(openPR) Nach einem erledigten Arbeit erwartet der Kunde nicht nur dass die Arbeit sauber und ordentlich ausgeführt wurde, sondern auch, dass die gestellte Rechnung den Vorgaben des Umsatzsteuerrechts genügt. Dafür muss die Rechnung eine ganze Reihe von Angaben enthalten:
• vollständige Bezeichnung des leistenden Unternehmens,
• vollständige Bezeichnung des Leistungsempfängers,
• fortlaufende Rechnungsnummer und Rechnungsdatum,
• Zeitpunkt und Art der erbrachten Leistung,
• die Höhe des Entgelts sowie
• Angaben zur Umsatzsteuer und die Steuernummer.
Folgen von nicht korrekten Rechnungen
Ist die Rechnung nicht korrekt ausgestellt, hat der Rechnungsempfänger nicht die Möglichkeit, die Vorsteuer geltend zu machen. Er wird also in der Regel bis zum Zahlungsziel warten und dann eine korrigierte Rechnung mit den korrekten Angaben anfordern. Nun beginnt ein neues Zahlungsziel und so kann der Zahlungseingang entsprechend lange auf sich warten lassen. In der Praxis kommen so Zahlungsziele von insgesamt 120 Tagen zusammen.
Besonderheiten bei Lieferungen oder Leistungen ins EU-Ausland
Sind die gesetzlich geforderten Beleg- und Buchnachweise erbracht, sind Lieferungen an einen Unternehmer in einen anderen Staat der Europäischen Union sind umsatzsteuerfrei. Zu diesen Nachweisen gehört auch der ausdrückliche Hinweis „innergemeinschaftliche Lieferung". Das Fehlen dieses Zusatzes reicht schon aus, um die Steuerfreiheit aufzuheben.
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
In der Regel schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. In bestimmten Fällen greift das Reverse-Charge-Verfahren und die Steuerschuldnerschaft geht auf den Leistungsempfänger über. Hiervon betroffen sind unter Anderem sonstige Leistungen, die an einen ausländischen Unternehmer erbracht werden, aber zum Beispiel auch der Handel mit Schrott im Inland. In den Rechnungen des deutschen Unternehmens muss explizit mit dem genauen Wortlaut „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" in deutscher Sprache auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hingewiesen werden.
Rechnungen deutscher Unternehmen immer nach deutschem Recht
Mussten Rechnung bislang nach dem Recht des EU-Staates ausgestellt werden, in dem sich der Leistungsort befand, gilt nun für die Rechnungsstellung immer das Recht des Staates, in dem das leistende Unternehmen seinen Sitz hat. Dies ist eine echte Erleichterung für deutsche Unternehmen, die nun nicht mehr das ausländische Recht beachten müssen.
Achtung bei Gutschriftsverfahren
Werden Leistungen im Gutschriftsverfahren (der Leistungsempfänger stellt die Rechnung aus) abgerechnet, zum Beispiel die Provisionen bei Handelsvertretern oder Versicherungsmaklern, müssen diese Rechnungen das Wort „Gutschrift" enthalten. Ohne diese Angabe liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor und dem Leistungsempfänger wird ggf. der Vorsteuerabzug verwehrt. Auch dabei gilt immer das Recht des Staates, in die Leistung tatsächlich erbracht wurde.
Unsere Empfehlung
Die EU-Vorgaben müssen zwar noch in nationales Recht umgewandelt werden, jedoch sollten Sie die Änderungen bereits jetzt berücksichtigen. Gerne sind wir Ihnen behilflich.
Michael Kramer
delego.solutions Steuerberatungsgesellschaft mbH
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