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EuGH stärkt Güterrecht bei Immobilienkonflikten

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Köln, 28. Oktober 2026 – Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Immobilienkonflikten ehemaliger Ehegatten präzisiert. Eine nach der Scheidung verlangte Auseinandersetzung von Miteigentum kann zum ehelichen Güterrecht gehören, obwohl die Ehe im Güterstand der Gütertrennung geführt wurde.

Gemeinsame Immobilie trotz vereinbarter Gütertrennung

Der Entscheidung lag ein Streit zwischen geschiedenen Ehegatten zugrunde, die während ihrer Ehe gemeinsam eine Immobilie in Paris erworben hatten. Beide hielten jeweils eine ideelle Hälfte, weitere Personen waren an dem Miteigentum nicht beteiligt. Nach der Scheidung beantragte ein ehemaliger Ehegatte vor den tschechischen Gerichten die Auflösung und Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft.

Umstritten war, ob die Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) 2016/1103 über eheliche Güterstände oder nach der Brüssel-Ia-Verordnung zu bestimmen ist. Bei einer Einordnung als Verfahren über ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache wären nach Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung grundsätzlich die Gerichte am Belegenheitsort der Immobilie ausschließlich zuständig. Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik setzte das Revisionsverfahren aus und ersuchte den EuGH um Klärung.

Weiter Begriff des ehelichen Güterstands

Der EuGH entschied, dass der Antrag in der geprüften Konstellation den ehelichen Güterstand betrifft (EuGH, Urteil vom 24. September 2026 – C-300/25). Der Begriff sei unionsrechtlich eigenständig und innerhalb der Europäischen Union einheitlich auszulegen. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/1103 werden vermögensrechtliche Regelungen erfasst, die aufgrund der Ehe oder ihrer Auflösung zwischen Ehegatten gelten.

Auch eine vertraglich vereinbarte Gütertrennung gehört nach der Entscheidung zu diesen Regelungen. Ausschlaggebend war der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Ehe, dem gewählten Güterstand und dem gemeinsamen Erwerb der Immobilie. Dass der Antrag erst nach der Scheidung gestellt wurde und eine vergleichbare Bruchteilsgemeinschaft auch zwischen unverheirateten Personen bestehen kann, änderte an dieser Einordnung nichts.

Die Ausnahme für die Art dinglicher Rechte nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) 2016/1103 griff ebenfalls nicht ein. Sie schützt insbesondere die in den Mitgliedstaaten anerkannten Arten dinglicher Rechte, nimmt aber nicht jedes immobilienbezogene Verfahren aus dem Güterrecht heraus. Die mögliche Übertragung von Eigentum infolge der Auseinandersetzung genügt daher nicht, um die Anwendung der Verordnung auszuschließen.

Folgen für internationale Vermögensauseinandersetzungen

Die Entscheidung kann für geschiedene Ehegatten erhebliche Bedeutung haben, wenn Immobilien, Wohnsitze und Gerichtsstände in unterschiedlichen Mitgliedstaaten liegen. Sie verdeutlicht, dass der Belegenheitsort eines Grundstücks nicht in jedem Fall allein über die internationale Zuständigkeit entscheidet. Maßgeblich bleiben die Entstehung des Miteigentums, der vereinbarte Güterstand und die Beteiligtenstruktur.

  • Erwerbszeitpunkt: Die Immobilie wurde während der Ehe angeschafft.
  • Güterstand: Die Ehegatten hatten Gütertrennung vereinbart.
  • Beteiligte: Ausschließlich die früheren Ehegatten hielten Miteigentumsanteile.
  • Verfahrensziel: Verlangt wurde die Auflösung und Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft.

„Für Betroffene schafft das Urteil mehr Klarheit bei der Abgrenzung zwischen güterrechtlichen Verfahren und allgemeinen Immobiliensachen“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer von MTR Legal Rechtsanwälte. „Unternehmen und Investoren mit familiär geprägten Beteiligungs- oder Eigentumsstrukturen sollten beachten, dass die Entstehungsgeschichte des Vermögens für Zuständigkeit und anwendbares Regelwerk entscheidend sein kann.“

Vor der Einleitung eines grenzüberschreitenden Verfahrens sollten insbesondere Ehevertrag, Erwerbsunterlagen, Eigentumsquoten und mögliche Beteiligungen Dritter geprüft werden. Der EuGH hat ausdrücklich offengelassen, ob seine Beurteilung auch gilt, wenn neben den Ehegatten weitere Miteigentümer beteiligt sind. MTR Legal Rechtsanwälte berät Betroffene zu grenzüberschreitenden Vermögensauseinandersetzungen und den daraus folgenden Zuständigkeitsfragen.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/eugh-ordnet-immobilienauseinandersetzung-dem-gueterrecht-zu/

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