(openPR) Die Frage nach dem Verbot von muslimischen Kopfbedeckungen ist häufig Gegenstand von Klagen zwischen Arbeitsgebern und Arbeitnehmern in Deutschland. Aber auch im Bereich des öffentlichen Dienstes wird die Frage nach der Zulässigkeit eines solchen Verbotes hitzig diskutiert. Die Entwicklung der Rechtsprechung zeigt, dass es dabei immer auf den Einzelfall ankommt.
Besonders im Bereich der öffentlichen Verwaltung und Justiz ist die Frage nach der Zulässigkeit eines Kopftuchverbotes immer wieder aktuell. Gerade wenn muslimische Rechtsreferendarinnen ihren Vorbereitungsdienst absolvieren, kam es in der Vergangenheit schon häufig zu Klagen.
VGH München zum Kopftuchverbot auf der Richterbank
Nun hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München die Feststellungsklage einer Referendarin für unzulässig erklärt und sich damit für ein Kopftuchverbot in deutschen Gerichten ausgesprochen.
Die Referendarin, die mittlerweile ihren Vorbereitungsdienst abgeschlossen hat, wollte festgestellt wissen, dass das ihr gegenüber ausgesprochene Verbot einer muslimischen Kopfbedeckung bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten, rechtswidrig war.
Das Gericht entschied, dass mit dem Verbot weder eine Diskriminierung noch eine Herabsetzung der gläubigen Referendarin verbunden gewesen war. Die Richter begründeten das Verbot mit der gebotenen Neutralität der Gerichte. Dies habe auch für Referendare zu gelten, sodass das Verbot für die Referendarin, eine Sitzungsvertretung mit Kopftuch wahrzunehmen, rechtmäßig war.
Bekleidungsvorschriften in der freien Wirtschaft
Dass ein Kopftuchverbot damit im Bereich der öffentlichen Verwaltung zulässig sein kann, zeigt die Entscheidung aus München. Aber wie sieht es mit Bekleidungsvorschriften in Berufen der freien Wirtschaft aus?
Zu dieser Fragestellung hat der Europäische Gerichtshof 2017 Stellung genommen. Danach dürfen Unternehmen Kopftücher am Arbeitsplatz verbieten – allerdings nicht willkürlich.
Entscheidend sei, dass weltanschauliche Zeichen in dem Unternehmen generell verboten seien und es dafür auch gut Gründe gibt. Sind im Einzelfall diese Voraussetzungen erfüllt, könne dann aber auch ein Kopftuchverbot vom Arbeitgeber ausgesprochen werden.
Islamisches Kopftuch im deutschen Arbeitsalltag
Auch auf nationaler Ebene hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung der letzten Jahre für ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz hohe Anforderungen gestellt. Mit der Entscheidung aus Europa werden diese Vorgaben nun klarer formuliert.
Die Richter am Bundesverfassungsgericht stellten ebenfalls klar, dass allein die abstrakte Gefahr einer fehlenden religiösen Neutralität einer Arbeitnehmerin für ein Verbot nicht ausreiche. Diese abstrakte Gefahr schlage beispielsweise erst bei Missionierungsversuchen in eine konkrete Gefahr um.
Ausschlaggebend bei der Beurteilung, ob ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz rechtswidrig ist oder nicht, ist auch die Frage nach einer möglichen Diskriminierung der Arbeitnehmerin. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG, auch Antidiskriminierungsgesetz genannt) in Deutschland verbietet jegliche Schlechterstellung von Arbeitnehmern auch aufgrund ihrer Religion. Damit können Arbeitgeber muslimischen Arbeitnehmerinnen nicht pauschal verbieten, während der Arbeit ein Kopftuch zu tragen. Zwar dürfen sie im Rahmen ihrer Weisungsrechte auch Bekleidungsvorschriften aufstellen. Diese müssen aber angemessen und begründet sein und die Arbeitnehmerin nicht diskriminieren.
Wie so oft ist es also eine Frage des Einzelfalls, ob ein Kopftuchverbot am Arbeitspatz zulässig ist oder nicht.
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