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Neues einheitliches EU-Recht zum Online-Handel.

22.07.201117:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Neues einheitliches EU-Recht zum Online-Handel.

(openPR) Am 23. Juni 2011 hat das EU-Parlament den Weg für eine neue Verbraucherschutzrichtlinie, die große Auswirkungen auf den Online-Handel haben wird, frei gemacht.
An diesem Tag hat das Europaparlament nämlich über den Text der Verbraucherrechterichtlinie verabschiedet. Nun muss noch der Rat dem Text zustimmen, dies gilt jedoch als reine Formalität. Innerhalb von 2 Jahren, also bis spätestens Mitte 2013, soll dann die entsprechende nationale Umsetzung in Kraft treten.



Zum Inhalt der neuen Richtlinie:

Nach einigem Hin und Her ist nun doch die sogenannte Vollharmonisierung im Fernabsatzrecht eingeführt worden. Dies bedeutet, dass die nationalen Gesetzgeber keine abweichenden Vorschriften erlassen und auch keine zusätzlichen Pflichten einführen dürfen.
Der Mindestharmonisierungsansatz der Fernabsatzrichtlinie hatte nach Meinung der Befürworter dazu geführt, dass die Rechtslage in den Mitgliedsstaaten sowohl für Händler als auch Verbraucher sehr unterschiedlich und unklar ist.

Von dem Prinzip der Vollharmonisierung gibt es nur wenige Ausnahmen, z.B. für Informationen im E-Commerce oder bezüglich Regelungen der Vertragssprache.

Die Widerrufsfrist wird in ganz Europa auf 14 Tage vereinheitlicht. Die Frist beginnt - bei der Lieferung von Waren - einheitlich an dem Tag, an dem der Verbraucher die Waren erhält. Zwar wird die Informationspflicht zum Widerrufsrecht gegenüber der jetzigen Rechtslage in anderen europäischen Staaten ausgeweitet, hierfür wird aber auch eine europäische Musterbelehrung nach deutschem Vorbild zur Verfügung gestellt.
Wird der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, so verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate. Für deutsche Händler ist dies ein großer Vorteil, da das bisherige "unendliche Widerrufsrecht" in diesen Fällen damit entfällt.

Die Richtlinie sieht vor, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn er vom Unternehmer über diese Rechtsfolge informiert wurde. Eine gesonderte Vereinbarung ist - anders als bislang - dann also nicht mehr erforderlich. Dem Unternehmer steht es aber natürlich frei, diese Kosten zu übernehmen, was viele auch tun werden, um sich im Wettbewerb positiv abzuheben. Damit wird die deutsche 40-Euro-Klausel, die es kurzzeitig sogar in den europäischen Entwurf geschafft hatte, wieder abgeschafft werden. Dadurch entfallen dann für deutsche Händler so unangenehme Themen wie die so genannte doppelte 40-Euro-Klausel (Die Klausel muss in den AGB und in der Widerrufsbelehrung stehen), unfreie Rücksendungen o.ä.
Dafür muss der Händler künftig, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, die Höhe der Rücksendekosten im Vorfeld nennen.

Die Hinsendekosten hat im Widerrufsfall der Verkäufer zu tragen. Er muss aber keine zusätzlichen Kosten erstatten, die dadurch entstanden sind, dass sich der Verbraucher explizit "für eine andere Lieferung als die vom Gewerbetreibenden angebotene, günstigste Standardlieferung entschieden hat". Das bedeutet somit, dass der Händler Zuschläge z.B. für eine Expresslieferung nicht erstatten muss.

Anders als bislang kann der Verbraucher künftig nicht mehr einfach Ware zurücksenden, sondern muss den Widerruf tatsächlich "erklären", z.B. durch Ankreuzen des Wortes "Widerruf" auf einem Retourenformular o.ä.
In Art. 11 der Richtlinie heißt es, dass der Verbraucher zum Zwecke der Ausübung seines Widerrufsrechtes entweder (a) das Musterwiderrufsformular aus der Anlage der Richtlinie oder (b) eine entsprechende andere eindeutige Erklärung verwenden soll.
Ob es ratsam ist, retournierte Ware ohne entsprechende Erklärung nicht anzunehmen, darf aber dennoch bezweifelt werden, denn der Verbraucher kann den Widerruf auch (parallel) z.B. per E-Mail erklären. Auch kommt in der Rücksendung natürlich nach wie vor der Wille zum Ausdruck, sich vom Vertrag zu lösen.

Neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht wird es u.a. geben, wenn
- versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (Hier bleibt abzuwarten, was die Rechtsprechung genau unter "versiegelt" oder "Hygienegründen" versteht.)
- Waren geliefert werden, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Eigenart untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden
- alkoholische Getränke geliefert werden, deren Preis beim Abschluss des Kaufvertrags vereinbart wurde, deren Lieferung aber erst nach 30 Tagen erfolgen kann und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat

Eine weitere positive Neuerung für Händler ist die ausdrückliche Regelung der Rückabwicklung des widerrufenen Vertrages. Zwar muss der Händler anders als bislang nicht innerhalb von 30, sondern 14 Tage ab Widerruf den Kaufpreis rückerstatten. Der Händler hat aber ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht, "bis er die Waren wieder zurückerhalten hat bzw. bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware zurückgeschickt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist".

