(openPR) Seit 1. Juli 2007 gilt die sog. Health-Claims-Verordnung (Verordnung Nr. 1924/2006). Dabei handelt es sich um eine unmittelbar in Deutschland geltende gesetzliche Regelung, die im Rahmen von Lebensmittelwerbung einen stärken Verbraucher- und Gesundheitsschutz bezweckt. In ihr ist geregelt, was Hersteller und Händler bei krankheits-, gesundheits- und nährwertbezogenen Werbeangaben zu beachten haben. Die IT-Recht Kanzlei stellt im Folgenden vor, was diese Verordnung im Kern regelt und was Sie als betroffener Händler in jedem Fall beachten müssen.
Hintergrund
Die Health-Claims-Verordnung (hier als PDF abrufbar) ist ein weiterer Baustein der EU zu einem stärkeren EU-weiten Verbraucher- und Gesundheitsschutz. Angemessen verständige und informierte Verbraucher sollen im Lebensmittelbereich nicht irregeführt werden dürfen, sondern sich vielmehr im Gegenteil umfangreich und fundiert über die nährwert- und gesundheitsbezogenen Aspekte eines Lebensmittels informieren können. Deshalb werden in Bezug auf Angaben auf Produktverpackungen von Lebensmitteln und deren Werbung seitens des EU-Gesetzgebers teilweise sehr strenge Vorgaben gemacht.
Bereits im deutschen „Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)“ ist in § 12 geregelt, dass krankheitsbezogene Werbung verboten ist. So darf ein Lebensmittel beispielsweise nicht damit beworben werden, dass es Krankheiten beseitigt oder lindert. Zudem sind u.a. auch Hinweise auf ärztliche Empfehlungen im Rahmen von Lebensmittelwerbung verboten.
Was regelt die Health-Claims-Verordnung?
Die Health-Claims-Verordnung regelt, ob, wann und wie gesundheits- und nährwertbezogene Angaben zu Lebensmitteln gemacht werden dürfen. Beispielsweise darf ein Hersteller oder Händler ein Produkt nur noch dann mit der nährwertbezogenen Angabe „fettarm“ bewerben, wenn es weniger als 3g Fett/100g oder weniger enthält. Gesundheitsbezogene Aussagen wie „Verringert das Krebsrisiko“ sind sogar erst nach einem zeitintensiven und aufwendigen Verfahren zulässig, in dessen Rahmen die jeweilige Behauptung wissenschaftlich nachgewiesen werden muss.
Spätestens zum 31. Januar 2010 wird es zudem eine sog. Gemeinschaftsliste geben, in der alle bis dahin zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgelistet sind. Diese Liste wird dann stetig durch neue zugelassene Angaben ergänzt.
Abhängig ist die Zulässigkeit von solchen Angaben auch von sog. Nährwertprofilen, die momentan von der EU entwickelt werden. Diese Profile geben vor, welche Mengen an Fett, Zucker und Salz sowie anderen Nährstoffen ein Lebensmittel enthalten muss, damit es mit gesundheits- oder nährwertbezogenen Angaben beworben werden darf.
Angaben
Die Health-Claims-Verordnung reglementiert „Angaben“ zu Lebensmitteln.
Von daher ist zunächst zu klären, was unter „Angaben“ zu verstehen ist. Hierbei hilft schon die Verordnung selbst. Sie definiert Angabe als jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Es geht also beispielsweise um Aufdrucke auf der Produktverpackung von Lebensmitteln sowie Aussagen in der Werbung.
Allgemeine Voraussetzungen für zulässige Angaben
Ganz allgemeine Voraussetzungen sind in Artikel 3 der Verordnung geregelt. Demnach dürfen solche Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein. Sie dürfen keinen Zweifel über die Sicherheit anderer Lebensmittel wecken und nicht zum übermäßigen Verzehr des beworbenen Lebensmittels ermutigen. Außerdem dürfen solche Angaben nicht den Eindruck erwecken, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht (auch) die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann. Schließlich darf in keiner Weise auf die Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug genommen werden, die beim Verbraucher Ängste auslösen könnten.
Allgemeine Bedingungen für die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben
In Artikel 4 der Verordnung ist geregelt, dass die EU für alle Lebensmittel Nährwertprofile erstellen wird, in welchen Mengen für Fett, Zucker, Salz und weitere Nährstoffe vorgegeben sein werden. Nur wenn ein Lebensmittel seinem Nährwertprofil entspricht (also beispielsweise nicht zu fettreich ist), darf es überhaupt nährwert- oder gesundheitsbezogen beworben werden.
Nur im Rahmen von wenigen Ausnahmen dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auch dann gemacht werden, wenn das Lebensmittel sich außerhalb des jeweiligen Nährwertprofils befindet. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein einziger Nährstoff das Nährwertprofil übersteigt und darauf explizit hingewiesen wird, etwa durch „Hoher Gehalt an Fett“. Zudem ist geregelt, dass hinsichtlich Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol keinerlei gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden dürfen.
