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LG Frankfurt: Unzulässige Gesundheitswerbung auf Kinderpudding

17.03.201614:07 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: LG Frankfurt: Unzulässige Gesundheitswerbung auf Kinderpudding

(openPR) Gesundheitsbezogene Aussagen auf Lebensmitteln können gegen EU-Recht verstoßen. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landgerichts Frankfurt hervor (Az.: 2-06 O 337/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Gesundheitsbezogene Werbung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html)auf Lebensmitteln muss dem EU-Recht und damit der Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union entsprechen. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 10. Februar 2016 hervor.



Ein Lebensmittelhersteller hatte auf der Verpackung seines Puddings für Kleinkinder in einem Alter von acht Monaten bis drei Jahren gesundheitsbezogene Angaben besonders herausgestellt. Hervorgehoben wurden u.a. Aussagen wie "Zink für starke Knochen und gesundes Wachstum" oder "Calcium für starke Knochen". Dagegen hatte ein Verbraucherverband auf Unterlassung geklagt. Mit diesen Aussagen werde in unzulässiger Weise suggeriert, dass durch den Verzehr des Puddings die Gesundheit und Entwicklung der Kinder gefördert werde. Diese Werbung sei wettbewerbswidrig und verstoße gegen die Health-Claims-Verordnung.

Das Landgericht Frankfurt folgte dieser Argumentation. Die Packungsaufschriften verstoßen als gesundheitsbezogene Angaben gegen die Health-Claims-Verordnung. Für diese Aussagen gebe es keine Zulassung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit. Darüber hinaus seien nach der EU-Verordnung gesundheitsbezogene Angaben nur dann zulässig, wenn auf der Verpackung auch ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und gesunden Lebensweise zu finden sei. Auch dieser Hinweis fehle auf der Verpackung. Dementsprechend sei diese Werbung unzulässig, so das LG.

Werbung, insbesondere auch für Produkte oder Lebensmittel, die für Kinder geeignet sind, kann ein schmaler Grat sein. Dabei kann es auch ungewollt zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht und insbesondere gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kommen. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können hart sanktioniert werden. Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen können die Folge sein und die Unternehmen in langwierige rechtliche Auseinandersetzungen verstricken. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html

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