(openPR) „Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel“: An diesen Namen – besser bekannt unter dem Synonym Health-Claims-Verordnung – werden sich bald auch Apotheker gewöhnen müssen. Dahinter verbirgt sich ein regulatorisches Monster, das tausende von gesundheitlichen Wirkversprechen über Lebensmittel ab dem 14.12.2012 verbietet.
Betroffen sind davon gerade auch Nahrungsergänzungsmittel – also ein wichtiger Bestandteil des apothekenüblichen Nebensortiments.
Auch wenn die Verordnung bereits vor Jahren in Kraft getreten ist, kann man davon ausgehen, dass viele in der Lauer-Taxe schlummernde Produkte noch nicht an die nunmehr scharf geschaltete Rechtslage angepasst wurden. Es tut sich hierdurch ein Abmahn-El-Dorado auf, bei dem gerade Versandapotheken eine lukrative Cash-Cow für Abmahner darstellen. Wer glaubt, er hafte als Apotheker nicht für irreführende Wirkversprechen, mit denen die in der Apotheke erhältlichen Nahrungsergänzungen & Co. versehen sind, der kennt die deutsche Rechtsprechung nicht.
Gerade Internet-Apotheken, die eine Abmahnung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Health-Claims-Verordnung erhalten, sollten dies nicht auf die leichte Schulter nehmen. Anderenfalls drohen von Fall zu Fall nicht nur Abmahnkosten im oberen dreistelligen oder unteren vierstelligen Bereich, sondern auch eine teure gerichtliche Auseinandersetzung.
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