Der Verbraucher ist - auch das ist neu - seinerseits verpflichtet, "die Waren ohne unnötige Verzögerung und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem er dem Gewerbetreibenden gemäß Artikel 11 seinen Entschluss mitteilt, den Vertrag zu widerrufen, an den Gewerbetreibenden oder eine von diesem zur Entgegennahme ermächtigten Person zurückzusenden oder zu übergeben".

Die Richtlinie verbietet es, dass der Händler vom Verbraucher Zuschläge für die gewählte Zahlungsart verlangt, die über die Kosten hinausgehen, die dem Händler für die Verwendung dieser Zahlungsart entstehen. Muss der Händler z.B. bei Kreditkartenzahlungen 1,5% des Kaufpreises als Provision zahlen, ist es ihm künftig untersagt, höhere Zuschläge als diese 1,5% zu verlangen.

Das Europaparlament hatte in seinem ursprünglichen Antrag noch vorgesehen, dass der Unternehmer auf der Startseite seines Online-Shops Informationen über Auslandslieferungen bereithalten muss. Dieser Vorschlag konnte sich zum Glück so nicht durchsetzen. Die nun verabschiedete Norm lautet: "Auf Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr wird spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angegeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden." D.h. also, dass diese Informationen spätestens im Warenkorb bereit gehalten werden müssen.

Hat der Händler eine Telefonnummer eingerichtet, über die der Verbraucher mit ihm im Zusammenhang mit einem bereits geschlossenen Vertrag in Verbindung treten kann (also z.B. im Gewährleistungsfall oder bei Nachfragen zur Lieferung), müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Verbraucher für einen Anruf bei dieser Nummer nicht mehr als den Grundtarif zahlen muss. Das bedeutet also, dass teure 0180- oder 0900-Nummern für derartige Hotlines zukünftig untersagt sind. Eine andere Frage ist, ob solche Nummern im Impressum genannt werden dürfen. Dem dürfte die Richtlinie nicht entgegenstehen, aber eben nur, wenn es für geschlossene Verträge eine kostenlose Nummer gibt und dies auch klar kommuniziert wird.

Verbraucher sollen künftig auch besser vor sog. Abo-Fallen geschützt werden. Hier wurde eine Art Button-Lösung nach deutschem Vorbild in die Richtlinie aufgenommen. In Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie heißt es: "Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, weist der Gewerbetreibende den Verbraucher darauf klar und deutlich hin und stellt dem Verbraucher, bevor dieser seine Bestellung tätigt, die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, e, n und o genannten Informationen zur Verfügung. Der Gewerbetreibende sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut leserlich ausschließlich mit den Worten „Bestellung mit Zahlungsverpflichtung“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Gewerbetreibenden verbunden ist.
Bei Nichteinhaltung dieses Unterabsatzes ist der Verbraucher nicht durch den Vertrag oder die Bestellung gebunden." Der Unternehmer muss dem Verbraucher also folgende Informationen zur Verfügung stellen: (a) die wesentlichen Merkmale der Ware, (e) den Gesamtpreis einschließlich Steuern und Abgaben sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten und alle sonstigen Kosten, (n) ggf. die Laufzeit des Vertrages sowie (o) ggf. die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht Außerdem müssen in Online-Shops die Bestellbuttons mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung, z.B. "Kaufen", beschriftet werden. Die Bestätigung erfolgt dann durch Klicken des entsprechend klar bezeichneten Buttons.

In Art. 6 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie wird der Liefertermin explizit als Informationspflicht vorgesehen. Bisher wird die Information über die Lieferzeit aus der Verpflichtung, über die "Einzelheiten der Lieferung" zu informieren, abgeleitet. Außerdem hat der BGH (Urteil v. 07.04.2005, Az: I ZR 314/02) entschieden, dass alle Produkte, bei denen keine Lieferzeit angegeben ist, sofort lieferbar sein müssen. In der Richtlinie ist nun normiert, dass der Unternehmer Informationen bereithalten muss über "die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, der Termin, bis zu dem der Gewerbetreibende die Waren liefert [...]"

Fazit:

Es wird - einmal mehr - im Fernabsatzhandel alles neu. Zu begrüßen sind einige der Umsetzungen und vor allem der Ansatz einer EU-weiten Vollharmonisierung, die es einfacher machen wird Webshops international aufzustellen. Auch ein Eu-weites amtliches Muster der Widerrufsbelehrung wird sicherlich einiges an Ruhe in diesen lebhaften Bereich der Streitigkeiten bringen.
Es ist davon auszugehen, dass der Europäische Rat noch vor der Sommerpause zustimmt. Dann läuft die Umsetzungsfrist. Es bleibt jetzt abzuwarten, wie die einzelnen Mitgliedstaaten die Richtlinie in ihr jeweiliges nationales Recht umsetzen. Hier bleibt aber wenig Spielraum für nationale Alleingänge.

Spätestens nach bekannt werden der ersten Umsetzungsentwürfe des deutschen Gesetzgebers sollte mit der Umsetzung der Änderungen begonnen werden. Dadurch, dass dem nationalen Gesetzgeber kein Spielraum bleibt, ist das Aufgabentableau bereits hinreichend klar und es kann dann in Ruhe alles für den Tag des Inkrafttretens vorbereitet werden. Eine Umsetzung der Änderungen ist aber für jeden Onlineshop dringend geboten.
Wir stehen Ihnen hier sehr gerne zur Verfügung.

Timo Schutt
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht

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