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Unerwünschte Telefonwerbung: Mehr Schutz für private Verbraucher ab 2008

28.09.200714:28 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Sie haben gewonnen! – Unerwartet klingelt das Telefon, die Nummer ist unterdrückt, man nimmt ab, meldet sich und dann kommt man in den folgenden Minuten nicht mal dazu „Piep“ zu sagen. Oft ist es ein freundlicher Call-Center-Mitarbeiter, der einzigartige Konditionen für einen neuen Mobilfunkvertrag bietet, mit Geschenken für den Abschluss eines Zeitschriftenabos lockt, oder nachdrücklich darauf hinweist, dass man dringend etwas für seine Gesundheit tun müsse und die Supervitamine nirgendwo so günstig bekomme wie jetzt bei ihm am Telefon. Manchmal ist es sogar eine knarrende Computerstimme, die tolle Gewinne verspricht. Solche Anrufe sind mindestens ärgerlich, oft auch störend, da sie häufig in den Abendstunden getätigt werden – vor allem aber sind sie verboten.



Illegaler Anruf – Legaler Vertrag

Das deutsche Wettbewerbsrecht aber erlaubt Telefonmarketing seit 2004 nur noch mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Angerufenen, dennoch ist die Zahl der Werbeanrufe in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Laut der Gesellschaft für Konsumforschung fanden 2006 gut ein Drittel mehr telefonische Werbekontakte mit Privatpersonen statt als 2005: insgesamt fast 300 Millionen. Durchschnittlich erhielt also jeder Deutsche vom Baby bis zum Greis im vergangen Jahr drei bis vier Anrufe ausschließlich zu Werbezwecken, ohne dass er darum gebeten hätte. Das allein ist schon ärgerlich genug, darüber hinaus aber sind Verträge, die im Rahmen solch unerlaubter Anrufe geschlossen werden, paradoxerweise durchaus rechtsgültig.

Kein Wunder also, dass das Verbot bisher kaum jemanden davon abhält, bundesdeutsche Privathaushalte mit unerwünschten Anrufen zu belästigen. Call Center arbeiten sich durch gekaufte Adresslisten oder rufen zufallsgenerierte Nummern an, und auch der bestehende Kundenstamm bleibt nicht von ungebetenen Anrufen verschont.

Keine Werbeanrufe ohne ausdrückliches Einverständnis

Versicherungen, Geldanlagen, Haushaltsgeräte – es gibt fast nichts, das nicht am Telefon verkauft wird. Und so lange der Angerufene um telefonische Angebote gebeten hat, ist auch nichts dagegen einzuwenden. Eine Einwilligung des Kunden aber lässt sich nicht etwa schon aus der Tatsache ableiten, dass er bei dem Unternehmen schon mal etwas gekauft hat. Auch die so genannte „Nachfasswerbung“, bei der Werbeanrufe nach Kündigung eines Vertrages erfolgen, ist nicht zulässig. Entsprechend vorformulierte Einverständniserklärungen, wie sie sich häufig in Kredit-, Versicherungs- oder Abonnementverträgen finden, sind unwirksam. Das Gesetz ist eindeutig: Nur wenn jemand aktiv um telefonische Informationen gebeten hat, ist von einem ausdrücklichen Einverständnis auszugehen. Wer an dieser Stelle sichergehen möchte, sollte bei einem Vertragsabschluss entsprechende Formulierungen im Kleingedruckten streichen.

Recht auf Widerruf

In vielen Fällen besteht zwar die Möglichkeit, einen vorschnell geschlossenen Vertrag innerhalb einer meist zweiwöchigen Frist zu widerrufen. Immer aber ist es der Verbraucher selbst, der aktiv werden muss. Gerade ältere Menschen wissen häufig nicht um diese Möglichkeit, viele lassen ahnungslos die Widerrufsfrist verstreichen oder sehen sich in Anbetracht von forsch formulierten Zahlungsaufforderungen genötigt, diesen nachzukommen. Bei Telekommunikationsverträgen beträgt die Widerrufsfrist oft nur 7 Tage, überdies sind Glücksspiele und Zeitschriften-Abos bisher ganz vom Recht auf Widerruf ausgenommen, aus diesen drei Bereichen aber kommt ein erheblicher Teil der telefonischen Werbeanrufe.

EU-Richtlinie zum Schutz gegen unlautere Telefonwerbung

Verbraucherschützern ist dieses aggressive Telefonmarketing schon lange ein Dorn im Auge. Eine entsprechende EU-Richtlinie zum Schutz gegen unerwünschte Werbung am Telefon sollte eigentlich schon bis Juli 2007 umgesetzt worden sein. Nun stand das Thema „Telefonwerbung“ im Mittelpunkt der Ministerkonferenz, zu der sich am 13. und 14. September 2007die Verbraucherminister der Länder in Baden-Baden trafen.

