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OLG Karlsruhe: Werbung "Mild gesalzen" unzulässig

18.11.201614:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: OLG Karlsruhe: Werbung "Mild gesalzen" unzulässig
GRP Rainer LLP
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(openPR) OLG Karlsruhe: Werbung "Mild gesalzen" unzulässig

Die Werbung "Mild gesalzen" bei einer Tütensuppe für Kinder verstößt gegen die Health Claims Verordnung und ist daher rechtswidrig. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden (Az.: 4 U 218/15).



GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln müssen der Health Claims Verordnung entsprechen. Die Werbung mit "Mild gesalzen" bei einer Tütensuppe für Kinder verstößt gegen die Verordnung und ist dementsprechend rechtswidrig. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 17. März 2016 entschieden.

Ein Verbraucherschutzverband hatte den Aufdruck auf der Verpackung der Tütensuppe "Mild gesalzen - voller Geschmack" beanstandet. Denn die Suppen seien keineswegs mild gesalzen, sondern enthielten lediglich weniger Salz als andere Tütensuppen. Die Verbraucherschützer sahen hierin einen Verstoß gegen die europäische Health Claims Verordnung. Die Klage auf Unterlassung hatte vor dem OLG Karlsruhe Erfolg; die Revision zum BGH ist allerdings zugelassen.

Der Begriff "mild gesalzen" sei eine nährwertbezogene Angabe, erklärte das OLG Karlsruhe. Solche Angaben dürften nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und der Health Claims Verordnung entsprechen. Die Angabe, dass ein Lebensmittel natrium- bzw. kochsalzarm sei, sowie jegliche Angaben, die dem Verbraucher eine ähnliche Bedeutung suggerieren, seien nach der Verordnung nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 Gramm Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 Gramm bzw. 100 ml enthält. Dieser Grenzwert werde von den Tütensuppen jedoch überschritten. Denn Einwand, dass der Salzgehalt im Vergleich zu anderen Tütensuppen deutlich reduziert sei, ließ das Gericht nicht gelten. Dann hätte klar und deutlich darauf hingewiesen werden müssen, um welche Menge sich der Salzgehalt von vergleichbaren Suppen unterscheidet. Ohne diese Pflichtangabe seien die vergleichenden Aussagen für den Verbraucher nicht verständlich.

Werbung, insbesondere auch für Lebensmittel, ist für die Unternehmen häufig ein schmaler Grat. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzklagen zur Folge haben. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html

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