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Darf ein deutscher Whisky „Glen“ heißen?

26.02.201814:02 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Denkt ein durchschnittlicher Verbraucher bei „Glen“ sofort an einen „Scotch Whisky“, der aus Schottland stammt? Die Frage, ob die Bezeichnung für einen deutschen Whisky irreführend ist, hatte das Hamburger Landgericht zu klären, nachdem ein schottischer Whisky-Verband gegen einen schwäbischen Whiskyhersteller geklagt hatte. Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens fand die Frage nun ihren Weg zu Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dort hat der Generalanwalt nun seine erste Einschätzung präsentiert.


Waldhornbrennerei im Werberechtsstreit
Der schottische Whisky-Verband SWA hatte gegen ein Produkt der Waldhornbrennerei in Berglen bei Stuttgart geklagt. Der Verband sah in der Bezeichnung des „Glen Buchenbach“ Whiskys eine irreführende Werbung, da der Verbraucher fälschlicherweise an die geschützte Bezeichnung „Scotch Whisky“ denke. „Glen“ wecke nach Ansicht der Klägerin bei dem angesprochenen Verkehrskreis eine Assoziation mit Schottland und damit auch „Scotch Whisky“, da „Glen“ ein bekanntes Synonym für den schottischen Whisky darstellen würde. Auch der Zusatz „Buchenbach“ verhindere eine Verwechslungsgefahr nicht. Die Klägerin sah sich in der Folge mit der Werbung und Präsentation des „Glen Whiskys“ der deutschen Brennerei in ihren Rechten verletzt.
Fließt der Buchenbach durch Schottland?
Dagegen hatte die deutsche Brennerei ausgeführt, dass die Bezeichnung „Glen Buchenbach“ lediglich ein Wortspiel aus dem Herkunftsort des Whiskys und dem dort verlaufenden Fluss Buchenbach darstelle. Zudem handele es sich bei dem Begriff „Glen“ um ein gängiges englisches Wort, das im Ursprung übersetzt so viel wie „Tal“ bedeuten soll und damit nicht allein einen Herkunftshinweis auf Schottland zulasse. Außerdem trage nicht nur Scotch, sondern auch Whiskys aus Kanada oder Irland, die Bezeichnung „Glen“. Eine Verwechslungsgefahr für den Verbraucher bestehe folglich nicht.
Der Erfolg der Klage hängt davon ab, wie eine Werbeverordnung der Europäischen Union auszulegen ist. Fraglich ist dabei insbesondere, ob die eingetragene Angabe „Scotch Whisky“ durch die Verwendung „Glen“ verletzt werden kann. Um diese Frage zu klären, hatten nun die Richter aus Hamburg den EuGH um Klärung der Auslegungsfrage gebeten.
Generalanwalt hält Verstoß für möglich
Der EuGH- Generalanwalt machte in seinem Schlussantrag deutlich, dass das Hamburger Landgericht insbesondere prüfen müsse, ob ein „europäischer Durchschnittsverbraucher“ bei der Bezeichnung „Glen“ sofort an „Scotch Whisky“ denke. Dabei sei ein Verbot einer Werbebezeichnung nicht unbedingt am Klangbild oder visuellen Ähnlichkeiten mit der geschützten Marke auszumachen. Zudem spielen nach Ansicht des Generalanwalts zusätzliche Herkunfts-Informationen auf dem Etikett für die Frage der Irreführung keine Rolle.
Auf solche zusätzliche Informationen hatte sich die schwäbische Brennerei nämlich berufen, da auf ihrem Etikett zu der Bezeichnung als „Glen Buchenbach“ außerdem noch die Informationen „Swabian Single Malt Whisky“ und „Hergestellt in den Berglen“ aufgeführt wird. Die beklagten Schwaben halten aus diesem Grund eine irreführende Werbung für ausgeschlossen. Ob der EuGH das auch so sieht, bleibt abzuwarten.

Allerdings haben die Einschätzungen des Generalanwalts am EuGH vielfach wegweisenden Einfluss auf die Entscheidung der Richter. Diese sind zwar nicht an die Einschätzung gebunden, dennoch ist es die Aufgabe des Generalanwalts die Rechtsprechung des EuGH in ähnlichen Fällen zusammenzutragen und gibt daraufhin eine Beurteilung bezüglich des aktuellen Falles ab. Faktisch folgt der EuGH in dreiviertel aller Fällen den Vorschlägen des Generalanwalts.
Weitere Informationen erhalten sie auch unter: https://www.rosepartner.de/werberecht.html

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