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apoBank wegen Falschberatung verurteilt

(openPR) Das Landgericht Oldenburg hat die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, kurz apoBank, zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt (Az.: 9 O 1846/11). Die Bank hatte einem Medizinerehepaar empfohlen, insgesamt 110.000,00 € in Medienfonds zu investieren. Die Fonds muss die Bank jetzt zurück nehmen und den Anlegern Schadensersatz zahlen. Dabei muss die Bank auch steuerliche Nachteile ausgleichen.



Bereits seit Ende der 1970’er Jahre waren die beiden verheirateten Mediziner Kunden der apoBank. Verständlich, dass deren Vertrauen in die Empfehlungen dieser Bank groß war. Deshalb wandten sie sich 2001 und 2002 auch an „ihre“ Bank, um sich – kurz vor dem Ruhestand stehend – beraten zu lassen. Sie wollten nach ihren Angaben Kapital sicher und für diese Lebensphase geeignet anlegen. Die Bank empfahl die Medienfonds Mediastream II und III. In mehreren Tranchen legten die Eheleute insgesamt 110.000,00 € an. Medienfonds investieren in Filmproduktionen. Die Anleger erhalten Erträge durch die Vermarktung der Filme. Neben dieser Rendite waren derartige Fonds damals interessant, weil die Investitionen steuerlich geltend gemacht werden konnten.

Nachdem die Eheleute ihr Geld anlegten, blieben zunächst die Ausschüttungen hinter den Erwartungen zurück, dann wurden auch noch gewährte Steuervorteile wieder aberkannt. Obwohl diese Aberkennung für Mediastream III erst 2010 erfolgte, mussten die Kläger seit 2004 Zinsen auf die nachzuzahlenden Steuern zahlen, was zu weiteren erheblichen Zinsschäden führte. So stellten sich die beiden Mediziner eine für die Altersvorsorge geeignete Anlage nicht vor und beauftragten die Kanzlei Dr. Ehlers aus Bremen mit der Einreichung einer Klage vor dem Landgericht Oldenburg.

Darin trugen sie vor, bei Geldanlagen grundsätzlich auf Sicherheit bedacht gewesen zu sein. Als man damals in die Medienfonds investierte, habe man der Bank mitgeteilt, das finanziell Erreichte sollte bewahrt werden und im unmittelbar bevor stehenden Rentenalter zur Verfügung stehen. Außerdem machten die Eheleute geltend, selbst über keine ausreichenden Kenntnisse und Erfahrungen verfügt zu haben, um ohne fachkundige Beratung Anlageentscheidungen treffen zu können.

Der Bremer Rechtsanwalt Dr. André Ehlers, der das Ehepaar vertrat, erklärt, dass das klagende Medizinerehepaar der Bank auch vorwarf, dass ihnen die Filmfonds als sichere Anlagen präsentiert wurden. Konkret bemängelten die Kläger, man habe ihnen bei der Beratung versprochen, sie bekämen am Ende der Laufzeit ihr eingesetztes Kapital vollständig zurück. Dies sollte durch die Einbindung der Stadtsparkasse Köln sichergestellt werden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Oldenburg räumte der Berater ein, nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass die damals zu erwartenden Steuervorteile später wieder aberkannt werden können. Außerdem stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die klagenden Anleger pflichtwidrig nicht auf die Vergütung der apoBank hingewiesen wurden. Diese erhielt nämlich aus den investierten 110.000,00 € sogenannte Rückvergütungen – und hatte deshalb auch ein Eigeninteresse daran, dass das Ehepaar in diese Fonds investiert. Darauf, so das Landgericht Oldenburg, hätte die apoBank hinweisen müssen. Selbst die Hinweise in den Verkaufsprospekten seien nicht ausreichend gewesen. Ohne diese Aufklärung könne der Anleger das besondere Interesse der Bank, gerade diese Anlage zu empfehlen, aber nicht erkennen. Die apoBank wurde deshalb verurteilt, die investierten Gelder – abzüglich erhaltener Ausschüttungen – an die Kläger zurück zu zahlen. Außerdem muss die Bank nach dem Urteil die Steuerzinsen ersetzen.

Rechtsanwalt Ehlers erklärt: „Auch in zahlreichen anderen Prospekten weiterer Fonds sind zwar die Kosten für die sogenannte ‚Eigenkapitalvermittlung‘ angegeben, doch sehr häufig fehlt der Hinweis, dass und in welcher Höhe diese Kosten der beratenden Bank zugute kommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) muss sich aus dem Prospekt aber nicht nur deutlich ergeben, dass die Bank Empfängerin der Vergütung ist, sondern auch, in welcher Höhe Provisionen fließen. Fehlen diese Angaben, haben die Anleger ein Recht auf Rückabwicklung, so wie dies jetzt in Oldenburg durchgesetzt werden konnte.“

„In zahlreichen anderen Verfahren“, so berichtet Rechtsanwalt Dr. Ehlers, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, „bieten Banken ihren Kunden gütliche Einigungen an, bevor es zu einem Urteil kommt. Zur Voraussetzung machen Banken dabei allerdings oft eine Verschwiegenheitsverpflichtung der Kunden. Diese dürfen dann nicht über die Einigung mit der Bank sprechen. Andere Bankkunden, die sich gegen vermeintlich übermächtige Banken keine Chance ausrechnen, bleiben dann in diesem Glauben und erfahren nie von ihren im Einzelfall guten Aussichten, Ansprüche gegen ein Kreditinstitut durchsetzen zu können. Der dann bei den Kunden verbleibende Verlust ist der spiegelbildliche Gewinn der Banken,“ so Ehlers.

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