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Steuerzinsen sollen ab 2027 deutlich steigen

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Köln, 19. Oktober 2026. Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 befindet sich nach der ersten Lesung im Bundestag in der weiteren Ausschussberatung. Besonders relevant ist die geplante Anhebung der Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen ab 2027.

Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 erstmals beraten und nach einer Aussprache an die Ausschüsse überwiesen. Der Finanzausschuss hat eine öffentliche Anhörung für den 2. November 2026 vorgesehen. Da es sich nach dem Entwurf um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt, bleibt auch die weitere Befassung des Bundesrates für den Fortgang maßgeblich.

Regierungsentwurf sieht höheren Zinssatz vor

Im Mittelpunkt der steuerlichen Änderungen steht die Verzinsung nach der Abgabenordnung. Seit 2019 beträgt der Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen 0,15 Prozent je vollem Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr. Ab Verzinsungszeiträumen ab dem 1. Januar 2027 soll der Satz auf 0,3 Prozent pro Monat steigen; dies entspricht 3,6 Prozent jährlich.

Die Anpassung soll in § 238 Absatz 1a AO verankert werden. Zur Begründung verweist der Entwurf auf das seit 2022 gestiegene Zinsniveau. Nach den Angaben zum Entwurf werden aus der Änderung bis 2031 Mehreinnahmen von mehr als 600 Millionen Euro erwartet.

Die geplante Anhebung betrifft nicht nur Steuernachforderungen, sondern gleichermaßen Steuererstattungen. Damit soll der Gleichlauf zwischen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen erhalten bleiben. Der Zinslauf beginnt nach der Abgabenordnung grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Weitere Änderungen für Unternehmen und Investoren

Der Regierungsentwurf enthält zahlreiche Einzelmaßnahmen, die nach Darstellung der Bundesregierung überwiegend technischen Charakter haben. Für international tätige Unternehmen und Investoren können insbesondere Änderungen bei ausländischen Großaktionären, Lizenzzahlungen und grenzüberschreitenden Sachverhalten Bedeutung erlangen. Vorgesehen ist etwa, dass beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre mit Beteiligungen von mindestens zehn Prozent künftig keine Freistellungsbescheinigungen im Voraus mehr erhalten sollen.

Stattdessen soll nach der jeweiligen Transaktion ein Erstattungsantrag gestellt werden, damit mögliche missbräuchliche Gestaltungen im Einzelfall nachträglich geprüft werden können. Zudem soll die Freigrenze beim Verzicht auf den Steuerabzug für ins Ausland gezahlte Lizenzgebühren nach § 50c EStG von 10.000 Euro auf 100.000 Euro steigen. Für Kleinhonorare bei Darbietungen nach § 50a Absatz 1 Nummer 1 EStG ist eine Anhebung von 250 Euro auf 500 Euro je Darbietung vorgesehen.

Auch bei der Forschungszulage sind Änderungen geplant. Der beihilferechtliche Höchstbetrag pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben soll von 15 Millionen Euro auf 25 Millionen Euro angehoben werden. Daneben soll eine eigene Ablaufhemmung für die Festsetzung der Forschungszulage eingeführt werden.

  • Elektronische Bescheide: Einkommensteuerbescheide und Bescheide über Widersprüche sollen ab 2027 bei bestehendem ELSTER-Konto ohne ausdrückliche Einwilligung elektronisch übermittelt werden.
  • Umsatzsteuerliche Organschaft: Die Rechtsfolgen sollen nach dem geplanten § 2c UStG künftig nur auf ausdrückliche Erklärung eintreten und nach dem Entwurf erst zum 1. Januar 2030 gelten.
  • Plattformdaten: Der internationale Informationsaustausch über Einkünfte aus Onlineplattformen soll auf Anbieter in Drittstaaten erweitert werden.

Folgen und Einordnung des laufenden Verfahrens

Für Steuerpflichtige kann die geplante Zinsanhebung finanzielle Auswirkungen haben, wenn Steuerbescheide erst nach längerer Zeit geändert oder erlassen werden. Unternehmen sollten insbesondere solche Vorgänge im Blick behalten, bei denen Betriebsprüfungen, grenzüberschreitende Zahlungen oder komplexe Beteiligungsstrukturen eine spätere Steuerfestsetzung beeinflussen können. Auch für Investoren können die vorgesehenen Änderungen bei Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften relevant werden.

„Die geplante Verdopplung des Zinssatzes erhöht die wirtschaftliche Bedeutung offener Steuerpositionen, weil längere Verfahrensdauern stärker ins Gewicht fallen können“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Unternehmen und Investoren sollten laufende steuerliche Sachverhalte daher frühzeitig auf mögliche Zins- und Verfahrensrisiken prüfen lassen.“

Das Jahressteuergesetz 2026 ist noch nicht beschlossen. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind weiterhin möglich, insbesondere durch die Beratungen in den Ausschüssen und die erforderliche Zustimmung des Bundesrates. Betroffene sollten deshalb den weiteren Gesetzgebungsprozess verfolgen und steuerlich relevante Strukturen rechtzeitig einordnen.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/jahressteuergesetz-2026-hoehere-steuerzinsen-ab-2027/

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