(openPR) Mit der Health Claims Verordnung wird die Verordnung EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel bezeichnet. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, sind nur noch zulässig, wenn sie durch die Health-Claims-Verordnung ausdrücklich zugelassen sind und den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) noch zu entwickelnden Nährwertprofilen entsprechen. Ist eine Angabe (z. B. Werbeaussage) nicht zugelassen, darf sie nicht verwendet werden. Es gilt ein Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt: Was nicht erlaubt ist, ist verboten. Dies ist für Deutschland eine völlig neue Situation. Es gilt zudem ein strenger Wissenschaftsvorbehalt: Zulässig ist nur, was durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
juravendis Rechtsanwälte beschäftigen sich unter http://www.juravendis.de/health-claims-verordnung.html insbesondere mit den folgenden Fragestellungen:
o Welche Pflichten der Verordnung gelten schon heute?
++ Kennzeichnung, wissenschaftliche Absicherung, Beweislast & Co.
o Wie haben die Gerichte bisher entschieden?
++ Die ersten Urteile deutscher Gerichte zur Health Claims Verordnung
o Zwischen Verzweiflung und Hoffnung?
++ Die bisherige Praxis der EFSA bei Art. 13 und Art. 14 Claims
o Haben Sie aktuellen Handlungsbedarf?
++ Verteidigung gegen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und behördliche Beanstandungen
o Strategien für die Zukunft?
++ Der Vertrieb gesundheitsbezogener Lebensmittel nach Scharfschaltung der Health Claims Verordnung
Weitere Informationen erhalten sie kostenfrei und unverbindlich unter http://www.juravendis.de/health-claims-verordnung.html













