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Glücksspielstaatsvertrag – Tacheles

03.09.200711:06 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Glücksspielstaatsvertrag – Tacheles

(openPR) Der Staatsvertrag wird kommen, das ist so sicher wie das Amen in der Kirche. Die Politiker in den Ländern haben es in den letzten 16 Monaten versäumt vernünftige Rahmenbedingungen für eine Liberalisierung des Sportwettenmarktes zu setzen, ein Plan B ist nicht vorgesehen. Würde der jetzige Entwurf von den Länderparlamenten nicht ratifiziert werden, dann wäre der komplette Glücksspielmarkt gemäß Urteil (BVerfG ? Fristsetzung 12/2007) ein rechtsfreier Raum. Die Strategie der Monopolbefürworter auf den Faktor Zeit zu setzen geht auf, die vom Volk gewählten Abgeordneten werden so zu Marionetten gemacht (was sollen die bitte an eigener Meinung jetzt tun, außer abnicken).



Gesprächsangebote von privaten Anbietern/Verbänden wurden weitgehend ausgeschlagen, vergeblich war die ganze Mühe. Aussichtslos haben wir unsere Anwälte an allen möglichen Symposien und Anhörungen teilnehmen lassen und die Rechnungen dafür bezahlt. Gehör konnten wir uns damit nicht verschaffen, die Richtung der Monopolisten war von vornherein festgelegt. Die Parteienpolitiker versuchen nun die Quadratur des Kreises und erinnerten sich da lieber an Albert Einstein: „Wenn die Fakten nicht mit der Theorie übereinstimmen, ändere die Fakten“.

Der Chef der staatlichen Toto Lotto Gesellschaft in Baden-Württemberg, Dr. Friedhelm Repnik, der Federführende im Deutschen Lotto- und Toto-Block, träumt davon, dass das staatliche Glücksspielmonopol noch die nächsten 50 Jahre hält. Dabei stellt er richtigerweise fest, dass hierzu Vorleistungen der Monopolisten zu erbringen sind: Die Monopolisten müssen alle Vorgaben umsetzen, die ihnen von den Gerichten gemacht worden sind, dann könnte ein Monopol noch Jahrzehnte bestehen. Damit hat der Mann ja grundsätzlich Recht, sein Problem ist jedoch die Umsetzung der Vorgaben durch die Monopolisten.

Eine Monopolstellung kommt nur dann in Betracht, wenn das staatliche Glücksspielangebot als Ganzes gesehen kohärent und systematisch vom Staat betrieben wird.

Originalzitat des EuGH: „Soweit nun aber die Behörden eines Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu rechtfertigen.“

Da kann auch ein neuer Staatsvertrag nichts daran ändern, in der Formulierung gibt es keinen Ermessensspielraum. Die Ratifizierung durch die Länderparlamente wäre eine weitere rechtsstaatliche Farce. Weiter würden die Verwaltungsgerichte „verbrennt“ werden. Viele Gerichte mussten sich bereits in der Vergangenheit mehrfach korrigieren und/oder gegenseitig widersprechen. Uns beratende Juristen sprechen im Zusammenhang mit dem Glücksspielrecht bezogen auf Deutschland von herrschender Anarchie.

Der Staatsvertrag, auch wenn er von den Länderparlamenten ratifiziert werden sollte, ist das Papier nicht wert, auf dem dieser geschrieben wird. Der Staatsvertrag und die tatsächliche Ausgestaltung des Glücksspielrechts entsprechen nicht den Vorgaben des EuGH.

Keine kohärente und systematische Glücksspielpolitik

Solange die staatlichen Glückspielmonopolisten schon mal einen Porsche oder einen Hummer mit als werbewirksame Prämie, (damit die Kunden auch regelmäßig am Glücksspiel teilnehmen) verschenken, kann von einer kohärenten und systematischen Glücksspielpolitik keine Rede sein. Pressemitteilungen hierzu: „Am Montag, 9. Juli 2007, gewinnt der Hamburger zunächst an einem Spielautomaten einen der insgesamt 90 Sonderpreise in Höhe von 10.000 EUR. Der Hamburger knackt den Porsche-Jackpot und holt sich den roten Cayman im Wert von über 55.000 EUR“. Die Lotto-Sprecherin von Lotto Hessen, Hoffmann am 17.04.2007: Es sei aber nun mal Sinn der Gewinne, verlockende Aussichten zu bieten. "Man(n) findet so etwas attraktiv", ist Hoffmann sicher und betont, dass männliche Lotto-Spieler besonders angesprochen werden sollten. Im Übrigen könne man sich den Preis auch auszahlen lassen. 40 000 Euro gebe es dann anstelle des "Hummer".

Es werden weiter Werbemaßnahmen für Oddset geschaltet, obwohl dies auch das Bundesverfassungsgericht in der Übergangszeit verboten hat. Beispiele hierzu: Im Bayernmagazin „FC Bayern“ werben sie mit ganzseitigen Anzeigen explizit für Oddset, weiter wirbt auch Lotto in diesen Magazinen regelmäßig mit mehreren ganzseitigen Anzeigen. Magazin Nr. 10/58 Jhg. vom 30. 1. 2007, Magazin Nr. 6/58 Jhg. vom 8.11. 2006, Magazin Nr. 5/58 Jhg. vom 28.10.2006.

