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Rechtsanwaltskosten bei Gepäckverspätung oder Flugverspätung steuerlich absetzen

30.11.201115:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Rechtsanwaltskosten bei Gepäckverspätung oder Flugverspätung steuerlich absetzen
RA Bartholl - Anwalt für Reiserecht
RA Bartholl - Anwalt für Reiserecht

(openPR) Für Betroffene eines Gepäckschadens (Beschädigung des Reisegepäcks), einer Gepäckverspätung (verspätete Andienung aufgegebenen Reisegepäcks und dadurch verursachter Schäden und Aufwendungen durch erstazbeschaffte Gegenstände und Utensilien) oder eines Gepäckverlustes (Koffer nach Aufgabe am Check-In weg) sind die Umstände eines solchen Gepäckvorfalles alleine Schaden genug. Meist versuchen sich Fluggesellschaften der Haftung und der berechtigten Anspruchsbegehren der Flugpassagiere mit – mehr oder weniger – subtilen und fragwürdigen Methoden zu entziehen. Durch das Gebahren der Airlines sind Betroffene häufig gezwungen, ihre berechtigten Schadensersatzansprüche, Entschädigungsansprüche und Aufwendungsansprüche durch einen Rechtsanwalt durchzusetzen.



Bislang trugen Fluggäste das Kostenrisiko, auch wenn Sie einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter auf Befreiung von den Rechtsanwaltskosten hatten. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit einer grundlegenden Entscheidung klagenden Reisenden und Fluggästen Erleichterung verschafft.
Der Bundesfinanzhof hat als oberstes Gericht der Bundesrepublik Deutschland in einer Grundsatzentscheidung seine bisherige Rechtsprechung geändert und mit Urteil vom 12.05.2011 (Az: VI R 42/10) entschieden, dass Steuerzahler Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen können. Damit wird Betroffenen von Rechtsstreitigkeiten eine Möglichkeit eingeräumt, Anwaltskosten und Gerichtskosten von den Steuern abzusetzen.
Rechtsanwaltskosten, Reisekosten und Gerichtskosten können seit diesem Grundsatzurteil grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden, soweit die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg aufwies und nicht mutwillig erschien.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Zivilprozess hat die gerichtliche Anspruchsgeltendmachung grundsätzlich dann, wenn ein Obsiegen mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist.

In dem konkret vom BFH entschiedenen Fall war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Sie verklagte daraufhin erfolglos die Krankentagegeldversicherung. Aus dem verlorenen Zivilprozess entstanden der Klägerin rund EUR 10.000,00 Kosten und Aufwendungen. Diese Kosten machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht als steuermindernd, worauf die Steuerpflichtige Klage erhob und nun vor dem BFH obsiegte. Aufwendungen sind gem. §33 Abs. 1 EStG nur abziehbar, wenn sie ‘zwangsläufig’ anfallen. Bis zur vorliegenden Grundsatzentscheidung nahmen Finanzgerichte an, dass Kosten eines Zivilprozesses nicht ‘zwangsläufig’ anfallen, da diese Kosten dem prozessführenden Steuerpflichtigen nur anfallen, da er aus freier Entscheidung den Prozess anstrengte. Die Klageerhebung war für den Steuerpflichtigen nicht notwendig, so dass er die Kosten bisher nicht steuerlich mindernd absetzen konnte. Diese restriktive Haltung haben die Richter des BFH mit Urteil vom 12.05.2011 (Az: VI R 42/10) aufgegeben.

Nunmehr können Steuerpflichtige Kosten aus einem Zivilprozess (Anwaltskosten, Gerichtskosten, etc.) grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen gem. §33 Abs. 1 EStG vom Gesamtbetrag der erzielten Einkünfte abziehen und die Anwaltsrechnung somit steuerlich absetzen. Der BFH urteilte, dass die Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko “freiwillig”, verkenne, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols, regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Dem Steuerpflichtigen bleibt keine andere Möglichkeit, als ein Prozessverfahren einzuleiten. Die Parteien werden zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Verweist der Staat die Bürger vor die Gerichte, kann er ihnen andererseits nicht verweigern, anfallende Kosten als ‘nicht zwangsläufig’ steuerlich geltend zu machen.
Zivilprozesskosten erwachsen Steuerpflichtigen unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig.

Denn der Steuerpflichtige muss, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten. Dieser Unausweichlichkeit steht nicht entgegen, dass mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die unterliegende Partei (§91 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) belastet ist. Denn der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Vorherzusagen wie ein Gericht entscheiden wird, ist “riskant”. Denn nur selten findet sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen kann. Nicht zuletzt deshalb bietet die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an.
Das Urteil bedeutet nicht, dass alle Kosten eines verlorenen Prozesses “eins zu eins” von der Steuer abzusetzen wären. Zudem ist vor Anrechnung zu überprüfen, ob die zumutbare Belastung überschritten wird, was in jedem Einzelfall je nach den Umständen (ledig, Kinder, etc.) berechnet werden muss.

Jedoch kann nach diesem Grundsatzurteil jeder Steuerpflichtige in Deutschland die Kosten eines Zivilprozesses, der ex ante hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, steuerlich als außergewöhnliche Belastungen ansetzen und somit das zu versteuernde Einkommen senken. Das individuelle Prozesskostenrisiko wird damit zum Teil auf die Gemeinschaft der Steuerzahler umgelegt. Das Urteil des Bundesfinanzhofes und die Umkehr in der Rechtsprechung wird sicherlich einige Rechtsuchende zum Klageverfahren verleiten. Es sollte jedoch bedacht werden, dass die prozessrechtliche Anspruchsdurchsetzung als ultima ratio gedacht war und der Gesetzgeber die außergerichtliche und gütliche Streitbeilegung fördern will (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, Deutscher Bundestag, Drucksache 17/5335 vom 01.04.2011).

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