriminierungsschutz, sowie der nicht nachvollziehbare, unterschiedliche Diskriminierungsschutz im zivilrechtlichen Teil, der klar zu einer Hierarchisierung der Diskriminierungsmerkmale beiträgt, ist zu kritisieren. Auf Unverständnis trifft auch die Ausnahmeregelung für die Kirchen sowie die Herausnahme des Merkmals „Weltanschauung“, das übersetzt aus dem Englischen „belief“ einen anderen Bedeutungszusammenhang enthält als rechtsextremes oder nationalsozialistisches Gedankengut.

Während im arbeitsrechtlichen Teil Diskriminierungen untersagt sind, wenn die diskriminierende Person nur ein Diskriminierungsmerkmal annimmt, muss im zivilrechtlichen Teil das Diskriminierungsmerkmal auch tatsächlich vorliegen. Diese Inkosistenz stellt ein Einfallstor für Diskriminierung dar und verhindert einen effektiven Schutz für all jene, die aufgrund äußerlicher Merkmale bestimmten Gruppen zugeordnet werden.

Um ihre Ansprüche durchzusetzen, müssen die Betroffenen Indizien beweisen, die eine Benachteiligung aufgrund eines Diskriminierungsgrundes vermuten lassen. Die Erfahrungen aus der Beratungspraxis zeigen, dass sich die Diskriminierungssituationen in der Regel durch ein starkes Machtungleichgewicht zwischen Diskriminierenden und Diskriminierten auszeichnen, die sich auf die Beweisführung direkt auswirkt. Daher ist eine echte Beweislastumkehr zu fordern.

Weiter ist die vorgesehene Verbandsbeteiligung von Antidiskriminierungsverbänden als Beistände zu kritisieren. Die Praxis zeigt, dass sich eine „echte“ Verbandsklage, wie im Verbraucherschutz oder beim Behindertengleichstellungsgesetz, bewährt und auch wirkungsvoll ist, insbesondere um gegen mittelbare Diskriminierungen vorgehen zu können. Enttäuschend ist ferner die Ausgestaltung der sog. Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Weder ist ihre Unabhängigkeit gewährleistet noch reichen ihre Kompetenzen zur Unterstützung von Betroffenen aus.

Was nun?

Jede Form der Diskriminierung stellt eine Barriere für Integration und für die aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben dar. Eine umfassende Antidiskriminierungspolitik läßt Ungleichbehandlungen nicht zu, weder im privat- und arbeitsrechtlichen noch im öffentlichen und institutionellen Raum.

Um insbesondere mittelbare Diskriminierung zu beweisen, ist es notwendig auf Statistiken zurück zu greifen. Solche Statistiken beruhen jedoch auf eine bestimmte Form der Datenerhebung. Noch ist es in der Bundesrepublik nicht möglich, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft beispielsweise zu beweisen, da dieses Merkmal statistisch nicht erfasst wird. Hier besteht nun dringend Handlungsbedarf!

Notwendig ist auch eine Förderpolitik, die gerade jene Gruppen, die von Ausgrenzung und Diskriminierung betroffen sind, zu Chancengleichheit verhilft. Gerade angesichts der EU-Ratspräsidentschaft der Bundesrepublik im Jahr 2007, die unter dem Motto des europäischen Jahres für Chancengleichheit steht, erwarten viele Betroffenenverbände einen Vorstoß der Bundesregierung in Sachen Antidiskriminierung und Chancengleichheit.

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