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BGH zu unzulässiger Werbung mit nährwertbezogenen Angaben

05.01.201812:46 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: BGH zu unzulässiger Werbung mit nährwertbezogenen Angaben

(openPR) Nährwertbezogene Angaben auf Lebensmitteln wie "mild gesalzen" können eine unzulässige Werbung darstellen. Das geht aus einem Urteil des BGH vom 18. Mai 2017 hervor (Az.: I ZR 100/16).

Werbung mit nährwertbezogenen Angaben auf Lebensmitteln kann ein schmaler Grat sein, da verschiedene rechtliche Anforderungen beachtet werden müssen. Bei einem Verstoß gegen die rechtlichen Vorgaben kann die Werbung unzulässig sein und eine Unterlassungsklage drohen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.



In dem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, ging es um verschiedene Tütensuppen. Auf der Vorderseite der Verpackungen befand sich die Angabe "Mild gesalzen - voller Geschmack". Dagegen klagte ein Verbraucherverband, der diese Aussage als ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sah. Der BGH gab der Klage statt.

Die Karlsruher Richter entschieden, dass es sich bei der Angabe "Mild gesalzen" um eine nährwertbezogene Angabe handele. Nährwertbezogene Angaben seien Angaben, die erklären oder suggerieren, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, so der BGH. Mit der Aussage "mild gesalzen" werde eine Aussage zum Kochsalzgehalt des Produktes getroffen. Dabei sei es unwesentlich, ob der Durchschnittsverbraucher diese Aussage mit "natriumarm / kochsalzarm" gleichsetze oder sie im Sinne von "weniger gesalzen" verstehe. In beiden Fällen liege eine unzulässige Werbung vor, erklärte der BGH.

Nach der Health Claims Verordnung dürfe ein Nahrungsmittel nur maximal 0,12 Gramm Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 Gramm bzw. Milliliter enthalten, wenn es als natriumarm oder kochsalzarm gelten soll. Dieser Grenzwert werde bei den Suppen aber überschritten. Sollte der Verbraucher die Angabe "mild gesalzen" als "weniger gesalzen" verstehen, müsse die Reduzierung gegenüber einem vergleichbaren Produkt mindestens 25 Prozent ausmachen. Das Erfordernis, den Verbraucher vor irreführenden Angaben zu schützen und ihn zutreffend über die enthaltenen Nährstoffe und Auswirkungen auf die Gesundheit zu informieren, bestehe zudem unabhängig davon, ob die Vergleichsprodukte in der Angabe erkennbar seien. Auch wenn dies nicht der Fall ist, handele es sich um eine vergleichende Angabe.

Werbung und nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln sind häufig ein schmaler Grat. Im gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können beraten, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu vermeiden.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html

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