Der Gesetzentwurf von Brigitte Zypries

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hatte im Vorfeld der Konferenz einen Gesetzentwurf vorgestellt, der ab Mitte 2008 die Bürger besser vor unerwünschten Werbeanrufen schützen und ihnen erleichtern soll, aus derart telefonisch geschlossenen Verträgen wieder herauszukommen. Zunächst will die Ministerin ein mindestens zweiwöchiges Widerrufsrecht auch für Verträge über Gewinnspiele und Zeitschriften-Abos. Weiterhin sollen unlautere Werbeanrufe mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro bestraft werden können, wobei die Rufnummernunterdrückung verboten werden soll, um schwarze Schafe besser ausfindig machen zu können.

Ob das Verbot der Rufnummernunterdrückung und höhere Bußgelder wirklich die erhoffte Abschreckungswirkung bringen, ist mehr als fraglich. Allein bei der Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen beschweren sich jährlich 12.000 Menschen über ungebetene Werbeanrufe, zahllose Abmahnungen und Klagen beschäftigen schon jetzt die Gerichte, aber manche Unternehmen lassen sich auch von hohen Ordnungsgeldern nicht beeindrucken – der bewusste Rechtsbruch ist eben auch nur ein Aspekt im Verhältnis von Kosten und Nutzen. Gewinnabschöpfungsverfahren könnten diese Bilanz zum Schutz der Verbraucher verbessern, sofern denn die Schuldigen überhaupt ausgemacht werden können. Denn wie bitteschön soll man jemanden verklagen, den man nicht identifizieren kann, weil er – Verbot hin oder her – seine Rufnummer auch weiterhin unterdrückt?

Die Konferenz der Verbraucherminister in Baden-Baden

Verbraucherschutzorganisationen begrüßten den Gesetzentwurf zwar als „Schritt in die richtige Richtung“, halten ihn aber nicht für ausreichend. Sie fordern weiterhin das eigentlich nahe liegende: nämlich dass im Rahmen illegaler Werbeanrufe geschlossene Verträge erst dann rechtsgültig werden, wenn sie auch mit einer Unterschrift bestätigt wurden. Auch einige der Minister wie der Vorsitzende der Baden-Badener Konferenz Peter Hauk und Bundesverbraucherminister Horst Seehofer sprachen sich schon vor der Konferenz für eine solche Regelung aus. Nur so sei den Unternehmen die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen, um die Verbraucher wirksam vor unlauteren Anrufen zu schützen. Zum Abschluss der Konferenz am 14. September waren sich die Minister einig und forderten die Bundesregierung auf, die Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass Verträge, die im Rahmen von Werbeanrufen zustande kommen, künftig nur noch nach einer schriftlichen Bestätigung wirksam werden.

Fazit

Die Verbraucherminister haben ein deutliches Signal gesetzt. Solange aber ein entsprechendes Gesetz nicht in Kraft ist, und Verträge, die im Rahmen illegaler Werbeanrufe geschlossen werden, automatisch wirksam werden, ist weiterhin Vorsicht geboten.

Auf unerwünschte Telefonwerbung reagiert man am besten resolut, indem man unverzüglich auflegt. Nur wer sich dem häufig psychologisch geschulten Anrufer gewachsen fühlt, sollte sich überhaupt auf ein Gespräch einlassen. Dann ist es ratsam, nicht nur ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass man mit dem Anruf nicht einverstanden ist, sondern sich überdies den Namen des Anrufers und des Unternehmens sowie Datum und Uhrzeit des Gesprächs zu notieren. Keinesfalls sollte man am Telefon vertrauliche Daten wie etwa Bankverbindungen oder Kreditkartendaten herausgeben. Wer schriftliche Informationen anfordert, sollte deutlich machen, dass dies kein Vertragsabschluss ist und das Unternehmen die Kosten zu tragen hat.

Grundsätzlich ist es ratsam, Verträge nie am Telefon abzuschließen. Ist mehr oder weniger willentlich doch ein Vertrag zustande gekommen, kann man diesen in den meisten Fällen widerrufen. Hier ist darauf zu achten, dass ein solcher Widerruf schriftlich und innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muss.

Um erst gar nicht mit ungebetenen Anrufen belästigt zu werden oder deren Zahl zumindest zu reduzieren, ist es hilfreich, sich in die so genannte Robinson-Liste einzutragen. Seriöse Firmen gleichen ihre Datenbanken mit dieser vom Interessenverband der Internet-Nutzer initiierten Liste ab, und löschen dort eingetragene Telefonnummern. Auch Email-Adressen kann man hier anonym eintragen. Vor elektronischem wie telefonischem Spam schützt das allerdings nicht. Beschwerden über unlautere Telefonwerbung nimmt neben den Verbraucherzentralen auch die Bundesnetzagentur entgegen, die auf ihrer Internetseite entsprechende Formulare zur Anzeige von Rufnummernmissbrauch und SMS-Spam bereithält.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte
Kurfürstendamm 42
D-10719 Berlin

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