(openPR) Arbeitsrecht - Formfehler bei Kündigung: Das Arbeitsgericht Hamburg hat sich zum Az. 27 Ca 21/06 mit einer Kündigung "im Auftrag" befasst. Es hat entschieden, das eine nur mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnete Kündigung zur Klarstellung der Vertretungsmacht des Kündigenden nicht ausreichend ist.
Pikant an der Angelegenheit ist, dass der Kündigende Betriebsleiter und gleichzeitig Assistent der Geschäftsführung war, der auch über ausreichende Vollmacht zum Ausspruch der Kündigung verfügte.
Dies allerdings war den Hamburger Arbeitsrichtern egal, da die Bevollmächtigung voraussetzt, dass diese auch nach außen hin sichtbar ist. Hätte der die Kündigung unterzeichnende Betriebsleiter mit seiner tatsächlichen Bevollmächtigung unterschrieben, wäre die Kündigung formwirksam, allein mit "i.A." nicht.
Arbeitsrecht - Krankheit und Nebentätigkeit
Ein Arbeitnehmer darf während seiner Erkrankung eine Nebentätigkeit ausüben. Eine Kündigung kann hierauf nur gestützt werden, wenn die Nebentätigkeit im Wettbewerb zum Arbeitgeber steht, der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig ist oder die Nebentätigkeit die Heilung verzögert.
Im vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zum Az. 5 Sa 288/06 im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung entschiedenen Fall lag der arbeitgeberseitigen Kündigung des erkrankten Mitarbeiters eine einmalige unentgeltliche Hilfeleistung seitens des Arbeitnehmers zu Grunde.
Arbeitsrecht - Nutzung Firmenwagen
Da mittlerweile viele Arbeitnehmer Firmenwagen nutzen, sei darauf hingewiesen, dass nicht grundsätzlich mit Eingehung eines Anstellungsverhältnisses ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Stellung eines Firmenwagens besteht. Ein Firmenwagen setzt nämlich eine diesbezügliche, vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Üblicherweise werden in diese Vereinbarungen Typ, Ausstattung, Leistung, Preis aufgenommen.
Sehen die Vereinbarungen nichts zur privaten Nutzung des Firmenwagens vor, ist diese nicht erlaubt.
Ebenso unwirksam ist die Klausel, dass der Arbeitgeber jederzeit - auch ohne Angaben von Gründen - die Nutzung des Firmenwagens durch den Arbeitnehmer widerrufen kann. Solche Klauseln sind nach Ansicht des BAG (Az. 9 AzR 294/06) nicht rechtens. Wirksam ist es demgegenüber, wenn der Widerruf der Gewährung des Firmenwagens an einem Sachgrund festgemacht wird, wie beispielsweise an der Freistellung des Arbeitnehmers im Vorgriff auf eine Kündigung.
Aktienrecht - Squeeze-out
Das Bundesverfassungsgericht hat zum Az. 1 BvR 390/04 eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus Januar 2004, betreffend den Ausschluss von Minderheitsaktionären, bestätigt.
Zur Vorgeschichte: Eine mittelständische Aktiengesellschaft, deren Mehrheit von Fonds und ihren Vorständen gehalten wurde, besaß mehr als 98% des Kapitals der AG. Die Gesellschaft beschloss den Ausschluss der wenigen verbliebenen Minderheits-Aktionäre gegen Zwangsabfindung (sogenanntes Squeeze-out).
Hiergegen zog die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) durch alle Instanzen bis zum höchsten deutschen Gericht, letztlich aber erfolglos. Die deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz beurteilte die Entscheidung - erwartungsgemäß - als nachvollziehbar, da Squeeze-out international üblich sei.
Zu guter Letzt I - Brilliance BS6
In Deutschland und Belgien bietet der Importeur des beim NCAP-Crash-Tests durchgefallenen chinesischen Billigautos Brilliance BS6 an, das Fahrzeug gegen vollständige Rückerstattung des Kaufpreises zurück zu nehmen.
Beim besagten Test nämlich hatte der BS6 lediglich einen von fünf möglichen Sternen für Crashsicherheit erhalten, festgestellt wurde ebenso, dass lebensgefährliche Risiken bei Unfällen mit diesem Fahrzeug für die Insassen drohen.
Das Team von RECHTLEGAL geht nicht davon aus, dass der Importeur erhebliche Summen an die Käufer zurückzahlen muss, da erst sehr wenige Modelle veräußert worden sind. In Deutschland rechnet man mit Verkaufszahlen von etwas mehr als einer Handvoll.
Zu guter Letzt II - Billig-Kanzleikette Juraxx insolvent
Die bundesweit tätige Billig-Kanzleikette Juraxx ist insolvent. Ein Insolvenzverfahren wurde eingeleitet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
Über die Zukunft der Kette kursieren verschiedene Gerüchte.
"Geiz ist nicht immer geil", meint das Team von RECHTLEGAL, das bereits Anfang 2005 vor anwaltlichem Gebührendumping, damals insbesondere aus Kundensicht, gewarnt hatte.
Abschließend noch ein Hinweis in eigener Sache: Ältere newsticker-Ausgaben finden Sie in unserem Archiv.













