(openPR) Köln, 16. Oktober 2026. Der Bundestag hat sich am 15. Oktober 2026 abschließend mit der Ausweitung notarieller Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht befasst. Für Unternehmen und Investoren können die geplanten Änderungen vor allem bei Registervorgängen, Gesellschaftsgründungen und Transaktionen mit GmbH-Geschäftsanteilen praktische Bedeutung gewinnen.
Die Beratung im Plenum erfolgte auf Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz auf Bundestagsdrucksache 21/8596. Der Tagesordnungspunkt wurde in der 102. Sitzung des Bundestages nach einer kurzen Aussprache beendet. Neben den gesellschafts- und registerrechtlichen Fragen umfasste das Gesetzespaket auch Regelungen zum digitalen Führungszeugnis sowie eine verlängerte Antragsfrist für Soldatinnen und Soldaten, die Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung beantragen.
Erweiterung notarieller Online-Verfahren
Der Regierungsentwurf verfolgt das Ziel, bereits eingeführte notarielle Online-Verfahren in weiteren Konstellationen nutzbar zu machen. Dabei geht es nicht um den Wegfall gesetzlicher Formvorschriften, sondern um die Möglichkeit, bestimmte Beurkundungen und Beglaubigungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen per Videokommunikation durchzuführen. Der Entwurf war dem Bundesrat am 23. Januar 2026 zugeleitet worden; dort lag die Federführung beim Rechtsausschuss.
Im parlamentarischen Verfahren wurde der Entwurf nach der ersten Lesung am 25. März 2026 im Rechtsausschuss beraten. Eine öffentliche Anhörung fand am 4. Mai 2026 statt. Am 14. Oktober 2026 billigte der Ausschuss den Entwurf in geänderter Fassung; CDU/CSU, SPD, AfD und Bündnis 90/Die Grünen stimmten zu, Die Linke enthielt sich.
Der vorgesehene Anwendungsbereich umfasst mehrere Vorgänge aus dem Gesellschafts- und Registerrecht. Dazu zählen insbesondere:
- Anmeldungen zum Stiftungsregister,
- Gründungen von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien,
- Gründerbeschlüsse zur Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers,
- Vollmachten für Anmeldungen zum Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister,
- Vollmachten zur Stimmabgabe in GmbH-Gesellschafterversammlungen,
- Vollmachten zur Erklärung der Übernahme eines GmbH-Geschäftsanteils.
GmbH-Anteile rücken stärker in den Fokus
Eine besonders praxisrelevante Änderung betrifft die Einbeziehung von Vorgängen rund um GmbH-Geschäftsanteile. Nach der Ausschussfassung soll das notarielle Online-Verfahren auch für die Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH geöffnet werden. Technisch erfolgt dies über eine Änderung von § 15 GmbHG; erfasst wird zudem die Beurkundung eines Vertrags, durch den die Verpflichtung zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird.
Die Erweiterung wurde im Verfahren unterschiedlich bewertet. Die CDU/CSU-Fraktion verwies auf ein Bedürfnis aus der Praxis, insbesondere bei Start-ups und Scale-ups mit grenzüberschreitenden Finanzierungsrunden. Demgegenüber sprach sich der Präsident der Bundesnotarkammer in der Anhörung gegen eine Ausdehnung auf GmbH-Anteilsabtretungen aus. Ein geladener Hochschullehrer für Zivil- und Wirtschaftsrecht schlug als Zwischenlösung vor, nur die Abtretung einzubeziehen.
„Für Unternehmen kann die Öffnung notarieller Online-Verfahren Abläufe beschleunigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Gerade bei internationalen Beteiligungs- und Finanzierungsstrukturen bleibt aber entscheidend, die Reichweite der Regelungen und die weiterhin bestehenden Formanforderungen genau zu prüfen.“
Folgen für Unternehmen und weitere Regelungen
Für betroffene Gesellschaften bedeutet die Reform vor allem, dass bestimmte Vorgänge künftig ohne physische Präsenz bei der Notarin oder dem Notar durchgeführt werden können, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Zugleich bleibt die notarielle Amtspflicht maßgeblich: Nach § 16a Abs. 2 BeurkG soll eine Beurkundung per Videokommunikation abgelehnt werden, wenn den Amtspflichten im Online-Verfahren nicht nachgekommen werden kann. Für die Aktiengesellschaft sieht die Neufassung von § 280 Abs. 1 AktG vor, dass die notarielle Feststellung der Satzung mittels Videokommunikation nach §§ 16a bis 16e BeurkG erfolgen kann, soweit keine anderen Formvorschriften entgegenstehen.
Unternehmen, Investoren und Gesellschafter sollten geplante Transaktionen frühzeitig daraufhin einordnen lassen, ob das Online-Verfahren im konkreten Fall in Betracht kommt. Zu berücksichtigen sind neben dem jeweiligen Gesellschaftstyp auch der betroffene Vorgang, bestehende Formvorschriften und die Anforderungen an die notarielle Durchführung. Dies gilt besonders bei Anteilsübertragungen, Registervollmachten und grenzüberschreitenden Finanzierungsrunden.
Der Entwurf sieht außerdem eine Evaluation des Gesetzes bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten vor. Die Bundesregierung soll dem Ausschuss dabei auch über eine mögliche weitere Ausweitung berichten. Eine verbindliche Entscheidung über zusätzliche Anwendungsbereiche ist damit noch nicht verbunden.
Zum Gesetzespaket gehörten daneben Vorschriften zum digitalen Führungszeugnis. § 30d BZRG wurde allerdings bereits durch das Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats vom 18. Juni 2026 eingeführt und trat am 1. Oktober 2026 in Kraft. Das digitale Führungszeugnis wird ausschließlich über das Nutzerkonto nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Onlinezugangsgesetz bereitgestellt; eine Erteilung auf anderem Weg ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/notarielle-online-verfahren-im-gesellschaftsrecht/

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