(openPR) In einer aktuellen Entscheidung hatte sich das ArbG Köln mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Muslimische Krankenschwester auch in kirchlichen Krankenhäusern bei der Arbeit ein Kopftuch tragen darf.
Die Beklagte ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen. Die Klägerin hat gegenüber der Pflegedirektorin der Beklagten angekündigt, nach der Rückkehr aus ihrer Elternzeit ein Kopftuch tragen zu wollen, nachdem diese nunmehr eine strenggläubige Muslimin geworden sei.
Die Beklagte hat die Klägerin schriftlich darauf hingewiesen, dass das Tragen eines islamischen Kopftuches während des Dienstes auf den Pflegestationen untersagt sei.
Nach Beendigung der Elternzeit und eines weiteren unbezahlten Urlaubs erschien dann die Klägerin am 08.08.2007 mit Kopftuch zum Dienst und weigerte sich das Kopftuch abzulegen. Sie erklärte auch künftig nicht auf das Tragen des Kopftuchs verzichten zu wollen.
Das Krankenhaus lehnte es ab, die Klägerin zu beschäftigen und kündigte ihr daraufhin das Arbeitsverhältnis.
Mehr dazu erfahren Sie unter dem unten angebenen Link.
Lutz Barth
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