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Schlechte Zeiten für Plagiatoren: AGB oft urheberrechtlich geschützt

18.06.200914:04 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die IT-Recht-Kanzlei investiert viel Zeit und viel Know-how in die Perfektionierung der von ihr herausgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren ständige Anpassung an geänderte Rechtsprechung.

Daher ist das Unverständnis groß, wenn interessierte potentielle Verwender oder Kollegen die AGB der IT-Recht-Kanzlei ungeniert nutzen oder sogar wirtschaftlich verwerten.

Nun hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 27.02.2009 (Az. 28 O 368/08), angelehnt an die Rechtsprechung des BGH diesem Treiben zumindest für AGB einen Riegel vorgeschoben, die sich wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben und daher eine persönliche geistige Schöpfung gemäß § 2 Abs. 2 UrhG darstellen.

Dies gelte sogar dann, wenn sich die Art der Gedankenführung und einzelner um Verständlichkeit bemühter Formulierungen vom allgemein Üblichen - auch nur geringfügig– abhöben, wenn das Klauselwerk insgesamt hinreichend individuell konzipiert und formuliert sei und damit eine insgesamt hinreichende Individualität erkennen lasse.

Da aber Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen sind, zieht das Gericht eine Grenze . Eine Urheberrechtsfähigkeit wird verneint, für knappe und zutreffende juristische Standardformulierungen, die durch Rechtslage und sachliche Regelungsanforderungen geprägt sind. Diese dürfen und sollen nicht monopolisiert werden.

Fazit
Die Angst, bei Verwendung von Standardformulierungen in AGB urheberrechtlich belangt zu werden, ist unbegründet. Werden aber AGB individuell konzipiert und formuliert, ist deren Verwendung ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig.

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