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Irreführende Werbung mit „hautfreundlich“

31.01.202509:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Irreführende Werbung mit „hautfreundlich“

(openPR) Verstoß gegen Biozid-Verordnung – Urteil des EuGH vom 20.06.2024, C-296/23

Die Werbung für Biozid-Produkte wie Desinfektionsmittel als hautfreundlich ist irreführend und somit unzulässig. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20. Juni 2024 klargestellt (Az.: C-296/23).

Biozid-Produkte können ein gewisses Risikopotenzial für Gesundheit und Umwelt haben. In der Biozid-Verordnung ist daher geregelt, dass die Werbung für diese Produkte nicht irreführend sein darf , Risiken dürfen nicht verschwiegen oder verharmlost werden. Eine solche Werbung verstößt gegen die Biozid-Verordnung und gegen das Wettbewerbsrecht. Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadenersatzklagen können die Folge sein, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Wettbewerbsrecht berät.

„Hautfreundliches“ Desinfektionsmittel

In dem Verfahren vor dem EuGH ging es um ein Biozid-Produkt, genauer gesagt um ein Desinfektionsmittel, das von einer Drogeriemarktkette angeboten wurde. Auf dem Etikett des Mittels wurde mit Attributen wie „hautfreundlich“ oder „Bio“ geworben. Die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah in diesen Angaben eine unzulässige Werbung und einen Verstoß gegen die Verordnung für Biozid-Produkte.

In Artikel 72 der Biozid-Verordnung ist geregelt, dass das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden darf, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozid-Produkt darf demnach keinesfalls Angaben wie „ungiftig“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ und „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotential“ oder „ähnliche Hinweise“ enthalten.

Risiken dürfen nicht verharmlost werden

Das streitgegenständliche Desinfektionsmittel wurde mit dem Begriff „hautfreundlich“ beworben. Die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah auch in diesem Begriff eine unzulässige Angabe und trug ihre Unterlassungsklasse bis vor den Bundesgerichtshof. Der BGH schaltete den Europäischen Gerichtshof ein. Der EuGH sollte klären, ob die Angabe „hautfreundlich“ unter die „ähnlichen Hinweise“ fällt, die gemäß der Biozid-Verordnung unzulässig sind.

EuGH: Angabe irreführend und unzulässig

Der EuGH stellte fest, dass es für die Unzulässigkeit der Werbung nicht ausschlaggebend sei, ob eine Angabe einen allgemeinen, pauschalisierenden Charakter habe oder sie konkreter und weniger generalisierend ist. Gemäß der Biozid-Verordnung sei unter „ähnlichen Hinweisen“ jeder Hinweis in der Werbung zu verstehen, der sich auf das Fehlen oder Verharmlosen von Risiken bzw. auf die Zuschreibung bestimmter positiver Eigenschaften der Produkte beziehe und daher irreführend sei. Dies könne sowohl durch einen allgemeinen als auch durch einen spezifischen Hinweis geschehen.

Solche irreführenden Angaben könnten dazu führen, dass das Produkt unsachgemäß verwendet wird. So könne mit der Angabe „hautfreundlich“ eine positive Wirkung in Verbindung gebracht und Risiken in den Hintergrund gedrängt werden. Durch die Angabe könnten schädliche Nebenwirkungen des Produkts verharmlost werden und es könne sogar der irreführende Eindruck entstehen, dass die Verwendung des Produkts einen positiven Effekt auf die Haut habe. Damit sei die Angabe irreführend und somit unzulässig.

Angaben müssen keinen allgemeinen Charakter haben

Der EuGH machte deutlich, dass gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Biozid-Verordnung der Begriff ähnliche Hinweise „jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte umfasst, der – wie die in dieser Bestimmung genannten Angaben – diese Produkte in einer Art und Weise darstellt, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder ihrer Wirksamkeit irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben.“

Nach der Entscheidung des EuGH ist klar, dass verbotene Hinweise nicht zwingend einen allgemeinen Charakter haben müssen, sondern auch konkretere Angaben verboten sein können.

Werbung darf Verbraucher nicht in die Irre führen. Tut sie es dennoch, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Solche Verstöße können zu Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadenersatzklagen führen. Daher sollte im Zweifel die fachkundige Beratung eines Rechtsanwalts gesucht werden.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Wettbewerbsrecht und bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Ansprüchen.

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