Weiter gilt nach Artikel 5 und 6 der Verordnung, dass die gemachten Angaben anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen werden müssen. Jeder Lebensmittelunternehmer, der eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe macht, muss die Verwendung dieser Angabe auf diese Weise begründen.
Die positive Wirkung, die von dem Vorhandensein oder Fehlen eines bestimmten Nährwerts nach den jeweiligen Angaben ausgehen soll, muss demnach diese behauptete positive ernährungsbezogene Wirkung tatsächlich auch haben. Außerdem muss diese positive Wirkung im Rahmen eines mengenmäßig normalen Verzehrs erreicht werden können. Zudem ist die jeweilige nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe nur dann zulässig, wenn sie vom durchschnittlichen Verbraucher auch verstanden werden kann. Schließlich müssen sich die Angaben gemäß der Anweisung des Herstellers auf das verzehrfertige Lebensmittel beziehen.
Besondere Bedingungen für nährwertbezogene Angaben
Nährwertbezogene Angaben dürfen zudem nach Artikel 8 nur dann gemacht werden, wenn sie in der im Anhang der Verordnung enthaltenen Liste aufgeführt sind.
Die IT-Recht Kanzlei hat diesen Anhang der Verordnung auch für Sie am Ende dieses Artikels angefügt.
Besondere Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben
Nach den Artikel 12ff. der Verordnung gelten für gesundheitsbezogene Angaben neben den bereits dargestellten allgemeinen Anforderungen weitere besondere Bedingungen.
So dürfen gesundheitsbezogene Angabe nur dann gemacht werden, wenn im gleichen Zusammenhang auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen Ernährung und einer gesunden Lebensweise hingewiesen wird. Zudem muss aus der gesundheitsbezogenen Angabe ganz klar hervorgehen, welche Mengen des Lebensmittels erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen. Darüber hinaus muss gegebenenfalls darauf hingewiesen werden, für welchen Personenkreis die Nahrungsaufnahme womöglich vermeiden sollte (beispielsweise kleine Kinder oder Schwangere). Schließlich muss generell ein Warnhinweis erfolgen, wenn ein übermäßiger Verzehr des Lebensmittels in irgendeiner Weise gefährlich sein könnte.
Nicht zulässig sind Angaben, die darauf hindeuten, dass durch den Verzicht des Verzehrs des Lebensmittels Gesundheitsgefahren bestünden sowie Angaben über die Dauer und das Ausmaß einer (möglichen) Gewichtsabnahme. Auch nicht zulässig sind Angaben, die auf Empfehlungen von Ärzten oder Experten, die eine ähnliche fachliche Autorität ausstrahlen, verweisen.
Allgemeine gesundheitsbezogene Angaben wie „wohltuend“ oder „beruhigend“ sind nur zulässig, wenn sie zusammen mit einer speziellen, zulässigen gesundheitsbezogenen Angabe getätigt werden.
Gemeinschaftsliste
Die EU-Kommission wird bis spätestens 31. Januar 2010 eine sog. Gemeinschaftsliste veröffentlichen, in der zulässige (gesundheitsbezogene) Angaben verzeichnet und die jeweiligen Bedingungen für ihre Verwendung geregelt sind. Diese Liste wird die Bedeutung von Nährstoffen und anderen Substanzen beschreiben und darauf verweisen, wie wichtig sie etwa für die körperliche Entwicklung, das Wachstum, die Körperfunktionen, Verhaltensweisen und psychische Funktionen sind oder ob sie beispielsweise schlank machen oder gewichtsreduzierend wirken (können).
Diese Liste kann später im Rahmen eines festgelegten Verfahrens erweitert werden.
Gemeinschaftsregister
Nach Artikel 20 erstellt und unterhält die EU zudem ein als „Register“ bezeichnetes Gemeinschaftsregister, das veröffentlicht wird und das
* nährwertbezogene Angaben und die Bedingungen für ihre Verwendung
* die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben und die Bedingungen für ihre Verwendung
sowie
* eine Liste abgelehnter gesundheitsbezogener Angaben und die Gründe für ihre Ablehnung enthält.
Krankheitsbezogene Angaben
Krankheitsbezogene Werbung ist nach § 12 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) gänzlich verboten. Demnach sind „Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen“, untersagt.
Zwar stellt auch die Health-Claims-Verordnung Voraussetzungen für die Werbung mit krankheitsbezogenen Angaben auf, doch sind diese unbedeutend, da in Deutschland mit § 12 LFGB bereits strengere Vorschriften gelten.
Wettbewerbsverstoß
Bei Verstößen gegen die Health-Claims-Verordnung kann zugleich ein Wettbewerbsverstoß vorliegen, da es sich bei den einzelnen Bestimmungen der Verordnung um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt. Die Verordnung soll gerade im Interesse der Marktteilnehmer – nämlich in diesem Fall der Verbraucher als Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite – das Marktverhalten regeln. Demzufolge drohen dem dagegen Verstoßenden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des UWG Abmahnungen.
