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BGH-Urteil macht Anlegern Hoffnung: Direktbank haftet, wenn sie Kenntnis von Falschberatung hat

(openPR) Frankfurt am Main, 25. März 2013 – Mit dem Fall des Wertpapierhandelshauses Accessio nimmt der Bundesgerichtshof auch die Depotbanken stärker in die Pflicht: Laut dem BGH-Urteil vom 19.03.2013 (Aktz.: XI ZR 431/11) haftet eine Depotbank, wenn sie ihre Depotkunden und Anleger nicht über eine ihr bekannte Falschberatung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens informiert. Damit führten die BGH-Richter ihre Rechtsprechung zu Warnpflichten der Depotbanken im sogenannten „Execution-Only-Geschäft“ fort.



Das Urteil fiel im Fall des inzwischen insolventen Wertpapierhandelshauses Accessio. Der Kläger führte dort ein Tagesgeldkonto, welches mit einem Wertpapierdepot bei der Depotbank, der DAB-Bank, verbunden war. Das Tagesgeldkonto war über dem marktüblichen Zins verzinst und diente als Lockangebot, um den Kunden von Accessio alsbald Wertpapiere anzudienen. Dies war das eigentliche Geschäft des Wertpapierhandelshauses. Den Kunden wurden riskante Genussscheine und Anleihen empfohlen.

Der BGH argumentierte nun, dass die Depotbank zwar nicht direkt wegen fehlerhafter Anlageberatung haftbar zu machen sei. Allerdings sahen die Richter die Möglichkeit, dass die Bank – wenn sie von der Falschberatung durch Accessio wusste und den Anleger nicht warnte – eine Nebenpflicht als Depotbank verletzt hat. Nunmehr muss das Oberlandesgericht (PLG) Schleswig ermitteln, ob der Depotbank die Falschberatung der Accessio bekannt gewesen ist.

Klaus Nieding, Kapitalanlagerechtler und Vorstand der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft Nieding + Barth, sieht in dem BGH-Urteil einen Hoffnungsschimmer für viele Anleger: „Neben dem insolventen Wertpapierdienstleister kommt durch die BGH-Rechtsprechung nun ein weiterermöglicher Haftungsgegner in Frage– nämlich die DAB Bank.“

Der BGH verzichtete in dem Urteil allerdings darauf, Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers gelten zu lassen, wie sie im Verhältnis zwischen kreditfinanzierenden Banken und Verkäufern oder Vermittlern von Finanzierungsobjekten (Schrottimmobilien oder Immobilienfonds) angewendet werden. Danach wird der haftungsbegründende Wissensvorsprung der Bank vermutet, wenn diese mit dem Vermittler in größerem Umfang zusammenarbeitet und sich der Beratungsfehler des Vermittlers oder Verkäufers (meist der unterbliebene Hinweis auf eine überteuerte Immobilie) nach objektiver Betrachtung geradezu aufdrängt. Eine solche Vermutung aufgrund einer Zusammenarbeit zwischen Bank und Vermittler will der BGH in dem vorliegenden Fall nicht gelten lassen.

Obwohl die Depotbank und die Accessio über eine Rahmenvereinbarung zusammenarbeiteten, hat der Kläger vollumfänglich zu beweisen, dass die Depotbank Kenntnis von einer Falschberatung hatte. „In der Regel fällt der Beweis interner Erkenntnisse einer Bank schwer“, so Nieding. „Insofern ist die beweisrechtliche Revolution, die man sich von Anlegerseite vom BGH erhofft hatte, ausgeblieben.“

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