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Gesteigerte Vorsicht bei der Anwendung von Telefonwerbung

26.08.200911:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Unternehmen müssen oft vielfältige Werbestrategien einschlagen, um ihre Produkte flächendeckend und profitabel vertreiben zu können.

Da bedarf es wirksamer und erfolgsichernder Methoden, die Werbebotschaft den potentiellen Kunden mitzuteilen.

Den Unternehmen steht jedoch nicht jede Form offen, Verbraucher anzusprechen.
Schon seit langer Zeit ist die Telefonwerbung bei Verbrauchern unbeliebt, bei Unternehmen jedoch für einen nicht unerheblichen Anteil des Absatzes verantwortlich.
Bereits durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die Telefonwerbung untersagt, wenn der Verbraucher nicht zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen.

Die beschränkten Sanktionsmöglichkeiten dieses Gesetzes hielten jedoch noch immer viele Unternehmen nicht davon ab, auf die Telefonwerbung zurückzugreifen und schützten sich z.B. durch die Unterdrückung der Rufnummern etc. vor der Nachverfolgung.

Aus diesem Grund ist am 04. August 2009 das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in Kraft getreten.

Danach

- können Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verfolgt werden
- darf die Rufnummer bei Werbeanrufen nicht mehr unterdrückt werden; auf einen Verstoß kann eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro folgen
- werden die Widerrufsmöglichkeiten der Verbraucher für am Telefon abgeschlossene Verträge ausgeweitet
- können sich Verbraucher ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats von am Telefon abgeschlossenen Verträgen lösen

Fazit:
Die Sanktionsmöglichkeiten gegen unerlaubte Telefonwerbung werden immer massiver und sollten Unternehmen davon abhalten, auf diese Werbevariante zurückzugreifen, wenn sie keine Einverständniserklärung der Verbraucher vorliegen haben.
Um diese Erklärung umfassend zu gestalten, sollten Unternehmen einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren.


© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com

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