Fazit
Vielen ist die sog. Health-Claims-Verordnung der EU noch kein Begriff. Allerdings sollte sie zumindest denjenigen, die mit der Herstellung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zu tun haben, bekannt sein, denn sie regelt relativ streng und detailliert unter welchen Voraussetzungen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln erlaubt sind.
Sollten sie von der Thematik betroffen sein, so informieren Sie sich umfassend. Denn gerade informierte Konkurrenten werden ihr Wissen dazu nutzen, Mitbewerber auf ihr wettbewerbswidriges Verhalten im Rahmen von Abmahnungen aufmerksam zu machen.
Anhang
Nun folgt die Liste der zulässigen nährwertbezogenen Angaben einschließlich der Bedingungen für ihre jeweilige Verwendung.
ENERGIEARM
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jede Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Falle von festen Lebensmitteln nicht mehr als 40 kcal (170 kJ)/100 g oder im Falle von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 20 kcal (80 kJ)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 4 kcal (17 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.
ENERGIEREDUZIERT
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 % verringert ist; dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtbrennwerts des Lebensmittels führen.
ENERGIEFREI
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 4 kcal (17 kJ)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 0,4 kcal (1,7 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.
FETTARM
Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger als 1,5 g Fett/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch).
FETTFREI/OHNE FETT
Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml enthält. Angaben wie „X % fettfrei“ sind verboten.
ARM AN GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren bei einem Produkt im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 g/100 g oder 0,75 g/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht übersteigt; in beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die trans-Fettsäuren insgesamt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern.
FREI VON GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.
ZUCKERARM
Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zucker pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln 2,5 g Zucker pro 100 ml enthält.
ZUCKERFREI
Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält.
OHNE ZUCKERZUSATZ
Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Zucker zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgend ein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält. Wenn das Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält, sollte das Etikett auch den folgenden Hinweis enthalten:
„ENTHÄLT VON NATUR AUS ZUCKER“.
NATRIUMARM/KOCHSALZARM
Die Angabe, ein Lebensmittel sei natrium-/kochsalzarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Bei anderen Wässern als natürlichen Mineralwässern, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 80/777/EWG fallen, darf dieser Wert 2 mg Natrium pro 100 ml nicht übersteigen.
SEHR NATRIUMARM/KOCHSALZARM
Die Angabe, ein Lebensmittel sei sehr natrium-/salzarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,04 g Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Für natürliche Mineralwässer und andere Wässer darf diese Angabe nicht verwendet werden.
NATRIUMFREI oder KOCHSALZFREI
Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumfrei oder kochsalzfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g enthält.
BALLASTSTOFFQUELLE
Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Ballaststoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.
HOHER BALLASTSTOFFGEHALT
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Ballaststoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.
PROTEINQUELLE
Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Proteinquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen.
HOHER PROTEINGEHALT
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Proteingehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen.
[NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE
Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Vitaminquelle oder Mineralstoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens eine gemäß dem Anhang der Richtlinie 90/496/EWG signifikante Menge oder eine Menge enthält, die den gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln zugelassenen Abweichungen entspricht.
HOHER [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]- GEHALT
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Vitamingehalt und/oder Mineralstoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens das Doppelte des unter „[NAME DES VITAMINS/ DER VITAMINE] und/oder [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-Quelle“ genannten Werts enthält.
ENTHÄLT [NAME DES NÄHRSTOFFS ODER DER ANDEREN SUBSTANZ]
Die Angabe, ein Lebensmittel enthalte einen Nährstoff oder eine andere Substanz, für die in dieser Verordnung keine besonderen Bedingungen vorgesehen sind, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt allen entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere Artikel 5 entspricht. Für Vitamine und Mineralstoffe gelten die Bedingungen für die Angabe „Quelle von“.
ERHÖHTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL
Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind, sei erhöht worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die Bedingungen für die Angabe „Quelle von“ erfüllt und die Erhöhung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.
REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL
Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei reduziert worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht; ausgenommen sind Mikronährstoffe, für die ein 10 %iger Unterschied im Nährstoffbezugswert gemäß der Richtlinie 90/496/EWG akzeptabel ist, sowie Natrium oder der entsprechende Gehalt an Salz, für das ein 25 %iger Unterschied akzeptabel ist.
LEICHT
Die Angabe, ein Produkt sei „leicht“, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe „reduziert“; die Angabe muss außerdem mit einem Hinweis auf die Eigenschaften einhergehen, die das Lebensmittel „leicht“ machen.
VON NATUR AUS/NATÜRLICH
Erfüllt ein Lebensmittel von Natur aus die in diesem Anhang aufgeführte(n) Bedingung(en) für die Verwendung einer nährwertbezogenen Angabe, so darf dieser Angabe der Ausdruck „von Natur aus/natürlich“ vorangestellt werden.
Anmerkung: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres Praktikanten, Herrn Daniel Huber, erstellt.











