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Das Kopftuch am Arbeitsplatz

13.07.201614:37 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke wie Kopftücher führt in Beschäftigungsverhältnissen häufig zu Konflikten, die im Arbeitsrecht auch immer wieder die Gerichte beschäftigen. Erst im April 2016 musste das Arbeitsgericht Berlin über die Klage einer muslimischen Grundschullehrerin entscheiden, die bei der Besetzung einer Stelle des Landes Berlin unberücksichtigt blieb, weil sie auch im Schuldienst ein Kopftuch tragen wollte. Die Klägerin sah hierin eine ungerechtfertigte Diskriminierung und verlangte Entschädigung.



Berliner Gesetz verbietet religiös geprägte Kleidungsstücke

Das Arbeitsgericht Berlin sah jedoch keinen Verstoß gegen das Arbeitsrecht und verwies auf das Berliner Neutralitätsgesetz. Dieses Gesetz untersagt Lehrern an öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke. In dieser Regelung sahen die Richter auch keinen Verstoß gegen das Grundgesetz und verzichteten auf eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht.

Pauschales Kopftuchverbot laut Bundesverfassungsgericht unzulässig

Das ist insoweit verwunderlich, als erst im Jahr 2015 aus Karlsruhe klare Absage pauschaler Kopftuchverbote für Lehrer an öffentlichen Schulen kam. Ein solches Verbot, so das Bundesverfassungsgericht, verletze die Glaubens und Bekenntnisfreiheit und sei nur im Fall einer hinreichen konkreten Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität gerechtfertigt.

Religionsausübung am Arbeitsplatz beschäftigt auch europäische Gerichte

Auch in anderen EU-Staaten wird um das Kopftuch am Arbeitsplatz gestritten. Und auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst sich aufgrund einer Vorlage eines belgischen Gerichts mit dem Thema. Geklagt hatte eine Rezeptionistin, der gekündigt wurde, weil sie künftig mit einem muslimischen Kopftuch zur Arbeit erscheinen wollte.

Generalanwältin hält Kopftuchverbot am Arbeitsplatz für zulässig

Juliane Kokott, Generalanwältin am EuGH sieht in einem Kopftuchverbot nicht automatisch eine unzulässige Diskriminierung – zumindest dann nicht, wenn sich das Verbot auf eine allgemeine Betriebsreglung zur Untersagung sichtbarer politischer, philosophischer und religiöser Zeichen am Arbeitsplatz stütze und nicht auf Stereotypen oder Vorurteile gegenüber einer oder mehrere bestimmte Religionen oder gegenüber religiösen Überzeugungen im Allgemeinen beruhe. Eine gewisse Zurückhaltung, so Kokott, sei dem Arbeitnehmer bei seiner Religionsausübung am Arbeitsplatz zuzumuten.

Ob sich diese Auffassung am EuGH und den nationalen Gerichten durchsetzen wird, darf mit Spannung erwartet werden.

Weitere Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Internetseite der bundesweit tätigen Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP: http://www.rosepartner.de/arbeitsrecht.html

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