Glücksspielstaatsvertrag als Chance nutzen

Jeder kann - auch nach Ratifizierung des neuen Staatsvertrages in jetziger Form (unser Tipp: bitte kontaktieren Sie zwecks individueller Beratung einen der vielen spezialisierten Fachanwälte,) – Glückspiele jeglicher Form anbieten. Wir von www.oddscompany.com vertreten die Rechtsauffassung, dass bei einer Ratifizierung eines europarechtswidrigen Vertrags auch eine europäische Lizenz zum Anbieten von Glücksspielen nicht notwendig ist.

Die Europäische Kommission, der EuGH, namhafte Politiker, ganze Parteifraktionen und Juristen haben im Vorfeld erklärt, dass der vorliegende Glücksspielstaatsvertrag europarechtswidrig ist.

Einige Beispiele hierzu:

Erst kürzlich hatten sich führende Verfassungsrechtler öffentlich gegen den geplanten Rechtsbruch der Länder gestellt. Ein Gutachten des renommierten Verfassungsrechtlers Prof. Scholz, welches dieser im Auftrag des DFB zur Vereinbarkeit des Monopolstaatsvertrages mit der Verfassung erarbeitet hat kam zum Ergebnis: Nicht mit der Verfassung vereinbar.

Der Gruppenvorsitzende Werner Langen (EVP-ED/CDU) im Europäischen Parlament stellte klar, dass die Fortsetzung der Wettmonopole der Länder nicht nur gegen die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und gegen geltendes EU-Recht, einschließlich des Binnenmarktartikels, verstoßen würde, sondern auch ein glatter politischer Systembruch wäre.

Der sportpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Detlef Parr äußerte sich wie folgt: „Die geplante Umsetzung des vorliegenden Entwurfes eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland sollte nun in weite Ferne gerückt sein. Ein europakonformer Staatsvertrag muss nun vorgelegt werden“.

Der Parlamentsgeschäftsführer Jörg Bode der FDP-Fraktion im Landtag Niedersachsen hält den Staatsvertrag für nicht vereinbar mit geltendem europäischen Recht.

Am 22. März 2007 erließ nunmehr die EU-Kommission eine "ausführliche Stellungnahme" gegen Deutschland, in der die Kommission feststellt, dass das in § 4 Abs. 4 des Entwurfs enthaltene Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nicht mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 49 EGV vereinbar ist.

Die deutschen Strafgerichte können das Glücksspielmonopol bei Vorliegen eines europarechtswidrigen Glücksspielstaatsvertrages über das Strafrecht (§ 284 StGB Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels) weiter nicht durchsetzen. Ein Verbotsirrtum lässt die Schuld des Täters im Falle des §17 StGB nur dann entfallen, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Vermeidbar ist der Irrtum über die Widerrechtlichkeit dann, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre (Beschaffung der erforderlichen Kenntnis z. B. durch Befragung eines Rechtsanwalt).

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass spätestens der EuGH seine Rechtsprechung kontinuierlich wie in der Vergangenheit fortsetzt und zuvor anders lautende nationale Gerichtsentscheidungen abändert.

Der Staat wird sein Monopol erst dann aufgeben, wenn die Einnahmen des Staates durch private Anbieter höher sind als die von den Monopolisten. Da Monopolisten aber nur etwa 50 % des Geldes wieder ausschütten wird sich an der Situation über Jahre hinaus nichts ändern, mit Ausnahme, dass die Einnahmen der Monopolisten kontinuierlich weiter sinken werden.

Als privater Anbieter brauchen Sie aber starke Nerven und Bedenken Sie dabei, dass hier staatliche Interessen betroffen sind. Der Staat versucht dieses Monopol mit allen, wirklich allen Mitteln, aufrechtzuerhalten. Vertrauen Sie in diesen Angelegenheiten nicht auf den nationalen Rechtsstaat. Es ist eine Sache der Organisation.

Kontakt:
Oddscompany Sportwetten GmbH
Rainerstr. 12 / I. OG
A-4910 Ried im Innkreis

Mag. Vorhauer Christian
E-Mail
www.oddscompany.com

Über Oddscompany Sportwetten GmbH:
Die Oddscompany Sportwetten GmbH wurde im Jahre 2004 gegründet und am 28. Juni 2004 mit der Firmenbuchnummer FN250037b am Landesgericht Ried im Innkreis (Österreich) eingetragen. Der Hauptsitz befindet sich in Ried im Innkreis (Österreich).

Am 19. Juli 2004 erhielt das Unternehmen die staatliche Lizenz vom Land Oberösterreich und ist seit diesem Zeitpunkt im Besitz der Bewilligung, durch den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten die Tätigkeit als Buchmacher auszuüben. Entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ist die Oddscompany Sportwetten GmbH der Kontrolle ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit durch die zuständigen Behörden unterworfen.

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